Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.Osnabrücksche Geschichte §. 25. Von den eigentlichen Genossen der zweyten Vereinigung. Es ist nicht ganz unwahrscheinlich, daß man diese (a) Jn den Wörtern Germania, Ingermania, Caramania &c. Oſnabruͤckſche Geſchichte §. 25. Von den eigentlichen Genoſſen der zweyten Vereinigung. Es iſt nicht ganz unwahrſcheinlich, daß man dieſe (a) Jn den Woͤrtern Germania, Ingermania, Caramania &c. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0074" n="44"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">Oſnabruͤckſche Geſchichte</hi> </fw><lb/> <div n="2"> <head>§. 25.<lb/><hi rendition="#b">Von den eigentlichen Genoſſen der<lb/> zweyten Vereinigung.</hi></head><lb/> <p>Es iſt nicht ganz unwahrſcheinlich, daß man dieſe<lb/> Vereinigung eine <hi rendition="#fr">Manie,</hi> <note place="end" n="(a)"/> und deren Eingeſeſſe-<lb/> ne <hi rendition="#fr">Maͤnner</hi> <note place="end" n="(b)"/> genannt habe. Jch muß <note place="end" n="(c)"/> mich<lb/> wenigſtens dieſer Ausdruͤcke bedienen; und in der<lb/> Mark nennt man noch jetzt die <hi rendition="#fr">gewahreten</hi> Genoſſen<lb/><hi rendition="#fr">Maͤnner</hi> oder <hi rendition="#fr">Erb-Maͤnner.</hi> Es iſt weiter faſt<lb/> nothwendig, daß einzelne Wohner, welche ſich wegen<lb/> Leib und Gut vereinigen und verbuͤrgen, aus ihrer<lb/> Vertheidigung eine Hof-oder Erbe-Laſt <note place="end" n="(d)"/> machen;<lb/> indem es ſehr unbillig ſein wuͤrde, jeden Kopf mit<lb/> gleicher Laſt zu beſchweren. Jch kann dieſe Erb-Laſt<lb/> mit Recht <hi rendition="#fr">die Wehre</hi> <note place="end" n="(e)"/> heiſſen; Und alſo war der<lb/> wahre Genoſſe dieſer Vereinigung ein Mann der eine<lb/><hi rendition="#fr">Wehre</hi> oder Civil-Wort-Staͤtte beſas. Das Ge-<lb/> gentheil von dieſem waren <hi rendition="#fr">Leute.</hi> <note place="end" n="(f)"/> Und der <hi rendition="#fr">Leut</hi><lb/> iſt derjenige, der keine eigne Wehre beſitzet, ſondern<lb/> einem andern angehoͤret. Man wird auch leicht ein-<lb/> ſehen, daß ſo wie die gemeine Obhut, welche aus der<lb/> Geſamt-Buͤrgſchaft entſtand, eine Vollmacht der<lb/> Obrigkeit wurde; und die Obrigkeit in eine Herrlich-<lb/> keit und Landes-Hoheit ausartete, alle Maͤnner zu<lb/> Leuten <note place="end" n="(g)"/> werden muſten. Und daß man endlich in<lb/> den neuern Zeiten nur eines Schluſſes noͤthig gehabt<lb/> habe um Kayſer und Koͤnige zu ſo genannten Grund-<lb/> und Territorial-Herrn zu machen. Denn der <hi rendition="#fr">Leut</hi><lb/> beſitzt kein echtes Eigenthum.</p><lb/> <note place="end" n="(a)">Jn den Woͤrtern <hi rendition="#aq">Germania, Ingermania, Caramania &c.</hi><lb/> <fw place="bottom" type="catch">ver-</fw><lb/></note> </div> </div> </body> </text> </TEI> [44/0074]
Oſnabruͤckſche Geſchichte
§. 25.
Von den eigentlichen Genoſſen der
zweyten Vereinigung.
Es iſt nicht ganz unwahrſcheinlich, daß man dieſe
Vereinigung eine Manie,
⁽a⁾
und deren Eingeſeſſe-
ne Maͤnner
⁽b⁾
genannt habe. Jch muß
⁽c⁾
mich
wenigſtens dieſer Ausdruͤcke bedienen; und in der
Mark nennt man noch jetzt die gewahreten Genoſſen
Maͤnner oder Erb-Maͤnner. Es iſt weiter faſt
nothwendig, daß einzelne Wohner, welche ſich wegen
Leib und Gut vereinigen und verbuͤrgen, aus ihrer
Vertheidigung eine Hof-oder Erbe-Laſt
⁽d⁾
machen;
indem es ſehr unbillig ſein wuͤrde, jeden Kopf mit
gleicher Laſt zu beſchweren. Jch kann dieſe Erb-Laſt
mit Recht die Wehre
⁽e⁾
heiſſen; Und alſo war der
wahre Genoſſe dieſer Vereinigung ein Mann der eine
Wehre oder Civil-Wort-Staͤtte beſas. Das Ge-
gentheil von dieſem waren Leute.
⁽f⁾
Und der Leut
iſt derjenige, der keine eigne Wehre beſitzet, ſondern
einem andern angehoͤret. Man wird auch leicht ein-
ſehen, daß ſo wie die gemeine Obhut, welche aus der
Geſamt-Buͤrgſchaft entſtand, eine Vollmacht der
Obrigkeit wurde; und die Obrigkeit in eine Herrlich-
keit und Landes-Hoheit ausartete, alle Maͤnner zu
Leuten
⁽g⁾
werden muſten. Und daß man endlich in
den neuern Zeiten nur eines Schluſſes noͤthig gehabt
habe um Kayſer und Koͤnige zu ſo genannten Grund-
und Territorial-Herrn zu machen. Denn der Leut
beſitzt kein echtes Eigenthum.
⁽a⁾ Jn den Woͤrtern Germania, Ingermania, Caramania &c.
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