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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.

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in die andre verführet werden.

Es kann alles nichts helfen, fuhren die Weiber fort, wir
wollen und können es nicht nachgeben; und wenn ihr uns
nicht helfen wollet: so gehn wir zum Richter.

Zum Richter? fragte der Holzgraf; was kann der er-
kennen? Wenn die Gründe, so ihr ausser der Mark bauet,
eure Erbgründe wären; und ihr könntet solche aus der
Mark, worinn sie liegen, nicht düngen: so könnte er euch
ein Nothrecht (servitutem necessariam) zubilligen. Wenn
wir die Vergünstigung die Plaggen auszuführen zur Unzeit
wiederrufen wollten, da ihr die auswärtigen Ländereyen in
der Voraussehung unserer stillschweigenden Genehmigung
geheuret hab.: so könnte er uns hier ein billiges Ziel von
Jahren setzen; wenn alle Markgenossen damit einig wären,
daß ihr die Plaggen ausführtet, ich aber allein darinn zu-
wider wäre so könnte er, nachdem er meinen Bericht hier-
über erfordert, den Umständen nach meine Einwilligung er-
setzen. Aber zu erkennen, daß ihr in dem Besitze die ausser-
halb angeheureten Ländereyen aus dieser Mark zu düngen
schlechterdings geschützet und daß ihr dadurch nach einer
nothwendigen Folge berechtiget werden solltet, euch der
Theilung des Plaggenmatts nach Erbesgerechtigkeit zu wi-
dersetzen, das leidet die Natur der Sache nicht, es wäre
denn, daß den auswärtigen Ländereyen, und nicht euch
als Heuerleuten derselben dieses Recht anklebt. In dem
letztern Falle ist es eine blosse Vergünstigung, und wird es
auch ewig bleiben müssen, wofern wir nicht die Mark in
unendliche Verwirrung setzen, und alle Theilung derselben,
die der Staat immer mehr und mehr wünschet, unübersteig-
liche Hindernisse in den Weg legen wollen. Bisher ist es
der allgemeine Markgebrauch gewesen, daß keine Plaggen
ausserhalb der Mark gefahren werden dürfen. Die grossen
Gründe dieses Gebrauchs eröfnen sich äus demjenigen was

ich
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in die andre verfuͤhret werden.

Es kann alles nichts helfen, fuhren die Weiber fort, wir
wollen und koͤnnen es nicht nachgeben; und wenn ihr uns
nicht helfen wollet: ſo gehn wir zum Richter.

Zum Richter? fragte der Holzgraf; was kann der er-
kennen? Wenn die Gruͤnde, ſo ihr auſſer der Mark bauet,
eure Erbgruͤnde waͤren; und ihr koͤnntet ſolche aus der
Mark, worinn ſie liegen, nicht duͤngen: ſo koͤnnte er euch
ein Nothrecht (ſervitutem neceſſariam) zubilligen. Wenn
wir die Verguͤnſtigung die Plaggen auszufuͤhren zur Unzeit
wiederrufen wollten, da ihr die auswaͤrtigen Laͤndereyen in
der Vorausſehung unſerer ſtillſchweigenden Genehmigung
geheuret hab.: ſo koͤnnte er uns hier ein billiges Ziel von
Jahren ſetzen; wenn alle Markgenoſſen damit einig waͤren,
daß ihr die Plaggen ausfuͤhrtet, ich aber allein darinn zu-
wider waͤre ſo koͤnnte er, nachdem er meinen Bericht hier-
uͤber erfordert, den Umſtaͤnden nach meine Einwilligung er-
ſetzen. Aber zu erkennen, daß ihr in dem Beſitze die auſſer-
halb angeheureten Laͤndereyen aus dieſer Mark zu duͤngen
ſchlechterdings geſchuͤtzet und daß ihr dadurch nach einer
nothwendigen Folge berechtiget werden ſolltet, euch der
Theilung des Plaggenmatts nach Erbesgerechtigkeit zu wi-
derſetzen, das leidet die Natur der Sache nicht, es waͤre
denn, daß den auswaͤrtigen Laͤndereyen, und nicht euch
als Heuerleuten derſelben dieſes Recht anklebt. In dem
letztern Falle iſt es eine bloſſe Verguͤnſtigung, und wird es
auch ewig bleiben muͤſſen, wofern wir nicht die Mark in
unendliche Verwirrung ſetzen, und alle Theilung derſelben,
die der Staat immer mehr und mehr wuͤnſchet, unuͤberſteig-
liche Hinderniſſe in den Weg legen wollen. Bisher iſt es
der allgemeine Markgebrauch geweſen, daß keine Plaggen
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[229/0243] in die andre verfuͤhret werden. Es kann alles nichts helfen, fuhren die Weiber fort, wir wollen und koͤnnen es nicht nachgeben; und wenn ihr uns nicht helfen wollet: ſo gehn wir zum Richter. Zum Richter? fragte der Holzgraf; was kann der er- kennen? Wenn die Gruͤnde, ſo ihr auſſer der Mark bauet, eure Erbgruͤnde waͤren; und ihr koͤnntet ſolche aus der Mark, worinn ſie liegen, nicht duͤngen: ſo koͤnnte er euch ein Nothrecht (ſervitutem neceſſariam) zubilligen. Wenn wir die Verguͤnſtigung die Plaggen auszufuͤhren zur Unzeit wiederrufen wollten, da ihr die auswaͤrtigen Laͤndereyen in der Vorausſehung unſerer ſtillſchweigenden Genehmigung geheuret hab.: ſo koͤnnte er uns hier ein billiges Ziel von Jahren ſetzen; wenn alle Markgenoſſen damit einig waͤren, daß ihr die Plaggen ausfuͤhrtet, ich aber allein darinn zu- wider waͤre ſo koͤnnte er, nachdem er meinen Bericht hier- uͤber erfordert, den Umſtaͤnden nach meine Einwilligung er- ſetzen. Aber zu erkennen, daß ihr in dem Beſitze die auſſer- halb angeheureten Laͤndereyen aus dieſer Mark zu duͤngen ſchlechterdings geſchuͤtzet und daß ihr dadurch nach einer nothwendigen Folge berechtiget werden ſolltet, euch der Theilung des Plaggenmatts nach Erbesgerechtigkeit zu wi- derſetzen, das leidet die Natur der Sache nicht, es waͤre denn, daß den auswaͤrtigen Laͤndereyen, und nicht euch als Heuerleuten derſelben dieſes Recht anklebt. In dem letztern Falle iſt es eine bloſſe Verguͤnſtigung, und wird es auch ewig bleiben muͤſſen, wofern wir nicht die Mark in unendliche Verwirrung ſetzen, und alle Theilung derſelben, die der Staat immer mehr und mehr wuͤnſchet, unuͤberſteig- liche Hinderniſſe in den Weg legen wollen. Bisher iſt es der allgemeine Markgebrauch geweſen, daß keine Plaggen auſſerhalb der Mark gefahren werden duͤrfen. Die groſſen Gruͤnde dieſes Gebrauchs eroͤfnen ſich aͤus demjenigen was ich P 3

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 229. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/243>, abgerufen am 29.03.2024.