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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.

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als die überh. Aush. der Bauerhöfe.
Ich habe in einem alten Buche gelesen, daß vordem jedes
Kirchspiel unter einem eignen Obersten oder Landeshauptmann
gestanden, der seine untergebene Höfe und Leute alle Woche
visitirt, und über die schlechten Wirthe sofort mit Zuziehung
einiger Achtsleute Standrecht gehalten. Geschähe dieses wie-
der: so sollte das Ding sich bald ändern. Aber so heißt es
nichts, daß der Schuldner jährlich nicht weiter als auf seinen
Ueberschuß gepfändet werden soll. Gesetzt, er hält den Ter-
min nicht, er bezahlt auch nicht was verglichen, und der
Ueberschuß reicht nicht zu den Kosten: so wird ihm doch der
Richter, wenn der Credit noch irgend auf eine Weise erhal-
ten werden soll, in Ermangelung andrer Sachen, Pferde
und Kühe nehmen müssen; oder er wird eine weitläuftige
Untersuchung anstellen; ob der Schuldner mit oder ohne sein
Verschulden von neuem außer Stand gerathen sey zu bezah-
len? Und dann kommen die Rechtsgelehrten zur Nebenthür
wieder herein, wann ihr sie durch die große ausgewiesen.
Kurz, der Edelmann zieht sein Gehalt von der gemeinen
Masse des Staats dafür, daß er die Controlle über die Wirth-
schaft der Gemeinen führen sollte; diesen sollte man an seine
Pflicht erinnern, und die aus der Compagnie verstreuten
Höfe, wovon jetzt ein jeder seinen eignen Capitain oder Guts-
herrn hat, bey hunderten und hunderten wiederum unter eine
Aufsicht bringen, und das Zerstreuen solcher Compagniehöfe
fürs künftige bey Verlust der Landhauptmannschaft verbieten,
so wie es würklich in den Reichsgesetzen, nach der Meynung
unsers Auditeurs schon vor fünfhundert Jahren verboten ge-
wesen. Bey einer solchen Compagnie wäre dann anstatt des
Richters blos ein Landauditeur, der das Protocoll führte,
und weiter kein Gelehrter.

Ich

als die uͤberh. Aush. der Bauerhoͤfe.
Ich habe in einem alten Buche geleſen, daß vordem jedes
Kirchſpiel unter einem eignen Oberſten oder Landeshauptmann
geſtanden, der ſeine untergebene Hoͤfe und Leute alle Woche
viſitirt, und uͤber die ſchlechten Wirthe ſofort mit Zuziehung
einiger Achtsleute Standrecht gehalten. Geſchaͤhe dieſes wie-
der: ſo ſollte das Ding ſich bald aͤndern. Aber ſo heißt es
nichts, daß der Schuldner jaͤhrlich nicht weiter als auf ſeinen
Ueberſchuß gepfaͤndet werden ſoll. Geſetzt, er haͤlt den Ter-
min nicht, er bezahlt auch nicht was verglichen, und der
Ueberſchuß reicht nicht zu den Koſten: ſo wird ihm doch der
Richter, wenn der Credit noch irgend auf eine Weiſe erhal-
ten werden ſoll, in Ermangelung andrer Sachen, Pferde
und Kuͤhe nehmen muͤſſen; oder er wird eine weitlaͤuftige
Unterſuchung anſtellen; ob der Schuldner mit oder ohne ſein
Verſchulden von neuem außer Stand gerathen ſey zu bezah-
len? Und dann kommen die Rechtsgelehrten zur Nebenthuͤr
wieder herein, wann ihr ſie durch die große ausgewieſen.
Kurz, der Edelmann zieht ſein Gehalt von der gemeinen
Maſſe des Staats dafuͤr, daß er die Controlle uͤber die Wirth-
ſchaft der Gemeinen fuͤhren ſollte; dieſen ſollte man an ſeine
Pflicht erinnern, und die aus der Compagnie verſtreuten
Hoͤfe, wovon jetzt ein jeder ſeinen eignen Capitain oder Guts-
herrn hat, bey hunderten und hunderten wiederum unter eine
Aufſicht bringen, und das Zerſtreuen ſolcher Compagniehoͤfe
fuͤrs kuͤnftige bey Verluſt der Landhauptmannſchaft verbieten,
ſo wie es wuͤrklich in den Reichsgeſetzen, nach der Meynung
unſers Auditeurs ſchon vor fuͤnfhundert Jahren verboten ge-
weſen. Bey einer ſolchen Compagnie waͤre dann anſtatt des
Richters blos ein Landauditeur, der das Protocoll fuͤhrte,
und weiter kein Gelehrter.

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[125/0143] als die uͤberh. Aush. der Bauerhoͤfe. Ich habe in einem alten Buche geleſen, daß vordem jedes Kirchſpiel unter einem eignen Oberſten oder Landeshauptmann geſtanden, der ſeine untergebene Hoͤfe und Leute alle Woche viſitirt, und uͤber die ſchlechten Wirthe ſofort mit Zuziehung einiger Achtsleute Standrecht gehalten. Geſchaͤhe dieſes wie- der: ſo ſollte das Ding ſich bald aͤndern. Aber ſo heißt es nichts, daß der Schuldner jaͤhrlich nicht weiter als auf ſeinen Ueberſchuß gepfaͤndet werden ſoll. Geſetzt, er haͤlt den Ter- min nicht, er bezahlt auch nicht was verglichen, und der Ueberſchuß reicht nicht zu den Koſten: ſo wird ihm doch der Richter, wenn der Credit noch irgend auf eine Weiſe erhal- ten werden ſoll, in Ermangelung andrer Sachen, Pferde und Kuͤhe nehmen muͤſſen; oder er wird eine weitlaͤuftige Unterſuchung anſtellen; ob der Schuldner mit oder ohne ſein Verſchulden von neuem außer Stand gerathen ſey zu bezah- len? Und dann kommen die Rechtsgelehrten zur Nebenthuͤr wieder herein, wann ihr ſie durch die große ausgewieſen. Kurz, der Edelmann zieht ſein Gehalt von der gemeinen Maſſe des Staats dafuͤr, daß er die Controlle uͤber die Wirth- ſchaft der Gemeinen fuͤhren ſollte; dieſen ſollte man an ſeine Pflicht erinnern, und die aus der Compagnie verſtreuten Hoͤfe, wovon jetzt ein jeder ſeinen eignen Capitain oder Guts- herrn hat, bey hunderten und hunderten wiederum unter eine Aufſicht bringen, und das Zerſtreuen ſolcher Compagniehoͤfe fuͤrs kuͤnftige bey Verluſt der Landhauptmannſchaft verbieten, ſo wie es wuͤrklich in den Reichsgeſetzen, nach der Meynung unſers Auditeurs ſchon vor fuͤnfhundert Jahren verboten ge- weſen. Bey einer ſolchen Compagnie waͤre dann anſtatt des Richters blos ein Landauditeur, der das Protocoll fuͤhrte, und weiter kein Gelehrter. Ich

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/143>, abgerufen am 22.11.2024.