eydlich erhärtet werden. Diese müßten auch selbst das Wappen nicht führen, worüber ihr Zeugnis erfodert wird.
Wie es aber in dem Falle zu halten, da diejenigen vom Adel, welche das Zeugnis ablegen, an dem Orte, wo solches gebraucht werden soll, nicht genugsam bekannt sind, und ob in diesem Falle, das Zeugnis einer Lan- desregierung über die Ritterbürtigkeit der Zeugen, zu- gelassen werden solle: ist ebenfalls eine wichtige Frage. Legt die Landesregierung hiebey eine Thatsache, woraus unmittelbar auf den Adel des Zeugens geschlossen werden kann, zum Grunde: so kann solches billiger Weise nicht wohl bezweifelt werden. Wo es aber hieran fehlt, müßte der Landesfürst um ein besonders adliches Mannsgericht, worin nicht minder als 4 Beysitzer wären, angegangen, und von diesen die Ritterbürtigkeit der Zeugen erkannt werden; da dann diejenigen, welche der Fürst als adliche Männer zu einem solchen Manngericht berufen hätte, auch dafür, ohne weitere Probe, anzunehmen seyn würden.
Ueberhaupt möchte es zu Erleichterung des Bewei- ses nicht wenig beytragen, wenn in den Ländern, worin es keine geschlossene adliche Capitel und Ritterschaften giebt, die Landesfürsten einen Tag, an welchem alle und jede Erbgesessene, welche ihr altadliches Geschlecht erwei- sen wollten, ihre Proben vorzulegen hätten, bestimmten, sodann aus den benachbarten Capiteln und Ritterschaften etwa 12 untadelhafte Mitglieder zu sich begehrten, und vor denselben die Untersuchung der eingekommenen Wap- pen und Beweise vornähmen, und von denselben darüber erkennen ließen; da denn darüber eine Ritterrolle ver- fertiget werden könnte, woraus hiernächst jedem, der es verlangte, ein Auszug mitgetheilet werden könnte. Die auf diese Art für gut erklärten Geschlechter würden als-
dann
Ueber die Adelsprobe in Deutſchland.
eydlich erhaͤrtet werden. Dieſe muͤßten auch ſelbſt das Wappen nicht fuͤhren, woruͤber ihr Zeugnis erfodert wird.
Wie es aber in dem Falle zu halten, da diejenigen vom Adel, welche das Zeugnis ablegen, an dem Orte, wo ſolches gebraucht werden ſoll, nicht genugſam bekannt ſind, und ob in dieſem Falle, das Zeugnis einer Lan- desregierung uͤber die Ritterbuͤrtigkeit der Zeugen, zu- gelaſſen werden ſolle: iſt ebenfalls eine wichtige Frage. Legt die Landesregierung hiebey eine Thatſache, woraus unmittelbar auf den Adel des Zeugens geſchloſſen werden kann, zum Grunde: ſo kann ſolches billiger Weiſe nicht wohl bezweifelt werden. Wo es aber hieran fehlt, muͤßte der Landesfuͤrſt um ein beſonders adliches Mannsgericht, worin nicht minder als 4 Beyſitzer waͤren, angegangen, und von dieſen die Ritterbuͤrtigkeit der Zeugen erkannt werden; da dann diejenigen, welche der Fuͤrſt als adliche Maͤnner zu einem ſolchen Manngericht berufen haͤtte, auch dafuͤr, ohne weitere Probe, anzunehmen ſeyn wuͤrden.
Ueberhaupt moͤchte es zu Erleichterung des Bewei- ſes nicht wenig beytragen, wenn in den Laͤndern, worin es keine geſchloſſene adliche Capitel und Ritterſchaften giebt, die Landesfuͤrſten einen Tag, an welchem alle und jede Erbgeſeſſene, welche ihr altadliches Geſchlecht erwei- ſen wollten, ihre Proben vorzulegen haͤtten, beſtimmten, ſodann aus den benachbarten Capiteln und Ritterſchaften etwa 12 untadelhafte Mitglieder zu ſich begehrten, und vor denſelben die Unterſuchung der eingekommenen Wap- pen und Beweiſe vornaͤhmen, und von denſelben daruͤber erkennen ließen; da denn daruͤber eine Ritterrolle ver- fertiget werden koͤnnte, woraus hiernaͤchſt jedem, der es verlangte, ein Auszug mitgetheilet werden koͤnnte. Die auf dieſe Art fuͤr gut erklaͤrten Geſchlechter wuͤrden als-
dann
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Ueber die Adelsprobe in Deutſchland.
eydlich erhaͤrtet werden. Dieſe muͤßten auch ſelbſt das
Wappen nicht fuͤhren, woruͤber ihr Zeugnis erfodert wird.
Wie es aber in dem Falle zu halten, da diejenigen
vom Adel, welche das Zeugnis ablegen, an dem Orte,
wo ſolches gebraucht werden ſoll, nicht genugſam bekannt
ſind, und ob in dieſem Falle, das Zeugnis einer Lan-
desregierung uͤber die Ritterbuͤrtigkeit der Zeugen, zu-
gelaſſen werden ſolle: iſt ebenfalls eine wichtige Frage.
Legt die Landesregierung hiebey eine Thatſache, woraus
unmittelbar auf den Adel des Zeugens geſchloſſen werden
kann, zum Grunde: ſo kann ſolches billiger Weiſe nicht
wohl bezweifelt werden. Wo es aber hieran fehlt, muͤßte
der Landesfuͤrſt um ein beſonders adliches Mannsgericht,
worin nicht minder als 4 Beyſitzer waͤren, angegangen,
und von dieſen die Ritterbuͤrtigkeit der Zeugen erkannt
werden; da dann diejenigen, welche der Fuͤrſt als adliche
Maͤnner zu einem ſolchen Manngericht berufen haͤtte,
auch dafuͤr, ohne weitere Probe, anzunehmen ſeyn
wuͤrden.
Ueberhaupt moͤchte es zu Erleichterung des Bewei-
ſes nicht wenig beytragen, wenn in den Laͤndern, worin
es keine geſchloſſene adliche Capitel und Ritterſchaften
giebt, die Landesfuͤrſten einen Tag, an welchem alle und
jede Erbgeſeſſene, welche ihr altadliches Geſchlecht erwei-
ſen wollten, ihre Proben vorzulegen haͤtten, beſtimmten,
ſodann aus den benachbarten Capiteln und Ritterſchaften
etwa 12 untadelhafte Mitglieder zu ſich begehrten, und
vor denſelben die Unterſuchung der eingekommenen Wap-
pen und Beweiſe vornaͤhmen, und von denſelben daruͤber
erkennen ließen; da denn daruͤber eine Ritterrolle ver-
fertiget werden koͤnnte, woraus hiernaͤchſt jedem, der es
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/304>, abgerufen am 23.11.2024.
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