tung gesichert werden, ehe man die vorgelegte Frage beantworten kann?
Allein was hindert uns dieses zu thun? Was hin- dert uns mittelst eines allgemeinen Reichsschlusses festzu- setzen, daß blos diejenigen adlich gebohrnen oder adlich gemachten zum Adel gehören sollen, welche ein Herzog- thum, eine Grafschaft, eine Freyherrlichkeit oder eine andre Reichswürde bekleiden? Der jetzige Landsäßige Adel ist durch die ältesten Reichsschlüsse, worin die Dienstleute der Fürsten den Reichsdienstleuten gleich gesetzet sind, vollkommen gedeckt; jedes Landtagsfähige Gut ist in diesem Betracht Reichsherrlichkeit, und giebt damit sei- nem Edelgebohrnen Herrn die Reichswürde. Eben das gilt von allen mit adlichen Freyheiten verknüpften Bedie- nungen im Reiche und im Lande; wer solche besitzt, steht in einer würklichen Reichswürde; und der ältere Haupt- mann eines Fürsten geht dem jüngern Hauptmann des Kaysers vor. Wo ein adlich gebohrner in einer bestimm- ten geistlichen Würde steht, da wird er zum würklichen Adel gerechnet; und wenn einer ein Majorat oder Fidei- commis stiftet, was vom Kayser oder dem Landesherrn zu einem Reichs- oder Landtagsfähigen Herrlichkeit er- hoben wird, da entsteht ein neues Reichsamt, was sei- nem adlich gebohrnen oder adlich gemachten Besitzer, den würklichen Adel giebt; den edelgebohrnen Töchtern geben sowohl die Würden ihrer Männer, als die Präbenden in adlichen Stiftern den Adel. Und sonach können die Schwürigkeiten so groß nicht seyn, um in Deutschland wie in England, jenen Unterschied deutlich festzusetzen, und die adlich gebohrnen Söhne und Töchter nur in so fern zum Adel zu rechnen, als sie auf vorbeschriebene Art gewürdiget sind, den übrigen aber bis dahin sie auch
durch
Warum bildet ſich der deutſche Adel
tung geſichert werden, ehe man die vorgelegte Frage beantworten kann?
Allein was hindert uns dieſes zu thun? Was hin- dert uns mittelſt eines allgemeinen Reichsſchluſſes feſtzu- ſetzen, daß blos diejenigen adlich gebohrnen oder adlich gemachten zum Adel gehoͤren ſollen, welche ein Herzog- thum, eine Grafſchaft, eine Freyherrlichkeit oder eine andre Reichswuͤrde bekleiden? Der jetzige Landſaͤßige Adel iſt durch die aͤlteſten Reichsſchluͤſſe, worin die Dienſtleute der Fuͤrſten den Reichsdienſtleuten gleich geſetzet ſind, vollkommen gedeckt; jedes Landtagsfaͤhige Gut iſt in dieſem Betracht Reichsherrlichkeit, und giebt damit ſei- nem Edelgebohrnen Herrn die Reichswuͤrde. Eben das gilt von allen mit adlichen Freyheiten verknuͤpften Bedie- nungen im Reiche und im Lande; wer ſolche beſitzt, ſteht in einer wuͤrklichen Reichswuͤrde; und der aͤltere Haupt- mann eines Fuͤrſten geht dem juͤngern Hauptmann des Kayſers vor. Wo ein adlich gebohrner in einer beſtimm- ten geiſtlichen Wuͤrde ſteht, da wird er zum wuͤrklichen Adel gerechnet; und wenn einer ein Majorat oder Fidei- commis ſtiftet, was vom Kayſer oder dem Landesherrn zu einem Reichs- oder Landtagsfaͤhigen Herrlichkeit er- hoben wird, da entſteht ein neues Reichsamt, was ſei- nem adlich gebohrnen oder adlich gemachten Beſitzer, den wuͤrklichen Adel giebt; den edelgebohrnen Toͤchtern geben ſowohl die Wuͤrden ihrer Maͤnner, als die Praͤbenden in adlichen Stiftern den Adel. Und ſonach koͤnnen die Schwuͤrigkeiten ſo groß nicht ſeyn, um in Deutſchland wie in England, jenen Unterſchied deutlich feſtzuſetzen, und die adlich gebohrnen Soͤhne und Toͤchter nur in ſo fern zum Adel zu rechnen, als ſie auf vorbeſchriebene Art gewuͤrdiget ſind, den uͤbrigen aber bis dahin ſie auch
durch
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Warum bildet ſich der deutſche Adel
tung geſichert werden, ehe man die vorgelegte Frage
beantworten kann?
Allein was hindert uns dieſes zu thun? Was hin-
dert uns mittelſt eines allgemeinen Reichsſchluſſes feſtzu-
ſetzen, daß blos diejenigen adlich gebohrnen oder adlich
gemachten zum Adel gehoͤren ſollen, welche ein Herzog-
thum, eine Grafſchaft, eine Freyherrlichkeit oder eine
andre Reichswuͤrde bekleiden? Der jetzige Landſaͤßige Adel
iſt durch die aͤlteſten Reichsſchluͤſſe, worin die Dienſtleute
der Fuͤrſten den Reichsdienſtleuten gleich geſetzet ſind,
vollkommen gedeckt; jedes Landtagsfaͤhige Gut iſt in
dieſem Betracht Reichsherrlichkeit, und giebt damit ſei-
nem Edelgebohrnen Herrn die Reichswuͤrde. Eben das
gilt von allen mit adlichen Freyheiten verknuͤpften Bedie-
nungen im Reiche und im Lande; wer ſolche beſitzt, ſteht
in einer wuͤrklichen Reichswuͤrde; und der aͤltere Haupt-
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Kayſers vor. Wo ein adlich gebohrner in einer beſtimm-
ten geiſtlichen Wuͤrde ſteht, da wird er zum wuͤrklichen
Adel gerechnet; und wenn einer ein Majorat oder Fidei-
commis ſtiftet, was vom Kayſer oder dem Landesherrn
zu einem Reichs- oder Landtagsfaͤhigen Herrlichkeit er-
hoben wird, da entſteht ein neues Reichsamt, was ſei-
nem adlich gebohrnen oder adlich gemachten Beſitzer, den
wuͤrklichen Adel giebt; den edelgebohrnen Toͤchtern geben
ſowohl die Wuͤrden ihrer Maͤnner, als die Praͤbenden in
adlichen Stiftern den Adel. Und ſonach koͤnnen die
Schwuͤrigkeiten ſo groß nicht ſeyn, um in Deutſchland
wie in England, jenen Unterſchied deutlich feſtzuſetzen,
und die adlich gebohrnen Soͤhne und Toͤchter nur in ſo
fern zum Adel zu rechnen, als ſie auf vorbeſchriebene Art
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/262>, abgerufen am 22.11.2024.
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