Gründe geändert werden, weil dieß immer Mühe und Kosten verursacht, den Bürger ungewiß macht über Rechte und Pflichten, dem Beamten die Gewohnheit und Sicherheit des Handelns nimmt, am Ende auch wohl eine gewohnte kleine Unvollkommen- heit bequemer ist als eine neue Verbesserung. Allein unzweifel- haft kommen Veränderungen in der Verwaltung häufiger mit Fug und Recht vor, als dieß in der Verfassung der Fall ist, welche nur geändert werden darf, wenn eine wesentliche Ver- änderung in der ganzen Lebensauffassung des Volkes erfolgt ist, oder mindestens der bestehende allgemeine Organismus sich erfahrungsgemäß als untauglich zur Ausführung des Grund- gedankens erwiesen hat 4).
4. Die Verwaltung hat somit die Aufgabe, die wirksamsten, die sichersten, die einfachsten und die am wenigsten beschwerlichen und kostspieligen Ausführungsmaßregeln ausfindig zu machen. Theils kann selbst der Erfolg durch die richtige Wahl der Mittel bedingt sein; theils hat der Staat, bei den großen Forderungen, welche allerseits an ihn gemacht zu werden pflegen, alle Ursache, seine Mittel zu Rathe zu halten und sie nicht nutzlos zu verschwenden; theils endlich darf er den Bürgern keine weiteren Beiträge oder sonstige Belästigungen zur Durch- führung seiner Verwaltung zumuthen als die nothwendigen, d. h. die den Zweck wirklich erfüllenden. Da nun aber die Verwaltung nicht sowohl in Grundsätzen und Einrichtungen, als hauptsächlich in Handlungen besteht, so genügen bei ihr keineswegs passende allgemeine Befehle, sondern sie hat auch in jedem einzelnen ihr durch die Verfassung mittelbar oder unmittelbar zur Besorgung gestellten Falle mit richtiger Per- sonen- und Sachkenntniß, umsichtig und klug, aber auch schnell, kräftig und, wenn es sein muß, muthig zu handeln.
1) Der jetzt so geläufige Unterschied zwischen Verfassung und Verwal- tung ist ein verhältnißmäßig neuer, wenigstens in der formellen Behandlung
Gründe geändert werden, weil dieß immer Mühe und Koſten verurſacht, den Bürger ungewiß macht über Rechte und Pflichten, dem Beamten die Gewohnheit und Sicherheit des Handelns nimmt, am Ende auch wohl eine gewohnte kleine Unvollkommen- heit bequemer iſt als eine neue Verbeſſerung. Allein unzweifel- haft kommen Veränderungen in der Verwaltung häufiger mit Fug und Recht vor, als dieß in der Verfaſſung der Fall iſt, welche nur geändert werden darf, wenn eine weſentliche Ver- änderung in der ganzen Lebensauffaſſung des Volkes erfolgt iſt, oder mindeſtens der beſtehende allgemeine Organismus ſich erfahrungsgemäß als untauglich zur Ausführung des Grund- gedankens erwieſen hat 4).
4. Die Verwaltung hat ſomit die Aufgabe, die wirkſamſten, die ſicherſten, die einfachſten und die am wenigſten beſchwerlichen und koſtſpieligen Ausführungsmaßregeln ausfindig zu machen. Theils kann ſelbſt der Erfolg durch die richtige Wahl der Mittel bedingt ſein; theils hat der Staat, bei den großen Forderungen, welche allerſeits an ihn gemacht zu werden pflegen, alle Urſache, ſeine Mittel zu Rathe zu halten und ſie nicht nutzlos zu verſchwenden; theils endlich darf er den Bürgern keine weiteren Beiträge oder ſonſtige Beläſtigungen zur Durch- führung ſeiner Verwaltung zumuthen als die nothwendigen, d. h. die den Zweck wirklich erfüllenden. Da nun aber die Verwaltung nicht ſowohl in Grundſätzen und Einrichtungen, als hauptſächlich in Handlungen beſteht, ſo genügen bei ihr keineswegs paſſende allgemeine Befehle, ſondern ſie hat auch in jedem einzelnen ihr durch die Verfaſſung mittelbar oder unmittelbar zur Beſorgung geſtellten Falle mit richtiger Per- ſonen- und Sachkenntniß, umſichtig und klug, aber auch ſchnell, kräftig und, wenn es ſein muß, muthig zu handeln.
1) Der jetzt ſo geläufige Unterſchied zwiſchen Verfaſſung und Verwal- tung iſt ein verhältnißmäßig neuer, wenigſtens in der formellen Behandlung
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Gründe geändert werden, weil dieß immer Mühe und Koſten
verurſacht, den Bürger ungewiß macht über Rechte und Pflichten,
dem Beamten die Gewohnheit und Sicherheit des Handelns
nimmt, am Ende auch wohl eine gewohnte kleine Unvollkommen-
heit bequemer iſt als eine neue Verbeſſerung. Allein unzweifel-
haft kommen Veränderungen in der Verwaltung häufiger mit
Fug und Recht vor, als dieß in der Verfaſſung der Fall iſt,
welche nur geändert werden darf, wenn eine weſentliche Ver-
änderung in der ganzen Lebensauffaſſung des Volkes erfolgt
iſt, oder mindeſtens der beſtehende allgemeine Organismus ſich
erfahrungsgemäß als untauglich zur Ausführung des Grund-
gedankens erwieſen hat 4).
4. Die Verwaltung hat ſomit die Aufgabe, die wirkſamſten,
die ſicherſten, die einfachſten und die am wenigſten beſchwerlichen
und koſtſpieligen Ausführungsmaßregeln ausfindig zu machen.
Theils kann ſelbſt der Erfolg durch die richtige Wahl der
Mittel bedingt ſein; theils hat der Staat, bei den großen
Forderungen, welche allerſeits an ihn gemacht zu werden pflegen,
alle Urſache, ſeine Mittel zu Rathe zu halten und ſie nicht
nutzlos zu verſchwenden; theils endlich darf er den Bürgern
keine weiteren Beiträge oder ſonſtige Beläſtigungen zur Durch-
führung ſeiner Verwaltung zumuthen als die nothwendigen,
d. h. die den Zweck wirklich erfüllenden. Da nun aber die
Verwaltung nicht ſowohl in Grundſätzen und Einrichtungen,
als hauptſächlich in Handlungen beſteht, ſo genügen bei ihr
keineswegs paſſende allgemeine Befehle, ſondern ſie hat auch
in jedem einzelnen ihr durch die Verfaſſung mittelbar oder
unmittelbar zur Beſorgung geſtellten Falle mit richtiger Per-
ſonen- und Sachkenntniß, umſichtig und klug, aber auch ſchnell,
kräftig und, wenn es ſein muß, muthig zu handeln.
¹⁾ Der jetzt ſo geläufige Unterſchied zwiſchen Verfaſſung und Verwal-
tung iſt ein verhältnißmäßig neuer, wenigſtens in der formellen Behandlung
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/148>, abgerufen am 28.11.2024.
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