Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.und Eintheilung der Wissenschaft. Von den Publicisten des vorigen Jahr- hunderts hat keiner seinen Stoff auf diese Weise eingetheilt, und auch keiner die sachlichen Grundsätze über das Wesen beider Seiten des Staatslebens und über ihr Verhältniß zu einander erörtert. Erst die, durch die Amerikaner Sitte gewordene, Abfassung von eigenen Verfassungsurkunden hat das Be- wußtsein eines wesentlichen Unterschiedes unter den Theilen des Staatsorganis- mus und den Handlungen der Staatsgewalt allmälig erweckt; und dieser Ursprung des Begriffes zeigt sich deutlich in einigen ganz falschen aber dennoch sehr verbreiteten Auffassungen. So spricht man z. B. von "ver- fassungslosen" Staaten, während man damit blos den Mangel einer systematischen schriftlichen Zusammenstellung der Grundbestimmungen bezeich- nen will. Oder man rechnet nicht blos formell, sondern auch sachlich, zu der "Verfassung" eines Landes, was immer in der Verfassungsurkunde steht, obgleich hierunter sehr unbedeutende Dinge gelegentlich vorkommen können. -- Auch in der Wissenschaft ist noch große Unklarheit und Unbe- stimmtheit in der Feststellung des Begriffes der Verwaltung. Man vergl. Krug, W. T., Ueber Staatsverfassung und Verwaltung. Königsb., 1806. (Wangenheim, K. v.) Die Idee der Staatsverfassung. Frankfurt, 1816. Schlözer, Ch. v., Ueber Staatsverf. und Staatsverw. nach Fievee. Lpz., 1816. Zachariä, H. A., Deutsches Staatsrecht. 2. Ausg. Bd. II, S. 1; Zöpfl, Deutsches Staatsrecht. 4. Aufl. Bd. I. S. 30; Hoff- mann, in der Tübinger Zeitschrift für St.-W. 1844, S. 191; Stahl, Lehre vom Staate, 3. Aufl., S. 205 (kurz und gut.) Viele zerstreute Bemerkungen bei Gagern, Resultate der Sittengeschichte, Bd. IV. 2) Hieraus folgt denn auch, daß manche Gegenstände des Staatslebens nicht ausschließlich dem einen oder dem andern Theile zugewiesen werden dürfen, sondern ihrem obersten Grundsatze nach der Verfassung angehören, in ihrer einzelnen Besorgung aber lediglich der Verwaltung. So ist z. B. die Fest- stellung der allgemeinen Kriegsdienstpflicht ein Verfassungsgrundsatz, dagegen die Aushebeordnung eine Verwaltungsnorm; und gar die tausend Geschäfte bei deren Anwendung sind lediglich Verwaltungssachen. Oder der Grundsatz der Preßfreiheit einerseits; die Handhabung der Preßpolizei (Einlieferung von Pflichtexemplaren, Cautionsauflegungen, Anstellung von Anklagen u. s. w.) andererseits. 3) Die in Hunderten von Fällen sich wiederholende Ausarbeitung und Bekanntmachung von Verfassungsurkunden ist allerdings ein weltgeschichtliches Ereigniß, weil sich in dem ungefähr gleichen Inhalte derselben die Ansichten der Völker von europäischer Gesittigung über das, was dem Staate noth thue, hier so unverkennbar ausspricht, wie zu keiner anderen Zeit in irgend einer Weise geschehen ist. Noch mehr aber vielleicht deßhalb, weil durch die häufige Wiederholung derselben Gedanken gewisse Forderungen von Recht und Eintheilung der Wiſſenſchaft. Von den Publiciſten des vorigen Jahr- hunderts hat keiner ſeinen Stoff auf dieſe Weiſe eingetheilt, und auch keiner die ſachlichen Grundſätze über das Weſen beider Seiten des Staatslebens und über ihr Verhältniß zu einander erörtert. Erſt die, durch die Amerikaner Sitte gewordene, Abfaſſung von eigenen Verfaſſungsurkunden hat das Be- wußtſein eines weſentlichen Unterſchiedes unter den Theilen des Staatsorganis- mus und den Handlungen der Staatsgewalt allmälig erweckt; und dieſer Urſprung des Begriffes zeigt ſich deutlich in einigen ganz falſchen aber dennoch ſehr verbreiteten Auffaſſungen. So ſpricht man z. B. von „ver- faſſungsloſen“ Staaten, während man damit blos den Mangel einer ſyſtematiſchen ſchriftlichen Zuſammenſtellung der Grundbeſtimmungen bezeich- nen will. Oder man rechnet nicht blos formell, ſondern auch ſachlich, zu der „Verfaſſung“ eines Landes, was immer in der Verfaſſungsurkunde ſteht, obgleich hierunter ſehr unbedeutende Dinge gelegentlich vorkommen können. — Auch in der Wiſſenſchaft iſt noch große Unklarheit und Unbe- ſtimmtheit in der Feſtſtellung des Begriffes der Verwaltung. Man vergl. Krug, W. T., Ueber Staatsverfaſſung und Verwaltung. Königsb., 1806. (Wangenheim, K. v.) Die Idee der Staatsverfaſſung. Frankfurt, 1816. Schlözer, Ch. v., Ueber Staatsverf. und Staatsverw. nach Fievée. Lpz., 1816. Zachariä, H. A., Deutſches Staatsrecht. 2. Ausg. Bd. II, S. 1; Zöpfl, Deutſches Staatsrecht. 4. Aufl. Bd. I. S. 30; Hoff- mann, in der Tübinger Zeitſchrift für St.