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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.

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der sogenandten Hyen, Echten oder Hoden.

Dies vorausgesetzt begreift man einer Seits leicht, warum
die Biesterfreyheit eingeführet worden; und ander Seits wie
jede Hode oder Echte, es mag nun einer dieselbe erwählen,
oder daran von seiner Geburt und seinen Gründen gebunden,
oder derselben durch die Luft theilhaftig seyn, einen sichern und
wohlthätigen Schutz gegen die Knechtschaft verleihen sollen;
und daß unsre Vorfahren, die von Territorialunterthanen nichts
wußten, eben dadurch der Knechtschaft ausweichen, und verhin-
dern wollen, daß die geringen Leute dem Herrn des Landes nicht
eigen werden sollten:
und wie konnten sie witziger und vorsich-
tiger handeln, als daß sie Churecht einführten, und folglich
solchen Menschen die Freyheit liessen, sich nach eigner Wahl
in den Schutz der Heiligen zu begeben?

Das schlimmste Loos das einer zu gewarten hatte, war dieses,
daß seine ganze Erbschaft zum Sterbfall gezogen wurde. Wer
also irgend eine Urkunde, sie bestehe nun in dem besten Pferde,
oder in dem besten Kleide, in dem besten Pfande, oder in dem vier-
ten Fusse, in dem Exuvienthaler oder in dem Exuvienpfennig,
entrichtet, der hat dieses schlimme Loos nicht zu fürchten, und wo
die Luft eigen a) macht, oder welches einerley ist, wo die Luft

die
welche keine Gerichtsbarkeit und folglich auch kein Recht
hatten, aubains aufzunehmen, die Wahl gehabt zu haben,
ob sie ihre Freygelassene in des Königs oder eines später
dazu privilegirten Heiligen Schutz geben wollten; dies war
eine resignatio juris patronatus ad manus competen-
tes.
Nachwärts aber hat man diese freye Wahl den Frey-
gelassenen selbst überlassen, und sie sind corecti geworden.
a) Das Wort: eigen entscheidet für sich nichts. Ein Herr
wird jetzt leicht sagen: Meine eigne Leute, meine eigne
Unterthanen haben es gethan, ohne daraus ein Leibeigen-
thum zu machen. Wie viel weniger kan also aus dem
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der ſogenandten Hyen, Echten oder Hoden.

Dies vorausgeſetzt begreift man einer Seits leicht, warum
die Bieſterfreyheit eingefuͤhret worden; und ander Seits wie
jede Hode oder Echte, es mag nun einer dieſelbe erwaͤhlen,
oder daran von ſeiner Geburt und ſeinen Gruͤnden gebunden,
oder derſelben durch die Luft theilhaftig ſeyn, einen ſichern und
wohlthaͤtigen Schutz gegen die Knechtſchaft verleihen ſollen;
und daß unſre Vorfahren, die von Territorialunterthanen nichts
wußten, eben dadurch der Knechtſchaft ausweichen, und verhin-
dern wollen, daß die geringen Leute dem Herrn des Landes nicht
eigen werden ſollten:
und wie konnten ſie witziger und vorſich-
tiger handeln, als daß ſie Churecht einfuͤhrten, und folglich
ſolchen Menſchen die Freyheit lieſſen, ſich nach eigner Wahl
in den Schutz der Heiligen zu begeben?

Das ſchlimmſte Loos das einer zu gewarten hatte, war dieſes,
daß ſeine ganze Erbſchaft zum Sterbfall gezogen wurde. Wer
alſo irgend eine Urkunde, ſie beſtehe nun in dem beſten Pferde,
oder in dem beſten Kleide, in dem beſten Pfande, oder in dem vier-
ten Fuſſe, in dem Exuvienthaler oder in dem Exuvienpfennig,
entrichtet, der hat dieſes ſchlimme Loos nicht zu fuͤrchten, und wo
die Luft eigen a) macht, oder welches einerley iſt, wo die Luft

die
welche keine Gerichtsbarkeit und folglich auch kein Recht
hatten, aubains aufzunehmen, die Wahl gehabt zu haben,
ob ſie ihre Freygelaſſene in des Koͤnigs oder eines ſpaͤter
dazu privilegirten Heiligen Schutz geben wollten; dies war
eine reſignatio juris patronatus ad manus competen-
tes.
Nachwaͤrts aber hat man dieſe freye Wahl den Frey-
gelaſſenen ſelbſt uͤberlaſſen, und ſie ſind corecti geworden.
a) Das Wort: eigen entſcheidet fuͤr ſich nichts. Ein Herr
wird jetzt leicht ſagen: Meine eigne Leute, meine eigne
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[201/0219] der ſogenandten Hyen, Echten oder Hoden. Dies vorausgeſetzt begreift man einer Seits leicht, warum die Bieſterfreyheit eingefuͤhret worden; und ander Seits wie jede Hode oder Echte, es mag nun einer dieſelbe erwaͤhlen, oder daran von ſeiner Geburt und ſeinen Gruͤnden gebunden, oder derſelben durch die Luft theilhaftig ſeyn, einen ſichern und wohlthaͤtigen Schutz gegen die Knechtſchaft verleihen ſollen; und daß unſre Vorfahren, die von Territorialunterthanen nichts wußten, eben dadurch der Knechtſchaft ausweichen, und verhin- dern wollen, daß die geringen Leute dem Herrn des Landes nicht eigen werden ſollten: und wie konnten ſie witziger und vorſich- tiger handeln, als daß ſie Churecht einfuͤhrten, und folglich ſolchen Menſchen die Freyheit lieſſen, ſich nach eigner Wahl in den Schutz der Heiligen zu begeben? Das ſchlimmſte Loos das einer zu gewarten hatte, war dieſes, daß ſeine ganze Erbſchaft zum Sterbfall gezogen wurde. Wer alſo irgend eine Urkunde, ſie beſtehe nun in dem beſten Pferde, oder in dem beſten Kleide, in dem beſten Pfande, oder in dem vier- ten Fuſſe, in dem Exuvienthaler oder in dem Exuvienpfennig, entrichtet, der hat dieſes ſchlimme Loos nicht zu fuͤrchten, und wo die Luft eigen a) macht, oder welches einerley iſt, wo die Luft die a) a) Das Wort: eigen entſcheidet fuͤr ſich nichts. Ein Herr wird jetzt leicht ſagen: Meine eigne Leute, meine eigne Unterthanen haben es gethan, ohne daraus ein Leibeigen- thum zu machen. Wie viel weniger kan alſo aus dem a) welche keine Gerichtsbarkeit und folglich auch kein Recht hatten, aubains aufzunehmen, die Wahl gehabt zu haben, ob ſie ihre Freygelaſſene in des Koͤnigs oder eines ſpaͤter dazu privilegirten Heiligen Schutz geben wollten; dies war eine reſignatio juris patronatus ad manus competen- tes. Nachwaͤrts aber hat man dieſe freye Wahl den Frey- gelaſſenen ſelbſt uͤberlaſſen, und ſie ſind corecti geworden. N 5

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/219>, abgerufen am 03.05.2024.