Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Meyer, Leonhardt: Theatrum Historicvm [...] Erzehlung der fürnemsten und nuzlichsten Historien und Geschichten. Schaffhausen, 1665.

Bild:
<< vorherige Seite

Zeit vergönnet sejn. Die aber/ so nach dem Fridensschluß die Religion endern/ nur 3. Jahr. Vnd solten solche Ausweichende in jhrem Abzug auff keinerlei weise graviret und verhindert werden.

13. Die Schlesischen Fürsten/ so der Augspurgischen Confession zugethan weren/ nemlich die herzogen von Brieg/ Ligniz/ Münsterberg und Oels/ wie auch die Statt Breßlau / bliben bej jhren alten Privilegien und der frejen Religions Vbung/ wie sie solche vor dem Krieg gehabt. Den Graffen aber/ Frejherren/ Edelleuthen und Vnderthanen/ deß übrigen Schlesien und Nider-Oesterreichs/ so der Augspurgischen confession zugethan weren/ wolte Käiserliche Majestät vergönnen/ daß sie jhrer Religions Vbung in der Nachbarschafft sicher bejwohnen möchten: Vnd dise/ wo sie nicht frejwillig wolten/ solten nicht emigiren. Es wolte auch Käiferliche Majestät den Augspurgischen Confessions-Verwandten in Schlesien 3. Kirchen zubauen vergönnen: nemlich zu Schweiniz/ Jaur und Gloggau. Doch solten solche ausser den Statt-Mauren gesezet werden. Vnd noch umm mehrere Religions-Frejheit/ wolte die Cron Schweden und die Stände des Reichs auf könfftgem Reichstag bej Kais. Maj. anhalten.

14. Es solte kein Stand aus etwan einer Lehensgerechtigkeit/ oder anderer Jurisdiction die Religion seiner Vnderthanen reformiren: Sondern solche solte sejn und bleiben/ wie sie Anno 1624. gewesen.

15. Mit den Einkunfften und Intraden der Geistlichen Güter sol te es bejderseits gehalten werden/ wie es im Religion-Friden verordnet: Vnd die jenigen Einkünffte/ so denen Augspurgischen Confessions-Verwandten Anno 1624. von den Catholischen gereichet worden / oder gereichet werden solten: Dieselben solten ohn alle Ausflucht jhnen widerumb gereichet werden: Vnd was sonsten vor Gerechtigkeit ein Theil zu der Zeit gehabt/ derselben solte es widerum fähig werden.

16. Die Geistliche Jurisdiction und das Kirchen-Regiment (bis der Religions-Streit bejgelegt wurde /) solte sich ausser eines Gebiete nit erstreken. Doch solten die Intraden bäiderseits/ wie Anno 1624. einbracht werden. So aber Anno 1624. ein Religions Verwandter über der andern Religion Zugethane einige Jurisdiction gehabt/ so solte dieselbe so weit geübet werden: so fern es der Religion nicht zuwider lieffe. In denen Stätten aber/ wo bejde Religionen üblich/ solte der Catholische Bischoff keine Jurisdiction über die Augspurgische Confessions-verwandten haben.

17. Kein Obrigkeit solte zulassen/ daß jemand wider den Passauischen Vertrag/ den Religion-Friden/ oder auch disen vergleich disputirte: So aber Streittigkeiten vorfallen möchten/ so solte solche nirgends/ als auf den Reichs-Versamlungen/ dennoch gütlich erörtert werden.

18. In den Ordinarz Conventen solte die Zahl der Deputirten von bejden Religionen gleich sejn. In Extraordinar-Commissionen/ wann der Streit under Augspurgischen Confessions-Verwandten allein/ solten dar zu der Augspurgischen Confessions Zugethane Commissarii deputirt werden: Vnd gleicher gestalt Catholische under den Catholischen. Wo aber der Streit zwüschen den Catholischen und den Augspurgischen Confessions Zugethanen / so solten die Commissarii von bejden Religionen in glei-

Zeit vergönnet sejn. Die aber/ so nach dem Fridensschluß die Religion endern/ nur 3. Jahr. Vnd solten solche Ausweichende in jhrem Abzug auff keinerlei weise graviret und verhindert werden.

