Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.Die Kosten eines Concursprocesses Assecuranz dafür in einem höheren Zinsgenuß beziehen kann.Wie läßt sich aber diese große, und auf die Erhaltung des innern und äussern Credits so deutlich gerichtete Absicht, mit dem Gesetze vereinigen, daß die Gläubiger nach Ver- hältniß ihrer Forderungen zu den ungewissen Kosten eines Concursprocesses beytragen sollen? Urtheilen Sie selbst, ich habe aus einer Concursmasse Nie haben die gemeinen Rechte, nie die Römer und Hafen,
Die Koſten eines Concursproceſſes Aſſecuranz dafuͤr in einem hoͤheren Zinsgenuß beziehen kann.Wie laͤßt ſich aber dieſe große, und auf die Erhaltung des innern und aͤuſſern Credits ſo deutlich gerichtete Abſicht, mit dem Geſetze vereinigen, daß die Glaͤubiger nach Ver- haͤltniß ihrer Forderungen zu den ungewiſſen Koſten eines Concursproceſſes beytragen ſollen? Urtheilen Sie ſelbſt, ich habe aus einer Concursmaſſe Nie haben die gemeinen Rechte, nie die Roͤmer und Hafen,
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0266" n="252"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Die Koſten eines Concursproceſſes</hi></fw><lb/> Aſſecuranz dafuͤr in einem hoͤheren Zinsgenuß beziehen kann.<lb/> Wie laͤßt ſich aber dieſe große, und auf die Erhaltung des<lb/> innern und aͤuſſern Credits ſo deutlich gerichtete Abſicht,<lb/> mit dem Geſetze vereinigen, daß die Glaͤubiger nach Ver-<lb/> haͤltniß ihrer Forderungen zu den ungewiſſen Koſten eines<lb/> Concursproceſſes beytragen ſollen?</p><lb/> <p>Urtheilen Sie ſelbſt, ich habe aus einer Concursmaſſe<lb/> vor zehn Jahren eintauſend Thaler Capital mit dreyjaͤhri-<lb/> gen Zinſen richtig erhalten; und nun ſoll ich hundert ſechzig<lb/> Thaler Koſten, welche nachher noch aufgegangen ſind, er-<lb/> ſtatten; aus einem andern ſoll ich nun ein gleiches Capital<lb/> empfangen, aber vorerſt 10 pro Cent fuͤr die kuͤnftigen Ko-<lb/> ſten zuruͤckſtehen laſſen: der Verluſt in dem letztern Falle<lb/> geht weit, und daß er unter allerhand Zufaͤllen noch weiter<lb/> gehen koͤnne, zeigt der erſte unwiderſprechlich; raubt mir<lb/> hier nicht der Geſetzgeber mit der einen Hand was er mir<lb/> mit der andern giebt? Und kann ich es als eine Wohlthat<lb/> anſehen, daß man mir auf alle Faͤlle dreyjaͤhrige Zinſen<lb/> verſichert, und dagegen mein Capital einer augenſcheinlichen<lb/> Unſicherheit ausſetzt? Scheint Ihnen hierinn nicht ein Wi-<lb/> derſpruch zu liegen?</p><lb/> <p>Nie haben die gemeinen Rechte, nie die Roͤmer und<lb/> Griechen dieſe Meiſter in der Kunſt, dergleichen gebilliget.<lb/> Der Deutſche, welcher die <hi rendition="#fr">Aeuſſerung nach Landrecht</hi><lb/> erfunden, und darinn Natur und Kunſt auf das ſchaͤrfſte<lb/> vereiniget hat ſchiebt demjenigen Glaͤubiger die Koſten zu<lb/> der ſeine Mitglaͤubiger aͤuſſern will. Es war blos ein<lb/> Einfall einiger einzelnen Rechtsgelehrten, die Concursko-<lb/> ſten auf ſaͤmtliche Glaͤubiger zu vertheilen. Dieſe glaub-<lb/> ten man muͤſſe hier nach dem Rhodiſchen Geſetze verfah-<lb/> ren, welches die Erleichterung eines Schiffes in Gefahr,<lb/> auf die ganze Ladung vertheilt. Allein nicht alle Glaͤu-<lb/> biger ſind in gleicher Gefahr; die aͤlteſten waren ſchon im<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Hafen,</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [252/0266]
Die Koſten eines Concursproceſſes
Aſſecuranz dafuͤr in einem hoͤheren Zinsgenuß beziehen kann.
Wie laͤßt ſich aber dieſe große, und auf die Erhaltung des
innern und aͤuſſern Credits ſo deutlich gerichtete Abſicht,
mit dem Geſetze vereinigen, daß die Glaͤubiger nach Ver-
haͤltniß ihrer Forderungen zu den ungewiſſen Koſten eines
Concursproceſſes beytragen ſollen?
Urtheilen Sie ſelbſt, ich habe aus einer Concursmaſſe
vor zehn Jahren eintauſend Thaler Capital mit dreyjaͤhri-
gen Zinſen richtig erhalten; und nun ſoll ich hundert ſechzig
Thaler Koſten, welche nachher noch aufgegangen ſind, er-
ſtatten; aus einem andern ſoll ich nun ein gleiches Capital
empfangen, aber vorerſt 10 pro Cent fuͤr die kuͤnftigen Ko-
ſten zuruͤckſtehen laſſen: der Verluſt in dem letztern Falle
geht weit, und daß er unter allerhand Zufaͤllen noch weiter
gehen koͤnne, zeigt der erſte unwiderſprechlich; raubt mir
hier nicht der Geſetzgeber mit der einen Hand was er mir
mit der andern giebt? Und kann ich es als eine Wohlthat
anſehen, daß man mir auf alle Faͤlle dreyjaͤhrige Zinſen
verſichert, und dagegen mein Capital einer augenſcheinlichen
Unſicherheit ausſetzt? Scheint Ihnen hierinn nicht ein Wi-
derſpruch zu liegen?
Nie haben die gemeinen Rechte, nie die Roͤmer und
Griechen dieſe Meiſter in der Kunſt, dergleichen gebilliget.
Der Deutſche, welcher die Aeuſſerung nach Landrecht
erfunden, und darinn Natur und Kunſt auf das ſchaͤrfſte
vereiniget hat ſchiebt demjenigen Glaͤubiger die Koſten zu
der ſeine Mitglaͤubiger aͤuſſern will. Es war blos ein
Einfall einiger einzelnen Rechtsgelehrten, die Concursko-
ſten auf ſaͤmtliche Glaͤubiger zu vertheilen. Dieſe glaub-
ten man muͤſſe hier nach dem Rhodiſchen Geſetze verfah-
ren, welches die Erleichterung eines Schiffes in Gefahr,
auf die ganze Ladung vertheilt. Allein nicht alle Glaͤu-
biger ſind in gleicher Gefahr; die aͤlteſten waren ſchon im
Hafen,
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeFür das DTA wurde die „Neue verbesserte und verme… [mehr] Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |