Was aber die wahre Ursache ihres großen Anschens zu Ende des vierzehnten und zu Anfang des funfzehnten Jahrhunderts gewesen, darüber sind die Gelehrten nicht eins. Jnsgemein glaubt man, sie hätten sich durch die westphälischen Landfrieden gehoben. Allein dieses kann unmöglich die Ursache seyn, weil nach dem Sinn des west- phälischen Landfriedens von 1325 *)a) die eilende Hülfe der Verbundenen, b) das Landrecht worunter ein jeder steht, und c) die Landfriedens- oder Conföderationsgerichte, alle diejenigen Mittel ausmachen, wodurch einer zu sei- nem Rechte gelangen kann. Hätte man hier zur Hand- habung des Landfriedens gegen dessen Uebertreter die Freygrafen und Freyschöpfen nöthig gehabt; so würde man ihrer gewiß gedacht, und sich ihrer anstatt besonde- rer Conföderationsgerichte bedient haben; davon findet sich aber keine Spur.
Wahrscheinlicher ist es, daß sie bey eben der großen Anarchie im Reiche, welche die partikulairen Landfrieden nöthig machte, ihr Haupt empor gehoben und statt der Reichsgerichte gedient haben. Diese waren damals noch nicht eingerichtet, und ihre allgemeine Befugniß ist erst aus dem allgemeinen Landfrieden entstanden. Sie sind im Grunde Conföderationsgerichte, die in Reichsgerichte übergegangen sind, nachdem die deutsche Conföderation, oder der allgemeine Landfriede, zu einem Reichstags- schluß erhoben worden. Vorher also war in Westphalen und vielen andern Provinzen des Reichs nach abgegange- ner zerrütteter oder geschwächter Herzogl. Gewalt, (facto) kein Reichsgericht, vor welchem man eines jeden Reichs- standes zu Ehren oder zu Rechte mächtig werden konnte, und diese Lücke fülleten die Freygerichte aus.
Man
*) Beym HAEBERLIN in analectis p. 288.
von den Weſtphaͤliſchen Freygerichten.
Was aber die wahre Urſache ihres großen Anſchens zu Ende des vierzehnten und zu Anfang des funfzehnten Jahrhunderts geweſen, daruͤber ſind die Gelehrten nicht eins. Jnsgemein glaubt man, ſie haͤtten ſich durch die weſtphaͤliſchen Landfrieden gehoben. Allein dieſes kann unmoͤglich die Urſache ſeyn, weil nach dem Sinn des weſt- phaͤliſchen Landfriedens von 1325 *)a) die eilende Huͤlfe der Verbundenen, b) das Landrecht worunter ein jeder ſteht, und c) die Landfriedens- oder Confoͤderationsgerichte, alle diejenigen Mittel ausmachen, wodurch einer zu ſei- nem Rechte gelangen kann. Haͤtte man hier zur Hand- habung des Landfriedens gegen deſſen Uebertreter die Freygrafen und Freyſchoͤpfen noͤthig gehabt; ſo wuͤrde man ihrer gewiß gedacht, und ſich ihrer anſtatt beſonde- rer Confoͤderationsgerichte bedient haben; davon findet ſich aber keine Spur.
Wahrſcheinlicher iſt es, daß ſie bey eben der großen Anarchie im Reiche, welche die partikulairen Landfrieden noͤthig machte, ihr Haupt empor gehoben und ſtatt der Reichsgerichte gedient haben. Dieſe waren damals noch nicht eingerichtet, und ihre allgemeine Befugniß iſt erſt aus dem allgemeinen Landfrieden entſtanden. Sie ſind im Grunde Confoͤderationsgerichte, die in Reichsgerichte uͤbergegangen ſind, nachdem die deutſche Confoͤderation, oder der allgemeine Landfriede, zu einem Reichstags- ſchluß erhoben worden. Vorher alſo war in Weſtphalen und vielen andern Provinzen des Reichs nach abgegange- ner zerruͤtteter oder geſchwaͤchter Herzogl. Gewalt, (facto) kein Reichsgericht, vor welchem man eines jeden Reichs- ſtandes zu Ehren oder zu Rechte maͤchtig werden konnte, und dieſe Luͤcke fuͤlleten die Freygerichte aus.
Man
*) Beym HÆBERLIN in analectis p. 288.
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von den Weſtphaͤliſchen Freygerichten.
Was aber die wahre Urſache ihres großen Anſchens
zu Ende des vierzehnten und zu Anfang des funfzehnten
Jahrhunderts geweſen, daruͤber ſind die Gelehrten nicht
eins. Jnsgemein glaubt man, ſie haͤtten ſich durch die
weſtphaͤliſchen Landfrieden gehoben. Allein dieſes kann
unmoͤglich die Urſache ſeyn, weil nach dem Sinn des weſt-
phaͤliſchen Landfriedens von 1325 *) a) die eilende Huͤlfe
der Verbundenen, b) das Landrecht worunter ein jeder
ſteht, und c) die Landfriedens- oder Confoͤderationsgerichte,
alle diejenigen Mittel ausmachen, wodurch einer zu ſei-
nem Rechte gelangen kann. Haͤtte man hier zur Hand-
habung des Landfriedens gegen deſſen Uebertreter die
Freygrafen und Freyſchoͤpfen noͤthig gehabt; ſo wuͤrde
man ihrer gewiß gedacht, und ſich ihrer anſtatt beſonde-
rer Confoͤderationsgerichte bedient haben; davon findet
ſich aber keine Spur.
Wahrſcheinlicher iſt es, daß ſie bey eben der großen
Anarchie im Reiche, welche die partikulairen Landfrieden
noͤthig machte, ihr Haupt empor gehoben und ſtatt der
Reichsgerichte gedient haben. Dieſe waren damals noch
nicht eingerichtet, und ihre allgemeine Befugniß iſt erſt
aus dem allgemeinen Landfrieden entſtanden. Sie ſind
im Grunde Confoͤderationsgerichte, die in Reichsgerichte
uͤbergegangen ſind, nachdem die deutſche Confoͤderation,
oder der allgemeine Landfriede, zu einem Reichstags-
ſchluß erhoben worden. Vorher alſo war in Weſtphalen
und vielen andern Provinzen des Reichs nach abgegange-
ner zerruͤtteter oder geſchwaͤchter Herzogl. Gewalt, (facto)
kein Reichsgericht, vor welchem man eines jeden Reichs-
ſtandes zu Ehren oder zu Rechte maͤchtig werden konnte,
und dieſe Luͤcke fuͤlleten die Freygerichte aus.
Man
*) Beym HÆBERLIN in analectis p. 288.
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/215>, abgerufen am 24.11.2024.
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