Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.Osnabrücksche Geschichte beehret worden, als man von den Gelehrten sagt: DieHerrn Doctoren, wenn auch keiner den Gradum hat. Der Kunstgrif, wie mittelst des quasi - vasallagii, die Landes-Versamlungen in Collegia ministerialium verwan- delt worden, gehört unter die spätern arcana politica; und ist jetzt so dunkel, daß man den quasi vasallum jure homagii; und den verum jure ministeriali gar nicht mehr unterscheidet. Der Landes-Herr, welcher einen Krieg anfangen will, muß die Einwilligung des vasalli jure ho- magii haben; er braucht aber nur consilium ministerialis. Erstere dienen auf eigene Kost; letztere nicht. Und auf diese Art glaube ich, lassen sich die unterschiedenen Mei- nungen vereinigen. S. STRUBENS Nebenst. T. I. Obs. 4. §. 2. Das homagium oder Leudesamium ist die Verpflichtung, wodurch sich Edle und Wehren dem Lan- des-Herrn als Land-Friederichtern zur Handhabung des- selben verpflichten. Die Folge wird zeigen, wie Letz- tere dazu gezwungen; erstere aber dazu nach und nach gekörnet worden. Die krumstäbischen Lehne sind dem Adel ziemlich aufgedrungen worden; und man hat gar nicht nöthig ad feuda oblata seine einzige Zuflucht zu nehmen, um dieses oder jenes phaenomenon zu erklä- ren. Eben das läßt sich von den Reichs-Lehnen behaup- ten. Man gab manchem Herrn noch gute Worte zu, daß er eine Grafschaft annahm, und sein Allodium zur Caution verpflichtete. §. 36. Unterschied der Gefolge. Unter den Gefolgen selbst muste sich aber bald ein die
Oſnabruͤckſche Geſchichte beehret worden, als man von den Gelehrten ſagt: DieHerrn Doctoren, wenn auch keiner den Gradum hat. Der Kunſtgrif, wie mittelſt des quaſi ‒ vaſallagii, die Landes-Verſamlungen in Collegia miniſterialium verwan- delt worden, gehoͤrt unter die ſpaͤtern arcana politica; und iſt jetzt ſo dunkel, daß man den quaſi vaſallum jure homagii; und den verum jure miniſteriali gar nicht mehr unterſcheidet. Der Landes-Herr, welcher einen Krieg anfangen will, muß die Einwilligung des vaſalli jure ho- magii haben; er braucht aber nur conſilium miniſterialis. Erſtere dienen auf eigene Koſt; letztere nicht. Und auf dieſe Art glaube ich, laſſen ſich die unterſchiedenen Mei- nungen vereinigen. S. STRUBENS Nebenſt. T. I. Obſ. 4. §. 2. Das homagium oder Leudeſamium iſt die Verpflichtung, wodurch ſich Edle und Wehren dem Lan- des-Herrn als Land-Friederichtern zur Handhabung deſ- ſelben verpflichten. Die Folge wird zeigen, wie Letz- tere dazu gezwungen; erſtere aber dazu nach und nach gekoͤrnet worden. Die krumſtaͤbiſchen Lehne ſind dem Adel ziemlich aufgedrungen worden; und man hat gar nicht noͤthig ad feuda oblata ſeine einzige Zuflucht zu nehmen, um dieſes oder jenes phænomenon zu erklaͤ- ren. Eben das laͤßt ſich von den Reichs-Lehnen behaup- ten. Man gab manchem Herrn noch gute Worte zu, daß er eine Grafſchaft annahm, und ſein Allodium zur Caution verpflichtete. §. 36. Unterſchied der Gefolge. Unter den Gefolgen ſelbſt muſte ſich aber bald ein die
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Oſnabruͤckſche Geſchichte
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beehret worden, als man von den Gelehrten ſagt: Die
Herrn Doctoren, wenn auch keiner den Gradum hat.
Der Kunſtgrif, wie mittelſt des quaſi ‒ vaſallagii, die
Landes-Verſamlungen in Collegia miniſterialium verwan-
delt worden, gehoͤrt unter die ſpaͤtern arcana politica;
und iſt jetzt ſo dunkel, daß man den quaſi vaſallum jure
homagii; und den verum jure miniſteriali gar nicht mehr
unterſcheidet. Der Landes-Herr, welcher einen Krieg
anfangen will, muß die Einwilligung des vaſalli jure ho-
magii haben; er braucht aber nur conſilium miniſterialis.
Erſtere dienen auf eigene Koſt; letztere nicht. Und auf
dieſe Art glaube ich, laſſen ſich die unterſchiedenen Mei-
nungen vereinigen. S. STRUBENS Nebenſt. T. I.
Obſ. 4. §. 2. Das homagium oder Leudeſamium iſt die
Verpflichtung, wodurch ſich Edle und Wehren dem Lan-
des-Herrn als Land-Friederichtern zur Handhabung deſ-
ſelben verpflichten. Die Folge wird zeigen, wie Letz-
tere dazu gezwungen; erſtere aber dazu nach und
nach gekoͤrnet worden. Die krumſtaͤbiſchen Lehne ſind
dem Adel ziemlich aufgedrungen worden; und man
hat gar nicht noͤthig ad feuda oblata ſeine einzige Zuflucht
zu nehmen, um dieſes oder jenes phænomenon zu erklaͤ-
ren. Eben das laͤßt ſich von den Reichs-Lehnen behaup-
ten. Man gab manchem Herrn noch gute Worte zu,
daß er eine Grafſchaft annahm, und ſein Allodium zur
Caution verpflichtete.
§. 36.
Unterſchied der Gefolge.
Unter den Gefolgen ſelbſt muſte ſich aber bald ein
wichtiger Unterſcheid zeigen. Wann einer von Adel
das Gluͤck hatte zum Koͤnig erwaͤhlet zu werden: ſo
mogte ſich der Glanz dieſer Wuͤrde leicht auf ſein Ge-
folge verbreiten. Des Koͤnigs Schalk war nun um
einen Grad hoͤher als der Schalks-Knecht.
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