Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.Vom Hüten der Schweine. Grundsatz. Es ist ferner eine überaus billige und wahr-scheinliche Vermuthung, daß ein Landesherr, der über dergleichen Dinge Verordnungen erläßt, sich lediglich nach dem eigenen Verlangen der Interessenten gerichtet, und blos dasjenige bestätiget habe, was sie zu ihrem eig- nen Besten gut gefunden, und gewillkühret haben. Wann nun die Feldgenossen unter sich darüber einig sind, daß z. E. auch zur beschlossenen Zeit im Felde auf den Reinen, oder den dahier so genannten Anwenden gehütet werden möge; oder wenn sie unter sich beschliessen, daß die vorfallenden Feldschäden nur alsdenn vergütet und be- strafet werden sollen, wenn der beschädigte Theil selbst darüber klagt: so sollte man glauben, daß der Fiscus sein Amt ruhen lassen könne und müsse. Nach diesem Grund- satze rescribirte die hiesige Regierung in einem gewissen Falle unterm 10 Sept. 1767. folgendermassen: 1. Ob zwar unterm 6 Febr. 1766. resolvirt und gab dadurch zu erkennen, wie die fiscalischen Klagen Gleichwohl mag dieses nicht als eine allgemeine Ver- det
Vom Huͤten der Schweine. Grundſatz. Es iſt ferner eine uͤberaus billige und wahr-ſcheinliche Vermuthung, daß ein Landesherr, der uͤber dergleichen Dinge Verordnungen erlaͤßt, ſich lediglich nach dem eigenen Verlangen der Intereſſenten gerichtet, und blos dasjenige beſtaͤtiget habe, was ſie zu ihrem eig- nen Beſten gut gefunden, und gewillkuͤhret haben. Wann nun die Feldgenoſſen unter ſich daruͤber einig ſind, daß z. E. auch zur beſchloſſenen Zeit im Felde auf den Reinen, oder den dahier ſo genannten Anwenden gehuͤtet werden moͤge; oder wenn ſie unter ſich beſchlieſſen, daß die vorfallenden Feldſchaͤden nur alsdenn verguͤtet und be- ſtrafet werden ſollen, wenn der beſchaͤdigte Theil ſelbſt daruͤber klagt: ſo ſollte man glauben, daß der Fiſcus ſein Amt ruhen laſſen koͤnne und muͤſſe. Nach dieſem Grund- ſatze reſcribirte die hieſige Regierung in einem gewiſſen Falle unterm 10 Sept. 1767. folgendermaſſen: 1. Ob zwar unterm 6 Febr. 1766. reſolvirt und gab dadurch zu erkennen, wie die fiſcaliſchen Klagen Gleichwohl mag dieſes nicht als eine allgemeine Ver- det
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Vom Huͤten der Schweine.
Grundſatz. Es iſt ferner eine uͤberaus billige und wahr-
ſcheinliche Vermuthung, daß ein Landesherr, der uͤber
dergleichen Dinge Verordnungen erlaͤßt, ſich lediglich
nach dem eigenen Verlangen der Intereſſenten gerichtet,
und blos dasjenige beſtaͤtiget habe, was ſie zu ihrem eig-
nen Beſten gut gefunden, und gewillkuͤhret haben.
Wann nun die Feldgenoſſen unter ſich daruͤber einig ſind,
daß z. E. auch zur beſchloſſenen Zeit im Felde auf den
Reinen, oder den dahier ſo genannten Anwenden gehuͤtet
werden moͤge; oder wenn ſie unter ſich beſchlieſſen, daß
die vorfallenden Feldſchaͤden nur alsdenn verguͤtet und be-
ſtrafet werden ſollen, wenn der beſchaͤdigte Theil ſelbſt
daruͤber klagt: ſo ſollte man glauben, daß der Fiſcus ſein
Amt ruhen laſſen koͤnne und muͤſſe. Nach dieſem Grund-
ſatze reſcribirte die hieſige Regierung in einem gewiſſen
Falle unterm 10 Sept. 1767. folgendermaſſen:
1. Ob zwar unterm 6 Febr. 1766. reſolvirt
worden, daß ihr vorerſt bis zu anderweiter Ver-
ordnung hinfuͤhro wegen des Viehhuͤtens im Felde,
keine Klagen von dem Fiſco anzunehmen haͤttet,
wann nicht derſelbe zugleich jemand, der ſich daruͤber
beſchweret, namhaft machen koͤnnte: ſo hat doch
dieſes die Meinung nicht gehabt, daß damit das
Viehhuͤten zwiſchen den Korn erlaubt ſeyn ſollte,
ſondern nur allein daß aus bewegenden Urſachen der
Fiſcus daruͤber keine Klagen ex officio anbrin-
gen ſolle.
und gab dadurch zu erkennen, wie die fiſcaliſchen Klagen
in dergleichen Faͤllen nicht leicht ſtatt finden moͤgten.
Gleichwohl mag dieſes nicht als eine allgemeine Ver-
ordnung angeſehen werden, indem ſich Localumſtaͤnde fin-
den koͤnnen, welche ein anders erfordern. Denn a) fin-
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