13. Die Schlesischen Fürsten/ so der Augspurgischen Confession zugethan weren/ nemlich die herzogen von Brieg/ Ligniz/ Münsterberg und Oels/ wie auch die Statt Breßlau / bliben bej jhren alten Privilegien und der frejen Religions Vbung/ wie sie solche vor dem Krieg gehabt. Den Graffen aber/ Frejherren/ Edelleuthen und Vnderthanen/ deß übrigen Schlesien und Nider-Oesterreichs/ so der Augspurgischen confession zugethan weren/ wolte Käiserliche Majestät vergönnen/ daß sie jhrer Religions Vbung in der Nachbarschafft sicher bejwohnen möchten: Vnd dise/ wo sie nicht frejwillig wolten/ solten nicht emigiren. Es wolte auch Käiferliche Majestät den Augspurgischen Confessions-Verwandten in Schlesien 3. Kirchen zubauen vergönnen: nemlich zu Schweiniz/ Jaur und Gloggau. Doch solten solche ausser den Statt-Mauren gesezet werden. Vnd noch um̃ mehrere Religions-Frejheit/ wolte die Cron Schweden und die Stände des Reichs auf könfftgem Reichstag bej Kais. Maj. anhalten.

14. Es solte kein Stand aus etwan einer Lehensgerechtigkeit/ oder anderer Jurisdiction die Religion seiner Vnderthanen reformiren: Sondern solche solte sejn und bleiben/ wie sie Anno 1624. gewesen.

15. Mit den Einkunfften und Intraden der Geistlichen Güter sol te es bejderseits gehalten werden/ wie es im Religion-Friden verordnet: Vnd die jenigen Einkünffte/ so denen Augspurgischen Confessions-Verwandten Anno 1624. von den Catholischen gereichet worden / oder gereichet werden solten: Dieselben solten ohn alle Ausflucht jhnen widerumb gereichet werden: Vnd was sonsten vor Gerechtigkeit ein Theil zu der Zeit gehabt/ derselben solte es widerum fähig werden.

16. Die Geistliche Jurisdiction und das Kirchen-Regiment (bis der Religions-Streit bejgelegt wurde /) solte sich ausser eines Gebiete nit erstreken. Doch solten die Intraden bäiderseits/ wie Anno 1624. einbracht werden. So aber Anno 1624. ein Religions Verwandter über der andern Religion Zugethane einige Jurisdiction gehabt/ so solte dieselbe so weit geübet werden: so fern es der Religion nicht zuwider lieffe. In denen Stätten aber/ wo bejde Religionen üblich/ solte der Catholische Bischoff keine Jurisdiction über die Augspurgische Confessions-verwandten haben.

17. Kein Obrigkeit solte zulassen/ daß jemand wider den Passauischen Vertrag/ den Religion-Friden/ oder auch disen vergleich disputirte: So aber Streittigkeiten vorfallen möchten/ so solte solche nirgends/ als auf den Reichs-Versamlungen/ dennoch gütlich erörtert werden.

