verhielten sich damals fast eben so gegen einander wie jetzt; indem der Rocke gegen die Gärste wie 3 gegen 4, und gegen den Haber wie 1 gegen 2 stand.
§. 141. Von den Gerichts-tagen.
Der Gesandte hielt jährlich seine Dietine, wofür eben wie auf unsern jetzigen Land-tagen die öffentlichen Angelegenheiten, und besonders alle Beschwerden ge- gen die kayserlichen Beamten untersucht, und dem Be- finden nach abgethan oder zum Bericht angenommen wurden (a). Ausser derselben aber hielt er auch noch seine gebotene Gerichts-tage, an welchen in Appella- tionssachen und gegen solche Personen zu Rechte ver- fahren wurde, deren man für ihrem ordentlichen Rich- ter nicht hatte zu Rechte mächtig werden können. Dieses höchste Land-gericht hieß vermuthlich die Ober- sale(b), und später das Fehm-gericht(c). Hier gieng es an Leib und Leben, weil die Beklagten, so sich zur rechtlichen Gnugthuung und zur Bezahlung des Wehr-geldes für ihrem ordentlichen Richter nicht gestellet hatten, und folglich von demselben im Con- tumaz-proceß, Recht-Echt-und Friede-los erkläret waren, nun nicht mehr sich auf die bürgerliche Wohl- that der Genugthuung mit Gelde, berufen konnten, sondern sich, wie jetzt, rechtfertigen oder ihre Leibes- strafe leiden musten. Der Bischof hielt seine Syno- de und reisete jährlich zur Kirchen-visitation auf allen Kirchspielen herum, eine Verrichtung die er später
seinem
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vierte Abtheilunge.
verhielten ſich damals faſt eben ſo gegen einander wie jetzt; indem der Rocke gegen die Gaͤrſte wie 3 gegen 4, und gegen den Haber wie 1 gegen 2 ſtand.
§. 141. Von den Gerichts-tagen.
Der Geſandte hielt jaͤhrlich ſeine Dietine, wofuͤr eben wie auf unſern jetzigen Land-tagen die oͤffentlichen Angelegenheiten, und beſonders alle Beſchwerden ge- gen die kayſerlichen Beamten unterſucht, und dem Be- finden nach abgethan oder zum Bericht angenommen wurden (a). Auſſer derſelben aber hielt er auch noch ſeine gebotene Gerichts-tage, an welchen in Appella- tionsſachen und gegen ſolche Perſonen zu Rechte ver- fahren wurde, deren man fuͤr ihrem ordentlichen Rich- ter nicht hatte zu Rechte maͤchtig werden koͤnnen. Dieſes hoͤchſte Land-gericht hieß vermuthlich die Ober- ſale(b), und ſpaͤter das Fehm-gericht(c). Hier gieng es an Leib und Leben, weil die Beklagten, ſo ſich zur rechtlichen Gnugthuung und zur Bezahlung des Wehr-geldes fuͤr ihrem ordentlichen Richter nicht geſtellet hatten, und folglich von demſelben im Con- tumaz-proceß, Recht-Echt-und Friede-los erklaͤret waren, nun nicht mehr ſich auf die buͤrgerliche Wohl- that der Genugthuung mit Gelde, berufen konnten, ſondern ſich, wie jetzt, rechtfertigen oder ihre Leibes- ſtrafe leiden muſten. Der Biſchof hielt ſeine Syno- de und reiſete jaͤhrlich zur Kirchen-viſitation auf allen Kirchſpielen herum, eine Verrichtung die er ſpaͤter
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vierte Abtheilunge.
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verhielten ſich damals faſt eben ſo gegen einander wie
jetzt; indem der Rocke gegen die Gaͤrſte wie 3 gegen 4,
und gegen den Haber wie 1 gegen 2 ſtand.
§. 141.
Von den Gerichts-tagen.
Der Geſandte hielt jaͤhrlich ſeine Dietine, wofuͤr
eben wie auf unſern jetzigen Land-tagen die oͤffentlichen
Angelegenheiten, und beſonders alle Beſchwerden ge-
gen die kayſerlichen Beamten unterſucht, und dem Be-
finden nach abgethan oder zum Bericht angenommen
wurden
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. Auſſer derſelben aber hielt er auch noch
ſeine gebotene Gerichts-tage, an welchen in Appella-
tionsſachen und gegen ſolche Perſonen zu Rechte ver-
fahren wurde, deren man fuͤr ihrem ordentlichen Rich-
ter nicht hatte zu Rechte maͤchtig werden koͤnnen.
Dieſes hoͤchſte Land-gericht hieß vermuthlich die Ober-
ſale
⁽b⁾
, und ſpaͤter das Fehm-gericht
⁽c⁾
. Hier
gieng es an Leib und Leben, weil die Beklagten, ſo
ſich zur rechtlichen Gnugthuung und zur Bezahlung
des Wehr-geldes fuͤr ihrem ordentlichen Richter nicht
geſtellet hatten, und folglich von demſelben im Con-
tumaz-proceß, Recht-Echt-und Friede-los erklaͤret
waren, nun nicht mehr ſich auf die buͤrgerliche Wohl-
that der Genugthuung mit Gelde, berufen konnten,
ſondern ſich, wie jetzt, rechtfertigen oder ihre Leibes-
ſtrafe leiden muſten. Der Biſchof hielt ſeine Syno-
de und reiſete jaͤhrlich zur Kirchen-viſitation auf allen
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Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768, S. 311. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768/341>, abgerufen am 16.07.2024.
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