Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.

Bild:
<< vorherige Seite
Osnabrücksche Geschichte
§. 25.
Von den eigentlichen Genossen der
zweyten Vereinigung.

Es ist nicht ganz unwahrscheinlich, daß man diese
Vereinigung eine Manie, (a) und deren Eingesesse-
ne Männer (b) genannt habe. Jch muß (c) mich
wenigstens dieser Ausdrücke bedienen; und in der
Mark nennt man noch jetzt die gewahreten Genossen
Männer oder Erb-Männer. Es ist weiter fast
nothwendig, daß einzelne Wohner, welche sich wegen
Leib und Gut vereinigen und verbürgen, aus ihrer
Vertheidigung eine Hof-oder Erbe-Last (d) machen;
indem es sehr unbillig sein würde, jeden Kopf mit
gleicher Last zu beschweren. Jch kann diese Erb-Last
mit Recht die Wehre (e) heissen; Und also war der
wahre Genosse dieser Vereinigung ein Mann der eine
Wehre oder Civil-Wort-Stätte besas. Das Ge-
gentheil von diesem waren Leute. (f) Und der Leut
ist derjenige, der keine eigne Wehre besitzet, sondern
einem andern angehöret. Man wird auch leicht ein-
sehen, daß so wie die gemeine Obhut, welche aus der
Gesamt-Bürgschaft entstand, eine Vollmacht der
Obrigkeit wurde; und die Obrigkeit in eine Herrlich-
keit und Landes-Hoheit ausartete, alle Männer zu
Leuten (g) werden musten. Und daß man endlich in
den neuern Zeiten nur eines Schlusses nöthig gehabt
habe um Kayser und Könige zu so genannten Grund-
und Territorial-Herrn zu machen. Denn der Leut
besitzt kein echtes Eigenthum.

(a) Jn den Wörtern Germania, Ingermania, Caramania &c.
Oſnabruͤckſche Geſchichte
§. 25.
Von den eigentlichen Genoſſen der
zweyten Vereinigung.

Es iſt nicht ganz unwahrſcheinlich, daß man dieſe
Vereinigung eine Manie, (a) und deren Eingeſeſſe-
ne Maͤnner (b) genannt habe. Jch muß (c) mich
wenigſtens dieſer Ausdruͤcke bedienen; und in der
Mark nennt man noch jetzt die gewahreten Genoſſen
Maͤnner oder Erb-Maͤnner. Es iſt weiter faſt
nothwendig, daß einzelne Wohner, welche ſich wegen
Leib und Gut vereinigen und verbuͤrgen, aus ihrer
Vertheidigung eine Hof-oder Erbe-Laſt (d) machen;
indem es ſehr unbillig ſein wuͤrde, jeden Kopf mit
gleicher Laſt zu beſchweren. Jch kann dieſe Erb-Laſt
mit Recht die Wehre (e) heiſſen; Und alſo war der
wahre Genoſſe dieſer Vereinigung ein Mann der eine
Wehre oder Civil-Wort-Staͤtte beſas. Das Ge-
gentheil von dieſem waren Leute. (f) Und der Leut
iſt derjenige, der keine eigne Wehre beſitzet, ſondern
einem andern angehoͤret. Man wird auch leicht ein-
ſehen, daß ſo wie die gemeine Obhut, welche aus der
Geſamt-Buͤrgſchaft entſtand, eine Vollmacht der
Obrigkeit wurde; und die Obrigkeit in eine Herrlich-
keit und Landes-Hoheit ausartete, alle Maͤnner zu
Leuten (g) werden muſten. Und daß man endlich in
den neuern Zeiten nur eines Schluſſes noͤthig gehabt
habe um Kayſer und Koͤnige zu ſo genannten Grund-
und Territorial-Herrn zu machen. Denn der Leut
beſitzt kein echtes Eigenthum.

