Gesellschaften anzunehmen, dieses von dem Throne be- gehren werden.
Die größte Bedenklichkeit, welche dagegen eintreten könnte, besteht darin, daß nicht alle Ritterschaften das Repräsentationsrecht auf Landtagen allein, und in Ca- piteln die Altadelichen nicht überall das ausschließliche Recht zu den Pfründen, haben: daher das Reichsober- haupt seinen gemeinen Reichsunterthanen, denen es nicht minder seinen mächtigen Schutz angedeihen lassen muß, gar sehr zu nahe treten würde, wenn dasselbe diesen auf einmal den Zugang zu allen hohen Pfründen versperren, und den unadlichen Eigenthümern stimmbarer Güter ihre Befugniß entziehen wollte; eine Bedenklichkeit, die um so viel wichtiger ist, da man es als einen Zufall betrach- ten muß, daß in einigen Stiftern der hohe Adel den nie- drigen, in andern der Reichsunmittelbare den Landsäs- sigen, und wiederum in andern der Landsäßige, andre von ihren Gütern qualificirte, und zum Theil von den Ingenuis der ersten Klasse abstammende Eigenthümer, von dem Repräsentationsrecht auf Landtagenausgeschlossen, und die adlichen Capitularen sich aller, kenntlich nicht für sie allein gestifteten Pfründen, bemächtiget haben.
Allein diese Bedenklichkeit liegt außerhalb der jetzi- gen Sphäre, als worin es lediglich auf die Bestimmung, was einer, der in ein geschlossenes adliches Stift, Capi- tel, oder Ritterbündnis aufgenommen werden will, zu erweisen haben soll, nicht aber darauf ankömmt, ob die- ses oder jenes Capitel, oder diese und jene Ritterschaft, ein Recht habe, die unadelichen Besitzer stimmbarer Gü- ter von der Landesrepräsentation auszuschließen, als wel- ches zu einer besondern Entscheidung zwischen auftreten- den Parteyen gehöret. Und überhaupt ist zu wünschen, daß eine Sache wie diese, deren Wirkung und Wehrung
durch
Ueber die Adelsprobe in Deutſchland.
Geſellſchaften anzunehmen, dieſes von dem Throne be- gehren werden.
Die groͤßte Bedenklichkeit, welche dagegen eintreten koͤnnte, beſteht darin, daß nicht alle Ritterſchaften das Repraͤſentationsrecht auf Landtagen allein, und in Ca- piteln die Altadelichen nicht uͤberall das ausſchließliche Recht zu den Pfruͤnden, haben: daher das Reichsober- haupt ſeinen gemeinen Reichsunterthanen, denen es nicht minder ſeinen maͤchtigen Schutz angedeihen laſſen muß, gar ſehr zu nahe treten wuͤrde, wenn daſſelbe dieſen auf einmal den Zugang zu allen hohen Pfruͤnden verſperren, und den unadlichen Eigenthuͤmern ſtimmbarer Guͤter ihre Befugniß entziehen wollte; eine Bedenklichkeit, die um ſo viel wichtiger iſt, da man es als einen Zufall betrach- ten muß, daß in einigen Stiftern der hohe Adel den nie- drigen, in andern der Reichsunmittelbare den Landſaͤſ- ſigen, und wiederum in andern der Landſaͤßige, andre von ihren Guͤtern qualificirte, und zum Theil von den Ingenuis der erſten Klaſſe abſtammende Eigenthuͤmer, von dem Repraͤſentationsrecht auf Landtagenausgeſchloſſen, und die adlichen Capitularen ſich aller, kenntlich nicht fuͤr ſie allein geſtifteten Pfruͤnden, bemaͤchtiget haben.
Allein dieſe Bedenklichkeit liegt außerhalb der jetzi- gen Sphaͤre, als worin es lediglich auf die Beſtimmung, was einer, der in ein geſchloſſenes adliches Stift, Capi- tel, oder Ritterbuͤndnis aufgenommen werden will, zu erweiſen haben ſoll, nicht aber darauf ankoͤmmt, ob die- ſes oder jenes Capitel, oder dieſe und jene Ritterſchaft, ein Recht habe, die unadelichen Beſitzer ſtimmbarer Guͤ- ter von der Landesrepraͤſentation auszuſchließen, als wel- ches zu einer beſondern Entſcheidung zwiſchen auftreten- den Parteyen gehoͤret. Und uͤberhaupt iſt zu wuͤnſchen, daß eine Sache wie dieſe, deren Wirkung und Wehrung
durch
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Ueber die Adelsprobe in Deutſchland.
Geſellſchaften anzunehmen, dieſes von dem Throne be-
gehren werden.
Die groͤßte Bedenklichkeit, welche dagegen eintreten
koͤnnte, beſteht darin, daß nicht alle Ritterſchaften das
Repraͤſentationsrecht auf Landtagen allein, und in Ca-
piteln die Altadelichen nicht uͤberall das ausſchließliche
Recht zu den Pfruͤnden, haben: daher das Reichsober-
haupt ſeinen gemeinen Reichsunterthanen, denen es nicht
minder ſeinen maͤchtigen Schutz angedeihen laſſen muß,
gar ſehr zu nahe treten wuͤrde, wenn daſſelbe dieſen auf
einmal den Zugang zu allen hohen Pfruͤnden verſperren,
und den unadlichen Eigenthuͤmern ſtimmbarer Guͤter ihre
Befugniß entziehen wollte; eine Bedenklichkeit, die um
ſo viel wichtiger iſt, da man es als einen Zufall betrach-
ten muß, daß in einigen Stiftern der hohe Adel den nie-
drigen, in andern der Reichsunmittelbare den Landſaͤſ-
ſigen, und wiederum in andern der Landſaͤßige, andre von
ihren Guͤtern qualificirte, und zum Theil von den Ingenuis
der erſten Klaſſe abſtammende Eigenthuͤmer, von dem
Repraͤſentationsrecht auf Landtagenausgeſchloſſen, und
die adlichen Capitularen ſich aller, kenntlich nicht fuͤr ſie
allein geſtifteten Pfruͤnden, bemaͤchtiget haben.
Allein dieſe Bedenklichkeit liegt außerhalb der jetzi-
gen Sphaͤre, als worin es lediglich auf die Beſtimmung,
was einer, der in ein geſchloſſenes adliches Stift, Capi-
tel, oder Ritterbuͤndnis aufgenommen werden will, zu
erweiſen haben ſoll, nicht aber darauf ankoͤmmt, ob die-
ſes oder jenes Capitel, oder dieſe und jene Ritterſchaft,
ein Recht habe, die unadelichen Beſitzer ſtimmbarer Guͤ-
ter von der Landesrepraͤſentation auszuſchließen, als wel-
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/295>, abgerufen am 22.11.2024.
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