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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.

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der Landbesitzer.
suchen, aber insgemein nur ihre Erben in Processe ver-
wickeln.

Blos die Bürger, deren unsichtbarer und täglich
veränderlicher Geldreichthum keinen dauerhaften Haus-
und Standesgebrauch zuläßt; und keinen äußerlichen
Verhältnissen Raum giebet, indem man sie nach ihrem
unsichtbaren und verborgnen Vermögen, nicht in halbe,
ganze und viertel Meyer eintheilen kann, haben sich die
römische Art zu erben und gleich zu theilen zuerst gefallen
lassen; und da die Stadtsteuren in einem kleinen Bezirk
früher nach eines jeden Aufwand und Vermögen ausge-
glichen werden konnten: so war auch hiebey nicht so viel
zu erinnern, als bey Fürsten, Grafen, Adlichen und
Landbesitzern, die mit dem Staate und der allgemeinen
Reichs und Landeswohlfahrt in einer ganz andern Be-
ziehung stehen.

Man wird einwenden, daß gleichwohl überall ein
früher Landesgebrauch alle Söhne zur Gleichtheilung des
väterlichen Erhes und Lehns gerufen habe. Allein woher
rührte dieses? Man wollte, als der Heerbann nicht mehr
auszog, und gegen Löhnung gedient wurde, viele Ge-
meine und wenige Officier, und noch weniger Generale
haben. Daher führte man erst die Gleichtheilung bey
gemeinen Lehnen ein, und hielt dagegen blos die Gene-
rals- und Hauptmannslehne zusammen *). Das Longo-

bar-
*) Es gehöret mit zur Geschichte der Rechtsverdnderungen, daß
auch die Generalslehne gegen das ausdrückliche Verbot Frie-
derichs des 1. 2. f. 55. §., theilbar wurden; wovon die Ursa-
che diese war, daß die ducatus marehiae & comitatus Heer-
banns Generalate waren woraus die Gemeinen desertirt wa-
ren, und sich entweder in die Dienste des Heerbannsgenerals
oder andre begeben hatten. Des Heerbanns Herzogthum war
also
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der Landbeſitzer.
ſuchen, aber insgemein nur ihre Erben in Proceſſe ver-
wickeln.

Blos die Buͤrger, deren unſichtbarer und taͤglich
veraͤnderlicher Geldreichthum keinen dauerhaften Haus-
und Standesgebrauch zulaͤßt; und keinen aͤußerlichen
Verhaͤltniſſen Raum giebet, indem man ſie nach ihrem
unſichtbaren und verborgnen Vermoͤgen, nicht in halbe,
ganze und viertel Meyer eintheilen kann, haben ſich die
roͤmiſche Art zu erben und gleich zu theilen zuerſt gefallen
laſſen; und da die Stadtſteuren in einem kleinen Bezirk
fruͤher nach eines jeden Aufwand und Vermoͤgen ausge-
glichen werden konnten: ſo war auch hiebey nicht ſo viel
zu erinnern, als bey Fuͤrſten, Grafen, Adlichen und
Landbeſitzern, die mit dem Staate und der allgemeinen
Reichs und Landeswohlfahrt in einer ganz andern Be-
ziehung ſtehen.

Man wird einwenden, daß gleichwohl uͤberall ein
fruͤher Landesgebrauch alle Soͤhne zur Gleichtheilung des
vaͤterlichen Erhes und Lehns gerufen habe. Allein woher
ruͤhrte dieſes? Man wollte, als der Heerbann nicht mehr
auszog, und gegen Loͤhnung gedient wurde, viele Ge-
meine und wenige Officier, und noch weniger Generale
haben. Daher fuͤhrte man erſt die Gleichtheilung bey
gemeinen Lehnen ein, und hielt dagegen blos die Gene-
rals- und Hauptmannslehne zuſammen *). Das Longo-

bar-
*) Es gehoͤret mit zur Geſchichte der Rechtsverdnderungen, daß
auch die Generalslehne gegen das ausdruͤckliche Verbot Frie-
derichs des 1. 2. f. 55. §., theilbar wurden; wovon die Urſa-
che dieſe war, daß die ducatus marehiae & comitatus Heer-
banns Generalate waren woraus die Gemeinen deſertirt wa-
ren, und ſich entweder in die Dienſte des Heerbannsgenerals
oder andre begeben hatten. Des Heerbanns Herzogthum war
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[229/0241] der Landbeſitzer. ſuchen, aber insgemein nur ihre Erben in Proceſſe ver- wickeln. Blos die Buͤrger, deren unſichtbarer und taͤglich veraͤnderlicher Geldreichthum keinen dauerhaften Haus- und Standesgebrauch zulaͤßt; und keinen aͤußerlichen Verhaͤltniſſen Raum giebet, indem man ſie nach ihrem unſichtbaren und verborgnen Vermoͤgen, nicht in halbe, ganze und viertel Meyer eintheilen kann, haben ſich die roͤmiſche Art zu erben und gleich zu theilen zuerſt gefallen laſſen; und da die Stadtſteuren in einem kleinen Bezirk fruͤher nach eines jeden Aufwand und Vermoͤgen ausge- glichen werden konnten: ſo war auch hiebey nicht ſo viel zu erinnern, als bey Fuͤrſten, Grafen, Adlichen und Landbeſitzern, die mit dem Staate und der allgemeinen Reichs und Landeswohlfahrt in einer ganz andern Be- ziehung ſtehen. Man wird einwenden, daß gleichwohl uͤberall ein fruͤher Landesgebrauch alle Soͤhne zur Gleichtheilung des vaͤterlichen Erhes und Lehns gerufen habe. Allein woher ruͤhrte dieſes? Man wollte, als der Heerbann nicht mehr auszog, und gegen Loͤhnung gedient wurde, viele Ge- meine und wenige Officier, und noch weniger Generale haben. Daher fuͤhrte man erſt die Gleichtheilung bey gemeinen Lehnen ein, und hielt dagegen blos die Gene- rals- und Hauptmannslehne zuſammen *). Das Longo- bar- *) Es gehoͤret mit zur Geſchichte der Rechtsverdnderungen, daß auch die Generalslehne gegen das ausdruͤckliche Verbot Frie- derichs des 1. 2. f. 55. §., theilbar wurden; wovon die Urſa- che dieſe war, daß die ducatus marehiae & comitatus Heer- banns Generalate waren woraus die Gemeinen deſertirt wa- ren, und ſich entweder in die Dienſte des Heerbannsgenerals oder andre begeben hatten. Des Heerbanns Herzogthum war alſo P 3

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 229. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/241>, abgerufen am 05.05.2024.