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Meyer, Leonhardt: Theatrum Historicvm [...] Erzehlung der fürnemsten und nuzlichsten Historien und Geschichten. Schaffhausen, 1665.

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cher Anzal ernennet und ordinirt werden.

19. In Religions-Sachen/ und denen Dingen/ darinnen die Stände ein Corpus recht constituixten: Wie auch/ wann sich die Catholische und die Augspurgische Confessions-Verwandten zwejeten/ solte der Streit die meisten Stimmen ungeacht) durch gütlichen Verglich bejgelegt werden.

20. Wie das Justiz-Wesen und das Kammer Gericht zu Spejer zu reformiren/ dar von solte auf könfftigem Frankfortischen Convent deliberirt werden. Vnderdessen solte das Cammer Gericht/ wie auch Käiserliche Hoffgericht von bäiderlej Religions Verwandten besezet werden/ und ein jeder Kräis die Seinigen zu prefentiren Macht haben. Es solten auch auf den Fall bäjderlej Religions Assessores in gleicher Anzahl zu Erkanntnus einer Sachen gezogen werden: Vnd das Käis. Hoff Gericht von dem Churfürsten von Mäinz/ so offt es von nöthen sejn wurde/ besucht werden.

6. Die Statt Basel und das Schweizerland solten jhre Frejheiten geniessen/ und auf keinerlej weise des Reichs-Gerichten underworffen sejn. Dahero die gegen sie erhaltene Proceß und Arreste hiemit gänzlichen casiret werden.

7. Aller Gerechtigkeiten/ so die Augspurgischen Confessions-Verwandten/ vermög der Reichs-Constitutionen/ und des Religions Fridens/ wie auch dises Vertrages hätten / solten die Reformirten gleicher gestalt geniessen: So weit nemlich solche den Vnderthanen an jhren Privilegien und Verträgen/ dardurch sie die freje übung der Religion erhielten / nichts benehmen. Weil demnach die Religion under den Protestirenden disfals noch nicht verglichen: Als hätte man sich in der Reformations-Gerechtigkeit also vergleichen: Das wann ein Fürst/ Herr oder Patron/ nach disem sich auf eine andere Religion begebe/ oder andere Länder/ deren Vnderthanen feiner Religion nicht zugethan/ durch Succession oder dise Tractaten überkäme/ er wol seiner Religion Hofprediger: doch ohne der Vnderthanen Prejudiz oder Beschwer/ in seiner Residenz haben möchte. Aber es solte einem solchen nit gestattet werden/ die offentliche übung der Religion zu verändern/ oder zu reformiren: Sondern er solte alles/ was das Kirchen Regiment und die Religion betreffe/ in seinem Stand und wesen unverrukt sejn und bleiben lassen. Wo aber einige Gemeine jhres Herren religion annehme/ und auf jhren kosten die Religionsübung zu under halten begehrete: So solte jhnen solches/ doch ohne der andern Präjudiz/ nicht geweigert werden. Aber die Consistoria/ V[unleserliches Material]sitationen/ Academien und Schulen solten mit keinem andern/ als derselben Religion Zugethanen/ so da offentlich im schwang gienge/ bestellet werden.

8. Alle und jede Churfürsten/ Fürsten und Ständ des Reichs solten bej jhren alten Frej- und Gerechtigkeiten/ so wol Geist-als Weltlichen ruhig erhalten: und niemand etwas davon / under einigem schein/ es wer dann solchs auf einem offentlichen Reichs-Tag also beschlossen/ entzogen werden. Innerhalb 6. Monath nach der Ratification dises Fridens solte ein Reichs-Tag angestellet werden/ darin man die noch übrigen Mängel völlig ersezen wolte. Es solten auch die Reichs- und Fundamental-Sazungen richtig in acht genommen und gehalten werden.

cher Anzal ernennet und ordinirt werden.

19. In Religions-Sachen/ und denen Dingen/ darinnen die Stände ein Corpus recht constituixten: Wie auch/ wann sich die Catholische und die Augspurgische Confessions-Verwandten zwejeten/ solte der Streit die meisten Stim̃en ungeacht) durch gütlichen Verglich bejgelegt werden.

20. Wie das Justiz-Wesen und das Kammer Gericht zu Spejer zu reformiren/ dar von solte auf könfftigem Frankfortischen Convent deliberirt werden. Vnderdessen solte das Cammer Gericht/ wie auch Käiserliche Hoffgericht von bäiderlej Religions Verwandten besezet werden/ und ein jeder Kräis die Seinigen zu prefentiren Macht haben. Es solten auch auf den Fall bäjderlej Religions Assessores in gleicher Anzahl zu Erkañtnus einer Sachen gezogen werden: Vnd das Käis. Hoff Gericht von dem Churfürsten von Mäinz/ so offt es von nöthen sejn wurde/ besucht werden.

6. Die Statt Basel und das Schweizerland solten jhre Frejheiten geniessen/ und auf keinerlej weise des Reichs-Gerichten underworffen sejn. Dahero die gegen sie erhaltene Proceß und Arreste hiemit gänzlichen casiret werden.

