Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.Osnabrücksche Geschichte eigne Bedingung schützte; der geringste Wehr abernicht, weil der Kayser ihn nach dem Rechte behandeln muste, was er sich gewiesen hatte, und niemals hatte er eine Leibes-strafe über sich zu Recht gewiesen. Allein nach der Carolingischen Anlage musten die Armen bald Rechte der Wehren erhalten; und die Leibes-strafen, worunter diese neuen Wehren blieben, sich leicht mit der Neigung aller Herrscher zu allgemeinen Verordnungen über die alten ausbreiten. Handelnde und werbende Leute musten geschwind die Landbesitzer verdunkeln, und die Gesetze für Echten sich in Verordnungen für Köpfe verwandeln. (a) S. §. 16. (b) Jn einigen Marken haben in neuern Zeiten die Voll- wahrigen den Halbwahrigen, ja sogar unwahrigen Mark- köttern, gleiche Rechte mit sich selbst unter dem Bedinge eingeräumet, daß sie auch gleiche Bauer-last thun sollten. Dies hat so lange gut gethan, als der lange Friede die Bauer-lasten erträglich machte. Wie aber im Jahr 175[8] die Vollwahrigen fast täglich mit zwey oder vier Pferden in der Krieger-fuhr seyn musten; hatten die andern kein[e] Kräfte. Dergleichen Verträge sind gegen die gemeine Wohlfart in allen Staaten, deren Absicht nicht ist, nur viele Köpfe zum Krieges-dienste zu ziehen. (c) S. §. 25. (d) S. §. 54. n. 9. (e) Es wird in den Capitularien sehr viel Sorgfalt für die Arme geäussert. Der Kayser nahm sich ihrer als seiner Schutz-leute, die ihm Zins gaben, aus eben dem Grunde an, woraus sich ein General der Livranten und Marke- tenter annimmt. Von den Wehren hatte der Kayser nichts, als daß sie das Schwerdt zogen; aber die Armen hatten ihren Schutz nicht umsonst. (f) Der
Oſnabruͤckſche Geſchichte eigne Bedingung ſchuͤtzte; der geringſte Wehr abernicht, weil der Kayſer ihn nach dem Rechte behandeln muſte, was er ſich gewieſen hatte, und niemals hatte er eine Leibes-ſtrafe uͤber ſich zu Recht gewieſen. Allein nach der Carolingiſchen Anlage muſten die Armen bald Rechte der Wehren erhalten; und die Leibes-ſtrafen, worunter dieſe neuen Wehren blieben, ſich leicht mit der Neigung aller Herrſcher zu allgemeinen Verordnungen uͤber die alten ausbreiten. Handelnde und werbende Leute muſten geſchwind die Landbeſitzer verdunkeln, und die Geſetze fuͤr Echten ſich in Verordnungen fuͤr Koͤpfe verwandeln. (a) S. §. 16. (b) Jn einigen Marken haben in neuern Zeiten die Voll- wahrigen den Halbwahrigen, ja ſogar unwahrigen Mark- koͤttern, gleiche Rechte mit ſich ſelbſt unter dem Bedinge eingeraͤumet, daß ſie auch gleiche Bauer-laſt thun ſollten. Dies hat ſo lange gut gethan, als der lange Friede die Bauer-laſten ertraͤglich machte. Wie aber im Jahr 175[8] die Vollwahrigen faſt taͤglich mit zwey oder vier Pferden in der Krieger-fuhr ſeyn muſten; hatten die andern kein[e] Kraͤfte. Dergleichen Vertraͤge ſind gegen die gemeine Wohlfart in allen Staaten, deren Abſicht nicht iſt, nur viele Koͤpfe zum Krieges-dienſte zu ziehen. (c) S. §. 25. (d) S. §. 54. n. 9. (e) Es wird in den Capitularien ſehr viel Sorgfalt fuͤr die Arme geaͤuſſert. Der Kayſer nahm ſich ihrer als ſeiner Schutz-leute, die ihm Zins gaben, aus eben dem Grunde an, woraus ſich ein General der Livranten und Marke- tenter annimmt. Von den Wehren hatte der Kayſer nichts, als daß ſie das Schwerdt zogen; aber die Armen hatten ihren Schutz nicht umſonſt. (f) Der
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Oſnabruͤckſche Geſchichte
eigne Bedingung ſchuͤtzte; der geringſte Wehr aber
nicht, weil der Kayſer ihn nach dem Rechte behandeln
muſte, was er ſich gewieſen hatte, und niemals hatte er
eine Leibes-ſtrafe uͤber ſich zu Recht gewieſen. Allein
nach der Carolingiſchen Anlage muſten die Armen bald
Rechte der Wehren erhalten; und die Leibes-ſtrafen,
worunter dieſe neuen Wehren blieben, ſich leicht mit der
Neigung aller Herrſcher zu allgemeinen Verordnungen
uͤber die alten ausbreiten. Handelnde und werbende
Leute muſten geſchwind die Landbeſitzer verdunkeln,
und die Geſetze fuͤr Echten ſich in Verordnungen fuͤr
Koͤpfe verwandeln.
⁽a⁾ S. §. 16.
⁽b⁾ Jn einigen Marken haben in neuern Zeiten die Voll-
wahrigen den Halbwahrigen, ja ſogar unwahrigen Mark-
koͤttern, gleiche Rechte mit ſich ſelbſt unter dem Bedinge
eingeraͤumet, daß ſie auch gleiche Bauer-laſt thun ſollten.
Dies hat ſo lange gut gethan, als der lange Friede die
Bauer-laſten ertraͤglich machte. Wie aber im Jahr 1758
die Vollwahrigen faſt taͤglich mit zwey oder vier Pferden
in der Krieger-fuhr ſeyn muſten; hatten die andern keine
Kraͤfte. Dergleichen Vertraͤge ſind gegen die gemeine
Wohlfart in allen Staaten, deren Abſicht nicht iſt, nur
viele Koͤpfe zum Krieges-dienſte zu ziehen.
⁽c⁾ S. §. 25.
⁽d⁾ S. §. 54. n. 9.
⁽e⁾ Es wird in den Capitularien ſehr viel Sorgfalt fuͤr die
Arme geaͤuſſert. Der Kayſer nahm ſich ihrer als ſeiner
Schutz-leute, die ihm Zins gaben, aus eben dem Grunde
an, woraus ſich ein General der Livranten und Marke-
tenter annimmt. Von den Wehren hatte der Kayſer
nichts, als daß ſie das Schwerdt zogen; aber die Armen
hatten ihren Schutz nicht umſonſt.
(f) Der
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