die Mark sey von der Schöpfung an frey gewesen, weil alles was ein freyes Gut daraus erhalte, frey bleibe und die Na- tur des Hauptgutes annehme; wie solches von den Stifts- ständen mehrmals beglaubiget worden. Allein diese Behaup- tung löset sich doch zuletzt in folgenden Satz auf, daß wo z. E. 98 steuerbare und 2 freye Höfe in einer solchen Gemeinheit liegen, derselben unter der Freyheit, und Theile unter der alten Steuer begriffen gewesen, den Fall, wo be- sondre Vergleiche vorhanden sind, ausgenommen. Wenn also ein Freyer seinen ofnen Theil einzieht: so macht dieses keine Veränderung in dem Grundsatze; er nutzt nun dasjenige be- schlossen frey, was er vorhin offen frey genutzt; eben so wie der steuerbare das neu beschlossene nicht versteuret, weil es vorhin bereits offen unter seiner alten Steuer mit begriffen gewesen.
Wollte man aber den Satz weiter ausdehnen: so würde ein großer Theil der Freyen in Gefahr seyn bey erheischender allgemeinen Noth, wovon uns der letzte Krieg mehr als ein Beyspiel gegeben, eine Beysteuer übernehmen und sich solcher- gestalt seiner Freyheit begeben zu müssen. Denn gesetzt, daß ein Freyer Mittel fände in einer Reihe von Jahren die halbe oder ganze Mark an sich zu bringen, und solche, weil sie von der Schöpfung an frey gewesen, auch steuerfrey zu genießen; gesetzt weiter, die darinn berechtiget gewesene steuerbare Höfe würden hierauf zu schwach, ihre sich durch die Noth vermeh- rende Lasten zu tragen; was würde davon die Folge seyn? Gewiß keine andre, als daß der übrige Theil des Staats so viel mehr aufbringen müßte; wem würde dieses in die Länge zur Last fallen? Den Freyen und Gutsherrn, die nicht das Glück und die Gelegenheit gehabt eben so große Conqueten zu machen; und wem wäre hievon die Schuld beyzumessen?
Kei-
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mit Steuren zu belegen oder nicht?
die Mark ſey von der Schoͤpfung an frey geweſen, weil alles was ein freyes Gut daraus erhalte, frey bleibe und die Na- tur des Hauptgutes annehme; wie ſolches von den Stifts- ſtaͤnden mehrmals beglaubiget worden. Allein dieſe Behaup- tung loͤſet ſich doch zuletzt in folgenden Satz auf, daß wo z. E. 98 ſteuerbare und 2 freye Hoͤfe in einer ſolchen Gemeinheit liegen, derſelben unter der Freyheit, und Theile unter der alten Steuer begriffen geweſen, den Fall, wo be- ſondre Vergleiche vorhanden ſind, ausgenommen. Wenn alſo ein Freyer ſeinen ofnen Theil einzieht: ſo macht dieſes keine Veraͤnderung in dem Grundſatze; er nutzt nun dasjenige be- ſchloſſen frey, was er vorhin offen frey genutzt; eben ſo wie der ſteuerbare das neu beſchloſſene nicht verſteuret, weil es vorhin bereits offen unter ſeiner alten Steuer mit begriffen geweſen.
Wollte man aber den Satz weiter ausdehnen: ſo wuͤrde ein großer Theil der Freyen in Gefahr ſeyn bey erheiſchender allgemeinen Noth, wovon uns der letzte Krieg mehr als ein Beyſpiel gegeben, eine Beyſteuer uͤbernehmen und ſich ſolcher- geſtalt ſeiner Freyheit begeben zu muͤſſen. Denn geſetzt, daß ein Freyer Mittel faͤnde in einer Reihe von Jahren die halbe oder ganze Mark an ſich zu bringen, und ſolche, weil ſie von der Schoͤpfung an frey geweſen, auch ſteuerfrey zu genießen; geſetzt weiter, die darinn berechtiget geweſene ſteuerbare Hoͤfe wuͤrden hierauf zu ſchwach, ihre ſich durch die Noth vermeh- rende Laſten zu tragen; was wuͤrde davon die Folge ſeyn? Gewiß keine andre, als daß der uͤbrige Theil des Staats ſo viel mehr aufbringen muͤßte; wem wuͤrde dieſes in die Laͤnge zur Laſt fallen? Den Freyen und Gutsherrn, die nicht das Gluͤck und die Gelegenheit gehabt eben ſo große Conqueten zu machen; und wem waͤre hievon die Schuld beyzumeſſen?
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mit Steuren zu belegen oder nicht?
die Mark ſey von der Schoͤpfung an frey geweſen, weil alles
was ein freyes Gut daraus erhalte, frey bleibe und die Na-
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98 ſteuerbare und 2 freye Hoͤfe in einer ſolchen Gemeinheit
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ein Freyer ſeinen ofnen Theil einzieht: ſo macht dieſes keine
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ſchloſſen frey, was er vorhin offen frey genutzt; eben ſo wie
der ſteuerbare das neu beſchloſſene nicht verſteuret, weil es
vorhin bereits offen unter ſeiner alten Steuer mit begriffen
geweſen.
Wollte man aber den Satz weiter ausdehnen: ſo wuͤrde
ein großer Theil der Freyen in Gefahr ſeyn bey erheiſchender
allgemeinen Noth, wovon uns der letzte Krieg mehr als ein
Beyſpiel gegeben, eine Beyſteuer uͤbernehmen und ſich ſolcher-
geſtalt ſeiner Freyheit begeben zu muͤſſen. Denn geſetzt, daß
ein Freyer Mittel faͤnde in einer Reihe von Jahren die halbe
oder ganze Mark an ſich zu bringen, und ſolche, weil ſie von
der Schoͤpfung an frey geweſen, auch ſteuerfrey zu genießen;
geſetzt weiter, die darinn berechtiget geweſene ſteuerbare Hoͤfe
wuͤrden hierauf zu ſchwach, ihre ſich durch die Noth vermeh-
rende Laſten zu tragen; was wuͤrde davon die Folge ſeyn?
Gewiß keine andre, als daß der uͤbrige Theil des Staats ſo
viel mehr aufbringen muͤßte; wem wuͤrde dieſes in die Laͤnge
zur Laſt fallen? Den Freyen und Gutsherrn, die nicht das
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/343>, abgerufen am 25.06.2024.
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