(a) Jn den Woͤrtern Germania, Ingermania, Caramania &c.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0074" n="44"/>
        <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">O&#x017F;nabru&#x0364;ck&#x017F;che Ge&#x017F;chichte</hi> </fw><lb/>
        <div n="2">
          <head>§. 25.<lb/><hi rendition="#b">Von den eigentlichen Geno&#x017F;&#x017F;en der<lb/>
zweyten Vereinigung.</hi></head><lb/>
          <p>Es i&#x017F;t nicht ganz unwahr&#x017F;cheinlich, daß man die&#x017F;e<lb/>
Vereinigung eine <hi rendition="#fr">Manie,</hi> <note place="end" n="(a)"/> und deren Einge&#x017F;e&#x017F;&#x017F;e-<lb/>
ne <hi rendition="#fr">Ma&#x0364;nner</hi> <note place="end" n="(b)"/> genannt habe. Jch muß <note place="end" n="(c)"/> mich<lb/>
wenig&#x017F;tens die&#x017F;er Ausdru&#x0364;cke bedienen; und in der<lb/>
Mark nennt man noch jetzt die <hi rendition="#fr">gewahreten</hi> Geno&#x017F;&#x017F;en<lb/><hi rendition="#fr">Ma&#x0364;nner</hi> oder <hi rendition="#fr">Erb-Ma&#x0364;nner.</hi> Es i&#x017F;t weiter fa&#x017F;t<lb/>
nothwendig, daß einzelne Wohner, welche &#x017F;ich wegen<lb/>
Leib und Gut vereinigen und verbu&#x0364;rgen, aus ihrer<lb/>
Vertheidigung eine Hof-oder Erbe-La&#x017F;t <note place="end" n="(d)"/> machen;<lb/>
indem es &#x017F;ehr unbillig &#x017F;ein wu&#x0364;rde, jeden Kopf mit<lb/>
gleicher La&#x017F;t zu be&#x017F;chweren. Jch kann die&#x017F;e Erb-La&#x017F;t<lb/>
mit Recht <hi rendition="#fr">die Wehre</hi> <note place="end" n="(e)"/> hei&#x017F;&#x017F;en; Und al&#x017F;o war der<lb/>
wahre Geno&#x017F;&#x017F;e die&#x017F;er Vereinigung ein Mann der eine<lb/><hi rendition="#fr">Wehre</hi> oder Civil-Wort-Sta&#x0364;tte be&#x017F;as. Das Ge-<lb/>
gentheil von die&#x017F;em waren <hi rendition="#fr">Leute.</hi> <note place="end" n="(f)"/> Und der <hi rendition="#fr">Leut</hi><lb/>
i&#x017F;t derjenige, der keine eigne Wehre be&#x017F;itzet, &#x017F;ondern<lb/>
einem andern angeho&#x0364;ret. Man wird auch leicht ein-<lb/>
&#x017F;ehen, daß &#x017F;o wie die gemeine Obhut, welche aus der<lb/>
Ge&#x017F;amt-Bu&#x0364;rg&#x017F;chaft ent&#x017F;tand, eine Vollmacht der<lb/>
Obrigkeit wurde; und die Obrigkeit in eine Herrlich-<lb/>
keit und Landes-Hoheit ausartete, alle Ma&#x0364;nner zu<lb/>
Leuten <note place="end" n="(g)"/> werden mu&#x017F;ten. Und daß man endlich in<lb/>
den neuern Zeiten nur eines Schlu&#x017F;&#x017F;es no&#x0364;thig gehabt<lb/>
habe um Kay&#x017F;er und Ko&#x0364;nige zu &#x017F;o genannten Grund-<lb/>
und Territorial-Herrn zu machen. Denn der <hi rendition="#fr">Leut</hi><lb/>
be&#x017F;itzt kein echtes Eigenthum.</p><lb/>
          <note place="end" n="(a)">Jn den Wo&#x0364;rtern <hi rendition="#aq">Germania, Ingermania, Caramania &amp;c.</hi><lb/>
<fw place="bottom" type="catch">ver-</fw><lb/></note>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[44/0074] Oſnabruͤckſche Geſchichte §. 25. Von den eigentlichen Genoſſen der zweyten Vereinigung. Es iſt nicht ganz unwahrſcheinlich, daß man dieſe Vereinigung eine Manie, ⁽a⁾ und deren Eingeſeſſe- ne Maͤnner ⁽b⁾ genannt habe. Jch muß ⁽c⁾ mich wenigſtens dieſer Ausdruͤcke bedienen; und in der Mark nennt man noch jetzt die gewahreten Genoſſen Maͤnner oder Erb-Maͤnner. Es iſt weiter faſt nothwendig, daß einzelne Wohner, welche ſich wegen Leib und Gut vereinigen und verbuͤrgen, aus ihrer Vertheidigung eine Hof-oder Erbe-Laſt ⁽d⁾ machen; indem es ſehr unbillig ſein wuͤrde, jeden Kopf mit gleicher Laſt zu beſchweren. Jch kann dieſe Erb-Laſt mit Recht die Wehre ⁽e⁾ heiſſen; Und alſo war der wahre Genoſſe dieſer Vereinigung ein Mann der eine Wehre oder Civil-Wort-Staͤtte beſas. Das Ge- gentheil von dieſem waren Leute. ⁽f⁾ Und der Leut iſt derjenige, der keine eigne Wehre beſitzet, ſondern einem andern angehoͤret. Man wird auch leicht ein- ſehen, daß ſo wie die gemeine Obhut, welche aus der Geſamt-Buͤrgſchaft entſtand, eine Vollmacht der Obrigkeit wurde; und die Obrigkeit in eine Herrlich- keit und Landes-Hoheit ausartete, alle Maͤnner zu Leuten ⁽g⁾ werden muſten. Und daß man endlich in den neuern Zeiten nur eines Schluſſes noͤthig gehabt habe um Kayſer und Koͤnige zu ſo genannten Grund- und Territorial-Herrn zu machen. Denn der Leut beſitzt kein echtes Eigenthum. ⁽a⁾ Jn den Woͤrtern Germania, Ingermania, Caramania &c. ver-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768/74
Zitationshilfe: Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768/74>, abgerufen am 23.11.2024.