7. Aller Gerechtigkeiten/ so die Augspurgischen Confessions-Verwandten/ vermög der Reichs-Constitutionen/ und des Religions Fridens/ wie auch dises Vertrages hätten / solten die Reformirten gleicher gestalt geniessen: So weit nemlich solche den Vnderthanen an jhren Privilegien und Verträgen/ dardurch sie die freje übung der Religion erhielten / nichts benehmen. Weil demnach die Religion under den Protestirenden disfals noch nicht verglichen: Als hätte man sich in der Reformations-Gerechtigkeit also vergleichen: Das wann ein Fürst/ Herr oder Patron/ nach disem sich auf eine andere Religion begebe/ oder andere Länder/ deren Vnderthanen feiner Religion nicht zugethan/ durch Succession oder dise Tractaten überkäme/ er wol seiner Religion Hofprediger: doch ohne der Vnderthanen Prejudiz oder Beschwer/ in seiner Residenz haben möchte. Aber es solte einem solchen nit gestattet werden/ die offentliche übung der Religion zu verändern/ oder zu reformiren: Sondern er solte alles/ was das Kirchen Regiment und die Religion betreffe/ in seinem Stand und wesen unverrukt sejn und bleiben lassen. Wo aber einige Gemeine jhres Herren religion annehme/ und auf jhren kosten die Religionsübung zu under halten begehrete: So solte jhnen solches/ doch ohne der andern Präjudiz/ nicht geweigert werden. Aber die Consistoria/ V[unleserliches Material]sitationen/ Academien und Schulen solten mit keinem andern/ als derselben Religion Zugethanen/ so da offentlich im schwang gienge/ bestellet werden.

8. Alle und jede Churfürsten/ Fürsten und Ständ des Reichs solten bej jhren alten Frej- und Gerechtigkeiten/ so wol Geist-als Weltlichen ruhig erhalten: und niemand etwas davon / under einigem schein/ es wer dañ solchs auf einem offentlichen Reichs-Tag also beschlossen/ entzogen werden. Innerhalb 6. Monath nach der Ratification dises Fridens solte ein Reichs-Tag angestellet werden/ darin man die noch übrigen Mängel völlig ersezen wolte. Es solten auch die Reichs- und Fundamental-Sazungen richtig in acht genommen und gehalten werden.

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[445/0485] cher Anzal ernennet und ordinirt werden. 19. In Religions-Sachen/ und denen Dingen/ darinnen die Stände ein Corpus recht constituixten: Wie auch/ wann sich die Catholische und die Augspurgische Confessions-Verwandten zwejeten/ solte der Streit die meisten Stim̃en ungeacht) durch gütlichen Verglich bejgelegt werden. 20. Wie das Justiz-Wesen und das Kammer Gericht zu Spejer zu reformiren/ dar von solte auf könfftigem Frankfortischen Convent deliberirt werden. Vnderdessen solte das Cammer Gericht/ wie auch Käiserliche Hoffgericht von bäiderlej Religions Verwandten besezet werden/ und ein jeder Kräis die Seinigen zu prefentiren Macht haben. Es solten auch auf den Fall bäjderlej Religions Assessores in gleicher Anzahl zu Erkañtnus einer Sachen gezogen werden: Vnd das Käis. Hoff Gericht von dem Churfürsten von Mäinz/ so offt es von nöthen sejn wurde/ besucht werden. 6. Die Statt Basel und das Schweizerland solten jhre Frejheiten geniessen/ und auf keinerlej weise des Reichs-Gerichten underworffen sejn. Dahero die gegen sie erhaltene Proceß und Arreste hiemit gänzlichen casiret werden. 7. Aller Gerechtigkeiten/ so die Augspurgischen Confessions-Verwandten/ vermög der Reichs-Constitutionen/ und des Religions Fridens/ wie auch dises Vertrages hätten / solten die Reformirten gleicher gestalt geniessen: So weit nemlich solche den Vnderthanen an jhren Privilegien und Verträgen/ dardurch sie die freje übung der Religion erhielten / nichts benehmen. Weil demnach die Religion under den Protestirenden disfals noch nicht verglichen: Als hätte man sich in der Reformations-Gerechtigkeit also vergleichen: Das wann ein Fürst/ Herr oder Patron/ nach disem sich auf eine andere Religion begebe/ oder andere Länder/ deren Vnderthanen feiner Religion nicht zugethan/ durch Succession oder dise Tractaten überkäme/ er wol seiner Religion Hofprediger: doch ohne der Vnderthanen Prejudiz oder Beschwer/ in seiner Residenz haben möchte. Aber es solte einem solchen nit gestattet werden/ die offentliche übung der Religion zu verändern/ oder zu reformiren: Sondern er solte alles/ was das Kirchen Regiment und die Religion betreffe/ in seinem Stand und wesen unverrukt sejn und bleiben lassen. Wo aber einige Gemeine jhres Herren religion annehme/ und auf jhren kosten die Religionsübung zu under halten begehrete: So solte jhnen solches/ doch ohne der andern Präjudiz/ nicht geweigert werden. Aber die Consistoria/ V_ sitationen/ Academien und Schulen solten mit keinem andern/ als derselben Religion Zugethanen/ so da offentlich im schwang gienge/ bestellet werden. 8. Alle und jede Churfürsten/ Fürsten und Ständ des Reichs solten bej jhren alten Frej- und Gerechtigkeiten/ so wol Geist-als Weltlichen ruhig erhalten: und niemand etwas davon / under einigem schein/ es wer dañ solchs auf einem offentlichen Reichs-Tag also beschlossen/ entzogen werden. Innerhalb 6. Monath nach der Ratification dises Fridens solte ein Reichs-Tag angestellet werden/ darin man die noch übrigen Mängel völlig ersezen wolte. Es solten auch die Reichs- und Fundamental-Sazungen richtig in acht genommen und gehalten werden.

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Zitationshilfe: Meyer, Leonhardt: Theatrum Historicvm [...] Erzehlung der fürnemsten und nuzlichsten Historien und Geschichten. Schaffhausen, 1665, S. 445. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/meyer_theatrum_1665/485>, abgerufen am 22.11.2024.