es auf Wechsel, auf bewegliches Pfand oder auf persönlichen Credit thun, und keine Hypothek am Grunde haben. Der Eigenthümer eines Guts kan zu der Erde nicht sagen: Gieb mir nach einem halben Jahre so viel Geld wieder, als ich für mein Gut ausgelegt habe. Dennoch sinken die liegenden Gründe darum nicht in ihrem Werth. Warum sollte dann der Herr einer Renteverschreibung mehr Recht haben? Oder kan man fürchten, daß sich weniger Rente- als Grundkäufer finden würden? Unsre Einbildung muß nur erst wieder recht gewöhnet werden, und jeder wird gern Rente kaufen, wenn er nicht mehr auf Zinsen leihen kan.
XXVIII. Vorschlag zur Erleichterung der hofge- sessenen Schuldner.
Wenn ein Landmann seinem Gläubiger einiges Land überläßt, um sich aus der Nutzung desselben so wohl wegen des Hauptstuhls als der Zinsen bezahlt zu machen: so nennen wir dieses Todbau oder Todsaat. Dergleichen Con- trakte sind nun zwar auf sichere Weise verboten, weil sie leicht zum Wucher Anlaß geben können, indem man dasjenige, was der Gläubiger auf diese Weise erhält, nicht so genau überschla- gen kan. Allein bey näherer Prüfung wird man finden, daß dieser Contrakt, wenn er anders genau berechnet ist, dem Schuldner alles leiste, was er insgemein zu wünschen pflegt. Mit Hülfe desselben zahlet er in leichten unmerklichen Termi- nen ab; das Geld, womit der Gläubiger bezahlt wird, kömmt ihm nicht in die Hände, und geht ihm nach einer richtigen Folge auch nicht durch die Finger; der Gläubiger nimmt sein
Ca-
Vorſchlag zur Erleichterung
es auf Wechſel, auf bewegliches Pfand oder auf perſoͤnlichen Credit thun, und keine Hypothek am Grunde haben. Der Eigenthuͤmer eines Guts kan zu der Erde nicht ſagen: Gieb mir nach einem halben Jahre ſo viel Geld wieder, als ich fuͤr mein Gut ausgelegt habe. Dennoch ſinken die liegenden Gruͤnde darum nicht in ihrem Werth. Warum ſollte dann der Herr einer Renteverſchreibung mehr Recht haben? Oder kan man fuͤrchten, daß ſich weniger Rente- als Grundkaͤufer finden wuͤrden? Unſre Einbildung muß nur erſt wieder recht gewoͤhnet werden, und jeder wird gern Rente kaufen, wenn er nicht mehr auf Zinſen leihen kan.
XXVIII. Vorſchlag zur Erleichterung der hofge- ſeſſenen Schuldner.
Wenn ein Landmann ſeinem Glaͤubiger einiges Land uͤberlaͤßt, um ſich aus der Nutzung deſſelben ſo wohl wegen des Hauptſtuhls als der Zinſen bezahlt zu machen: ſo nennen wir dieſes Todbau oder Todſaat. Dergleichen Con- trakte ſind nun zwar auf ſichere Weiſe verboten, weil ſie leicht zum Wucher Anlaß geben koͤnnen, indem man dasjenige, was der Glaͤubiger auf dieſe Weiſe erhaͤlt, nicht ſo genau uͤberſchla- gen kan. Allein bey naͤherer Pruͤfung wird man finden, daß dieſer Contrakt, wenn er anders genau berechnet iſt, dem Schuldner alles leiſte, was er insgemein zu wuͤnſchen pflegt. Mit Huͤlfe deſſelben zahlet er in leichten unmerklichen Termi- nen ab; das Geld, womit der Glaͤubiger bezahlt wird, koͤmmt ihm nicht in die Haͤnde, und geht ihm nach einer richtigen Folge auch nicht durch die Finger; der Glaͤubiger nimmt ſein
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Vorſchlag zur Erleichterung
es auf Wechſel, auf bewegliches Pfand oder auf perſoͤnlichen
Credit thun, und keine Hypothek am Grunde haben. Der
Eigenthuͤmer eines Guts kan zu der Erde nicht ſagen: Gieb
mir nach einem halben Jahre ſo viel Geld wieder, als ich
fuͤr mein Gut ausgelegt habe. Dennoch ſinken die liegenden
Gruͤnde darum nicht in ihrem Werth. Warum ſollte dann
der Herr einer Renteverſchreibung mehr Recht haben? Oder
kan man fuͤrchten, daß ſich weniger Rente- als Grundkaͤufer
finden wuͤrden? Unſre Einbildung muß nur erſt wieder recht
gewoͤhnet werden, und jeder wird gern Rente kaufen, wenn
er nicht mehr auf Zinſen leihen kan.
XXVIII.
Vorſchlag zur Erleichterung der hofge-
ſeſſenen Schuldner.
Wenn ein Landmann ſeinem Glaͤubiger einiges Land
uͤberlaͤßt, um ſich aus der Nutzung deſſelben ſo wohl
wegen des Hauptſtuhls als der Zinſen bezahlt zu machen: ſo
nennen wir dieſes Todbau oder Todſaat. Dergleichen Con-
trakte ſind nun zwar auf ſichere Weiſe verboten, weil ſie leicht
zum Wucher Anlaß geben koͤnnen, indem man dasjenige, was
der Glaͤubiger auf dieſe Weiſe erhaͤlt, nicht ſo genau uͤberſchla-
gen kan. Allein bey naͤherer Pruͤfung wird man finden, daß
dieſer Contrakt, wenn er anders genau berechnet iſt, dem
Schuldner alles leiſte, was er insgemein zu wuͤnſchen pflegt.
Mit Huͤlfe deſſelben zahlet er in leichten unmerklichen Termi-
nen ab; das Geld, womit der Glaͤubiger bezahlt wird, koͤmmt
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/248>, abgerufen am 16.02.2025.
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