18. In den Ordinarz Conventen solte die Zahl der Deputirten von bejden Religionen gleich sejn. In Extraordinar-Commissionen/ wann der Streit under Augspurgischen Confessions-Verwandten allein/ solten dar zu der Augspurgischen Confessions Zugethane Commissarii deputirt werden: Vnd gleicher gestalt Catholische under den Catholischen. Wo aber der Streit zwüschen den Catholischen und den Augspurgischen Confessions Zugethanen / so solten die Commissarii von bejden Religionen in glei-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0484" n="444"/>
Zeit vergönnet sejn. Die            aber/ so nach dem Fridensschluß die Religion endern/ nur 3. Jahr. Vnd solten solche            Ausweichende in jhrem Abzug auff keinerlei weise graviret und verhindert werden.</p>
        <p>13. Die Schlesischen Fürsten/ so der Augspurgischen Confession zugethan weren/ nemlich            die herzogen von Brieg/ Ligniz/ Münsterberg und Oels/ wie auch die Statt Breßlau /            bliben bej jhren alten Privilegien und der frejen Religions Vbung/ wie sie solche vor dem            Krieg gehabt. Den Graffen aber/ Frejherren/ Edelleuthen und Vnderthanen/ deß übrigen            Schlesien und Nider-Oesterreichs/ so der Augspurgischen confession zugethan weren/ wolte            Käiserliche Majestät vergönnen/ daß sie jhrer Religions Vbung in der Nachbarschafft            sicher bejwohnen möchten: Vnd dise/ wo sie nicht frejwillig wolten/ solten nicht            emigiren. Es wolte auch Käiferliche Majestät den Augspurgischen Confessions-Verwandten in            Schlesien 3. Kirchen zubauen vergönnen: nemlich zu Schweiniz/ Jaur und Gloggau. Doch            solten solche ausser den Statt-Mauren gesezet werden. Vnd noch um&#x0303; mehrere            Religions-Frejheit/ wolte die Cron Schweden und die Stände des Reichs auf könfftgem            Reichstag bej Kais. Maj. anhalten.</p>
        <p>14. Es solte kein Stand aus etwan einer Lehensgerechtigkeit/ oder anderer Jurisdiction            die Religion seiner Vnderthanen reformiren: Sondern solche solte sejn und bleiben/ wie            sie Anno 1624. gewesen.</p>
        <p>15. Mit den Einkunfften und Intraden der Geistlichen Güter sol te es bejderseits gehalten            werden/ wie es im Religion-Friden verordnet: Vnd die jenigen Einkünffte/ so denen            Augspurgischen Confessions-Verwandten Anno 1624. von den Catholischen gereichet worden /            oder gereichet werden solten: Dieselben solten ohn alle Ausflucht jhnen widerumb gereichet            werden: Vnd was sonsten vor Gerechtigkeit ein Theil zu der Zeit gehabt/ derselben solte            es widerum fähig werden.</p>
        <p>16. Die Geistliche Jurisdiction und das Kirchen-Regiment (bis der Religions-Streit            bejgelegt wurde /) solte sich ausser eines Gebiete nit erstreken. Doch solten die Intraden            bäiderseits/ wie Anno 1624. einbracht werden. So aber Anno 1624. ein Religions Verwandter            über der andern Religion Zugethane einige Jurisdiction gehabt/ so solte dieselbe so weit            geübet werden: so fern es der Religion nicht zuwider lieffe. In denen Stätten aber/ wo            bejde Religionen üblich/ solte der Catholische Bischoff keine Jurisdiction über die            Augspurgische Confessions-verwandten haben.</p>
        <p>17. Kein Obrigkeit solte zulassen/ daß jemand wider den Passauischen Vertrag/ den            Religion-Friden/ oder auch disen vergleich disputirte: So aber Streittigkeiten vorfallen            möchten/ so solte solche nirgends/ als auf den Reichs-Versamlungen/ dennoch gütlich            erörtert werden.</p>
