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Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.

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wird. Tritt dieser Zeitpunkt ein, so soll es den Grenz-Kreisen,
in denen die polnische Bevölkerung überwiegt, freistehen, sich dem
neuen Staate anzuschließen.

§. 4. Dasselbe Recht haben andere Grenz-Kreise, wo die
fremde Bevölkerung die Mehrzahl bildet, im Verhältniß zu den
Nachbarstaaten. Doch sind dann die Rechte auf Volksthümlich-
keit jedenfalls von beiden Seiten zu gewährleisten.

§. 5. Eine der wichtigsten Aufgaben des Bundes bleibt es
dagegen, ebenso durch freundschaftliche Uebereinkunft dahin zu wir-
ken, daß alle überwiegend Deutschen Länder, wenn sie es wün-
schen sollten, mit dem Bunde vereinigt werden.

Abschnitt II.
Von den Grundrechten des Deutschen Volks.

§. 6. Das Bürgerrecht wird nicht geborenen Deutschen
durch die Gesetzgebung verliehen.

§. 7. Es giebt im Staate weder Standes-Unterschiede
noch Vorrechte. Alle Deutsche sind vor dem Gesetze gleich.

§. 8. Der Adel ist abgeschafft; der Gebrauch adliger Titel
und Bezeichnungen in öffentlichen Urkunden ist untersagt.

§. 9. Orden, so wie Titel, die nicht blos das Amt bezeich-
nen, können nicht mehr ertheilt werden.

§. 10. Die Freizügigkeit innerhalb Deutschlands und die
Auswanderungsfreiheit ist nicht beschränkt. Abzugsgelder dürfen
nicht erhoben werden.

§. 11. Das Eigenthum ist von allen die Freiheit desselben
beschränkenden Lasten zu befreien; die Lehnsabhängigkeit ist
aufgehoben.

§. 12. Das Eigenthum kann nur aus Gründen des öffent-
lichen Wohls gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenig-
stens vorläufig festzustellende Entschädigung entzogen oder be-
schränkt werden.

§. 13. Kein Soldat soll in Friedenszeiten ohne Einwilli-
gung des Eigenthümers in sein Haus eingelagert werden, und
in Kriegszeiten nur in der durchs Gesetz vorgeschriebenen Weise.

§. 14. Das Gesetz über persönliche Freiheit darf nur auf-

wird. Tritt dieſer Zeitpunkt ein, ſo ſoll es den Grenz-Kreiſen,
in denen die polniſche Bevölkerung überwiegt, freiſtehen, ſich dem
neuen Staate anzuſchließen.

§. 4. Daſſelbe Recht haben andere Grenz-Kreiſe, wo die
fremde Bevölkerung die Mehrzahl bildet, im Verhältniß zu den
Nachbarſtaaten. Doch ſind dann die Rechte auf Volksthümlich-
keit jedenfalls von beiden Seiten zu gewährleiſten.

§. 5. Eine der wichtigſten Aufgaben des Bundes bleibt es
dagegen, ebenſo durch freundſchaftliche Uebereinkunft dahin zu wir-
ken, daß alle überwiegend Deutſchen Länder, wenn ſie es wün-
ſchen ſollten, mit dem Bunde vereinigt werden.

Abſchnitt II.
Von den Grundrechten des Deutſchen Volks.

§. 6. Das Bürgerrecht wird nicht geborenen Deutſchen
durch die Geſetzgebung verliehen.

§. 7. Es giebt im Staate weder Standes-Unterſchiede
noch Vorrechte. Alle Deutſche ſind vor dem Geſetze gleich.

§. 8. Der Adel iſt abgeſchafft; der Gebrauch adliger Titel
und Bezeichnungen in öffentlichen Urkunden iſt unterſagt.

§. 9. Orden, ſo wie Titel, die nicht blos das Amt bezeich-
nen, können nicht mehr ertheilt werden.

§. 10. Die Freizügigkeit innerhalb Deutſchlands und die
Auswanderungsfreiheit iſt nicht beſchränkt. Abzugsgelder dürfen
nicht erhoben werden.

§. 11. Das Eigenthum iſt von allen die Freiheit deſſelben
beſchränkenden Laſten zu befreien; die Lehnsabhängigkeit iſt
aufgehoben.

§. 12. Das Eigenthum kann nur aus Gründen des öffent-
lichen Wohls gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenig-
ſtens vorläufig feſtzuſtellende Entſchädigung entzogen oder be-
ſchränkt werden.

§. 13. Kein Soldat ſoll in Friedenszeiten ohne Einwilli-
gung des Eigenthümers in ſein Haus eingelagert werden, und
in Kriegszeiten nur in der durchs Geſetz vorgeſchriebenen Weiſe.

§. 14. Das Geſetz über perſönliche Freiheit darf nur auf-

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[130/0140] wird. Tritt dieſer Zeitpunkt ein, ſo ſoll es den Grenz-Kreiſen, in denen die polniſche Bevölkerung überwiegt, freiſtehen, ſich dem neuen Staate anzuſchließen. §. 4. Daſſelbe Recht haben andere Grenz-Kreiſe, wo die fremde Bevölkerung die Mehrzahl bildet, im Verhältniß zu den Nachbarſtaaten. Doch ſind dann die Rechte auf Volksthümlich- keit jedenfalls von beiden Seiten zu gewährleiſten. §. 5. Eine der wichtigſten Aufgaben des Bundes bleibt es dagegen, ebenſo durch freundſchaftliche Uebereinkunft dahin zu wir- ken, daß alle überwiegend Deutſchen Länder, wenn ſie es wün- ſchen ſollten, mit dem Bunde vereinigt werden. Abſchnitt II. Von den Grundrechten des Deutſchen Volks. §. 6. Das Bürgerrecht wird nicht geborenen Deutſchen durch die Geſetzgebung verliehen. §. 7. Es giebt im Staate weder Standes-Unterſchiede noch Vorrechte. Alle Deutſche ſind vor dem Geſetze gleich. §. 8. Der Adel iſt abgeſchafft; der Gebrauch adliger Titel und Bezeichnungen in öffentlichen Urkunden iſt unterſagt. §. 9. Orden, ſo wie Titel, die nicht blos das Amt bezeich- nen, können nicht mehr ertheilt werden. §. 10. Die Freizügigkeit innerhalb Deutſchlands und die Auswanderungsfreiheit iſt nicht beſchränkt. Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden. §. 11. Das Eigenthum iſt von allen die Freiheit deſſelben beſchränkenden Laſten zu befreien; die Lehnsabhängigkeit iſt aufgehoben. §. 12. Das Eigenthum kann nur aus Gründen des öffent- lichen Wohls gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenig- ſtens vorläufig feſtzuſtellende Entſchädigung entzogen oder be- ſchränkt werden. §. 13. Kein Soldat ſoll in Friedenszeiten ohne Einwilli- gung des Eigenthümers in ſein Haus eingelagert werden, und in Kriegszeiten nur in der durchs Geſetz vorgeſchriebenen Weiſe. §. 14. Das Geſetz über perſönliche Freiheit darf nur auf-

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Zitationshilfe: Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/140>, abgerufen am 22.11.2024.