Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.als die Ausheurung der Bauerhöfe. den größten Hof ziehen, und sich darauf so quälen wie siekönnen. Allein laßt uns nun einmal dasjenige, was wir vor Augen sehen, betrachten. In dem Kirchspiele worinn ich wohne, sind zwanzig Wäre es nun aber bey solchen Umständen nicht tau- gesetzt T 5
als die Ausheurung der Bauerhoͤfe. den groͤßten Hof ziehen, und ſich darauf ſo quaͤlen wie ſiekoͤnnen. Allein laßt uns nun einmal dasjenige, was wir vor Augen ſehen, betrachten. In dem Kirchſpiele worinn ich wohne, ſind zwanzig Waͤre es nun aber bey ſolchen Umſtaͤnden nicht tau- geſetzt T 5
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als die Ausheurung der Bauerhoͤfe.
den groͤßten Hof ziehen, und ſich darauf ſo quaͤlen wie ſie
koͤnnen. Allein laßt uns nun einmal dasjenige, was wir
vor Augen ſehen, betrachten.
In dem Kirchſpiele worinn ich wohne, ſind zwanzig
Hoͤfe, ſo unter Hofrecht ſtehen, zu kauſen, und der Ho-
fesherr hat ſeine Einwilligung dazu ertheilet. Der Richter
hat ſie ſchon dreymal ausgeboten, und es findet ſich kein
Kaͤufer der ſich ins Hofrecht begeben will. Was ſoll nun
geſchehen? Das weiß ich nicht; aber das weiß ich, daß
wenn die jetzt noch darauf hangende Gebaͤude auf dem Bo-
den liegen, man den Hof umſonſt ausbieten wird. Eben
ſo geht es mir mit den Hoͤfen verſchiedener Rittereignen.
Ich kann mit der Abaͤuſſerung nicht zu Stande kommen,
weil ich nicht weiß: ob ich zu viel oder zu wenig thue,
wenn ich dazu ſchreite, und der Richter in einer Sache, wo
es ſehr auf ſein Gewiſſen ankoͤmmt, eben ſo unſchluͤßig iſt.
Da nun immittelſt die Heuer fortgehet, und 54 kleine Heuer-
leute auf dem Lande herumwuͤhlen: ſo weiß ich wahrlich
nicht, was ich thun ſoll, wenn einmal die Gebaͤude fallen,
und ich einen Bauer noͤthig habe, der ſolche von neuen auf-
richten und den Hof in der oͤffentlichen Reihe vertheidigen ſoll.
Waͤre es nun aber bey ſolchen Umſtaͤnden nicht tau-
ſendmal beſſer, daß eine ſtandhafte Linie gezogen wuͤrde,
nach welcher den Eigenbehoͤriger ein gewiſſer beſtimmter
Freyſtamm ausgeſetzt, und dieſelben ſofort, wenn ſie dieſen
mit ihren Schulden erreichten, vom Hofe geſetzt wuͤrden.
Wenn ein freyer Eigner im Stifte nicht bezahlen kann: ſo
fragt man nicht darnach, ob er durch uͤble Wirthſchaft
oder auf andre Art zuruͤckgekommen ſey; ſondern verkauft
ihm ſein Gut. Der Leibeigne hingegen bleibt auf dem Hofe
hangen, wenn er ihn auch noch ſo ſehr verſchuldet hat,
weil man ſeinem Rechte am Hofe keinen beſtimmten Werth
geſetzt
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