        <p>18. In den Ordinarz Conventen solte die Zahl der Deputirten von bejden Religionen gleich            sejn. In Extraordinar-Commissionen/ wann der Streit under Augspurgischen            Confessions-Verwandten allein/ solten dar zu der Augspurgischen Confessions Zugethane            Commissarii deputirt werden: Vnd gleicher gestalt Catholische under den Catholischen. Wo            aber der Streit zwüschen den Catholischen und den Augspurgischen Confessions Zugethanen /            so solten die Commissarii von bejden Religionen in glei-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[444/0484] Zeit vergönnet sejn. Die aber/ so nach dem Fridensschluß die Religion endern/ nur 3. Jahr. Vnd solten solche Ausweichende in jhrem Abzug auff keinerlei weise graviret und verhindert werden. 13. Die Schlesischen Fürsten/ so der Augspurgischen Confession zugethan weren/ nemlich die herzogen von Brieg/ Ligniz/ Münsterberg und Oels/ wie auch die Statt Breßlau / bliben bej jhren alten Privilegien und der frejen Religions Vbung/ wie sie solche vor dem Krieg gehabt. Den Graffen aber/ Frejherren/ Edelleuthen und Vnderthanen/ deß übrigen Schlesien und Nider-Oesterreichs/ so der Augspurgischen confession zugethan weren/ wolte Käiserliche Majestät vergönnen/ daß sie jhrer Religions Vbung in der Nachbarschafft sicher bejwohnen möchten: Vnd dise/ wo sie nicht frejwillig wolten/ solten nicht emigiren. Es wolte auch Käiferliche Majestät den Augspurgischen Confessions-Verwandten in Schlesien 3. Kirchen zubauen vergönnen: nemlich zu Schweiniz/ Jaur und Gloggau. Doch solten solche ausser den Statt-Mauren gesezet werden. Vnd noch um̃ mehrere Religions-Frejheit/ wolte die Cron Schweden und die Stände des Reichs auf könfftgem Reichstag bej Kais. Maj. anhalten. 14. Es solte kein Stand aus etwan einer Lehensgerechtigkeit/ oder anderer Jurisdiction die Religion seiner Vnderthanen reformiren: Sondern solche solte sejn und bleiben/ wie sie Anno 1624. gewesen. 15. Mit den Einkunfften und Intraden der Geistlichen Güter sol te es bejderseits gehalten werden/ wie es im Religion-Friden verordnet: Vnd die jenigen Einkünffte/ so denen Augspurgischen Confessions-Verwandten Anno 1624. von den Catholischen gereichet worden / oder gereichet werden solten: Dieselben solten ohn alle Ausflucht jhnen widerumb gereichet werden: Vnd was sonsten vor Gerechtigkeit ein Theil zu der Zeit gehabt/ derselben solte es widerum fähig werden. 16. Die Geistliche Jurisdiction und das Kirchen-Regiment (bis der Religions-Streit bejgelegt wurde /) solte sich ausser eines Gebiete nit erstreken. Doch solten die Intraden bäiderseits/ wie Anno 1624. einbracht werden. So aber Anno 1624. ein Religions Verwandter über der andern Religion Zugethane einige Jurisdiction gehabt/ so solte dieselbe so weit geübet werden: so fern es der Religion nicht zuwider lieffe. In denen Stätten aber/ wo bejde Religionen üblich/ solte der Catholische Bischoff keine Jurisdiction über die Augspurgische Confessions-verwandten haben. 17. Kein Obrigkeit solte zulassen/ daß jemand wider den Passauischen Vertrag/ den Religion-Friden/ oder auch disen vergleich disputirte: So aber Streittigkeiten vorfallen möchten/ so solte solche nirgends/ als auf den Reichs-Versamlungen/ dennoch gütlich erörtert werden. 18. In den Ordinarz Conventen solte die Zahl der Deputirten von bejden Religionen gleich sejn. In Extraordinar-Commissionen/ wann der Streit under Augspurgischen Confessions-Verwandten allein/ solten dar zu der Augspurgischen Confessions Zugethane Commissarii deputirt werden: Vnd gleicher gestalt Catholische under den Catholischen. Wo aber der Streit zwüschen den Catholischen und den Augspurgischen Confessions Zugethanen / so solten die Commissarii von bejden Religionen in glei-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/meyer_theatrum_1665
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/meyer_theatrum_1665/484
Zitationshilfe: Meyer, Leonhardt: Theatrum Historicvm [...] Erzehlung der fürnemsten und nuzlichsten Historien und Geschichten. Schaffhausen, 1665, S. 444. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/meyer_theatrum_1665/484>, abgerufen am 22.11.2024.