-W. 1844, S. 191; Stahl, Lehre vom Staate, 3. Aufl., S. 205 (kurz und gut.) Viele zerſtreute Bemerkungen bei Gagern, Reſultate der Sittengeſchichte, Bd. IV. 2) Hieraus folgt denn auch, daß manche Gegenſtände des Staatslebens nicht ausſchließlich dem einen oder dem andern Theile zugewieſen werden dürfen, ſondern ihrem oberſten Grundſatze nach der Verfaſſung angehören, in ihrer einzelnen Beſorgung aber lediglich der Verwaltung. So iſt z. B. die Feſt- ſtellung der allgemeinen Kriegsdienſtpflicht ein Verfaſſungsgrundſatz, dagegen die Aushebeordnung eine Verwaltungsnorm; und gar die tauſend Geſchäfte bei deren Anwendung ſind lediglich Verwaltungsſachen. Oder der Grundſatz der Preßfreiheit einerſeits; die Handhabung der Preßpolizei (Einlieferung von Pflichtexemplaren, Cautionsauflegungen, Anſtellung von Anklagen u. ſ. w.) andererſeits. 3) Die in Hunderten von Fällen ſich wiederholende Ausarbeitung und Bekanntmachung von Verfaſſungsurkunden iſt allerdings ein weltgeſchichtliches Ereigniß, weil ſich in dem ungefähr gleichen Inhalte derſelben die Anſichten der Völker von europäiſcher Geſittigung über das, was dem Staate noth thue, hier ſo unverkennbar ausſpricht, wie zu keiner anderen Zeit in irgend einer Weiſe geſchehen iſt. Noch mehr aber vielleicht deßhalb, weil durch die häufige Wiederholung derſelben Gedanken gewiſſe Forderungen von Recht <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <note place="end" n="1)"><pb facs="#f0149" n="135"/> und Eintheilung der Wiſſenſchaft. 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¹⁾ und Eintheilung der Wiſſenſchaft. Von den Publiciſten des vorigen Jahr-
hunderts hat keiner ſeinen Stoff auf dieſe Weiſe eingetheilt, und auch keiner
die ſachlichen Grundſätze über das Weſen beider Seiten des Staatslebens
und über ihr Verhältniß zu einander erörtert. Erſt die, durch die Amerikaner
Sitte gewordene, Abfaſſung von eigenen Verfaſſungsurkunden hat das Be-
wußtſein eines weſentlichen Unterſchiedes unter den Theilen des Staatsorganis-
mus und den Handlungen der Staatsgewalt allmälig erweckt; und dieſer
Urſprung des Begriffes zeigt ſich deutlich in einigen ganz falſchen aber
dennoch ſehr verbreiteten Auffaſſungen. So ſpricht man z. B. von „ver-
faſſungsloſen“ Staaten, während man damit blos den Mangel einer
ſyſtematiſchen ſchriftlichen Zuſammenſtellung der Grundbeſtimmungen bezeich-
nen will. Oder man rechnet nicht blos formell, ſondern auch ſachlich, zu
der „Verfaſſung“ eines Landes, was immer in der Verfaſſungsurkunde
ſteht, obgleich hierunter ſehr unbedeutende Dinge gelegentlich vorkommen
können. — Auch in der Wiſſenſchaft iſt noch große Unklarheit und Unbe-
ſtimmtheit in der Feſtſtellung des Begriffes der Verwaltung. Man vergl.
Krug, W. T., Ueber Staatsverfaſſung und Verwaltung. Königsb., 1806.
(Wangenheim, K. v.) Die Idee der Staatsverfaſſung. Frankfurt, 1816.
Schlözer, Ch. v., Ueber Staatsverf. und Staatsverw. nach Fievée. Lpz.,
1816. Zachariä, H. A., Deutſches Staatsrecht. 2. Ausg. Bd. II,
S. 1; Zöpfl, Deutſches Staatsrecht. 4. Aufl. Bd. I. S. 30; Hoff-
mann, in der Tübinger Zeitſchrift für St.-W. 1844, S. 191; Stahl,
Lehre vom Staate, 3. Aufl., S. 205 (kurz und gut.) Viele zerſtreute
Bemerkungen bei Gagern, Reſultate der Sittengeſchichte, Bd. IV.
²⁾ Hieraus folgt denn auch, daß manche Gegenſtände des Staatslebens
nicht ausſchließlich dem einen oder dem andern Theile zugewieſen werden dürfen,
ſondern ihrem oberſten Grundſatze nach der Verfaſſung angehören, in ihrer
einzelnen Beſorgung aber lediglich der Verwaltung. So iſt z. B. die Feſt-
ſtellung der allgemeinen Kriegsdienſtpflicht ein Verfaſſungsgrundſatz, dagegen
die Aushebeordnung eine Verwaltungsnorm; und gar die tauſend Geſchäfte
bei deren Anwendung ſind lediglich Verwaltungsſachen. Oder der Grundſatz
der Preßfreiheit einerſeits; die Handhabung der Preßpolizei (Einlieferung von
Pflichtexemplaren, Cautionsauflegungen, Anſtellung von Anklagen u. ſ. w.)
andererſeits.
³⁾ Die in Hunderten von Fällen ſich wiederholende Ausarbeitung und
Bekanntmachung von Verfaſſungsurkunden iſt allerdings ein weltgeſchichtliches
Ereigniß, weil ſich in dem ungefähr gleichen Inhalte derſelben die Anſichten
der Völker von europäiſcher Geſittigung über das, was dem Staate noth
thue, hier ſo unverkennbar ausſpricht, wie zu keiner anderen Zeit in irgend
einer Weiſe geſchehen iſt. Noch mehr aber vielleicht deßhalb, weil durch
die häufige Wiederholung derſelben Gedanken gewiſſe Forderungen von Recht
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