Meyer, Leonhardt: Theatrum Historicvm [...] Erzehlung der fürnemsten und nuzlichsten Historien und Geschichten. Schaffhausen, 1665.oder nicht/ so solten alle Gefangene ohn underscheid/ die auf jhnen in der Gefängnus gewandte Kosten zuerstatten schuldig sejn. 10. Den Königen und Reichen solte der gebühr nach/ ein solches vergnügen beschehen/ daß sie wegen des vergangenen schadlos gehalten/ und ins künfftige sich nicht mehr zubefahren haben möchten. 11. Ihren Bedienten der Soldatesqua solte jhre rechtmässige Forderungen ohne mehrbesagter Reiche Beschwerung/ nach Recht und Billigkeit bezahlet und abgetragen werden. 12. Gleiche gestalt solte auch der Reiche Bundsgenossen/ welche mit jhnen in Waffen begriffen/ insonderheit der Durchl. Fürstinnen und Frauen/ Frauen Landgräffin zu Hessen-Cassel/ beneben dem Durchleuchtigsten Fürsten zu Sibenbürgen/ und dero bäiderseits Soldatesque/ der Billigkeit nach befridiget werden. 13. Wann dises also abgeredet/ solten die von bäiden Theilen abgenommene Oerter mit ihrem Geschüz und Zugehör/ und andern da befundenen Mobilien/ jeder jhrem vorigen rechtmässigen Herren wider eingeräumet/ doch dieselbe/ sie möchten an der See-Gränzen / oder mitten im Lande gelegen sejn/ von fehrnern Besazungen/ zu bäiden Theilen ewig befrejet werden. 14. Solte die Soldatesqua aller Kriegenden theile im Reiche genzlich abgedanket werden / und die Durchl. Königin in Schweden die Soldaten jhrer Nation/ und so vil sie der Teutschen vor sich hehalten wolte/ in jhren eigenen Statt transferiren. 15. Damit endlich auch die Fridfertigkeit widerum in Flor und aufnehmen geriethe/ so solte allen/ für dem 1618. Jahre allerseits gepflogenen Commercien/ und was mit jhnen verwandtschafft hätte/ der unverrukte Lauff voriger Frejheit/ zu Land und Wasser überaus gelassen/ und alle inmittelst eingeschlichene Hindernussen/ wie in dem Fortgang der Tractaten weitleuffiger angedeutet wurde/ aus dem weg geraumet werden. 16. In disen Friden solten an seiten der Königin und Reiche Schweden und Frankreich/ die Könige und Fürsten/ welchen es beliebete/ und für Endschafft der Tractaten zu benennen / mit eingeschlossen werden. 17. So es aber nach dem Schluß dieses Fridens sich begeben solte/ daß einige dessen Mitverwandte/ dasselbe was in obgedachten Articuln verfasset/ nicht halten wurden/ so solten die Könige und Reiche Schweden und Frankreich/ nebenst allen Ständen des Reichs mit dem beleidigten Theil mit Recht und Macht sich vereinbahren/ die Waffen ergreiffen / und ohne Seumnus und Verzug/ nach verflossenem Monat von der zeit/ wann sie/ von dem beleidigten Theil dessen erinnert wurden/ das erlittene Vnrecht hindertreiben helffen. 18. Zu festem Glauben und mehrer Versicherung alles und jedes/ solten die von bäiderseits Legaten mit Hand und Pitschafft befestigte Fridens-Instrumenta allhier unverlengert gegen einander ausgeliffert/ und [unleserliches Material]ie Ratification von den Königen Schweden und Frankreich/ benebenst dero Bundsgenossen/ imgleichen auch von dem Römischen Käiser und den oder nicht/ so solten alle Gefangene ohn underscheid/ die auf jhnen in der Gefängnus gewandte Kosten zuerstatten schuldig sejn. 10. Den Königen und Reichen solte der gebühr nach/ ein solches vergnügen beschehen/ daß sie wegen des vergangenen schadlos gehalten/ und ins künfftige sich nicht mehr zubefahren haben möchten. 11. Ihren Bedienten der Soldatesqua solte jhre rechtmässige Forderungen ohne mehrbesagter Reiche Beschwerung/ nach Recht und Billigkeit bezahlet und abgetragen werden. 12. Gleiche gestalt solte auch der Reiche Bundsgenossen/ welche mit jhnen in Waffen begriffen/ insonderheit der Durchl. Fürstinnen und Frauen/ Frauen Landgräffin zu Hessen-Cassel/ beneben dem Durchleuchtigsten Fürsten zu Sibenbürgen/ und dero bäiderseits Soldatesque/ der Billigkeit nach befridiget werden. 13. Wann dises also abgeredet/ solten die von bäiden Theilen abgenommene Oerter mit ihrem Geschüz und Zugehör/ und andern da befundenen Mobilien/ jeder jhrem vorigen rechtmässigen Herren wider eingeräumet/ doch dieselbe/ sie möchten an der See-Gränzen / oder mitten im Lande gelegen sejn/ von fehrnern Besazungen/ zu bäiden Theilen ewig befrejet werden. 14. Solte die Soldatesqua aller Kriegenden theile im Reiche genzlich abgedanket werden / und die Durchl. Königin in Schweden die Soldaten jhrer Nation/ und so vil sie der Teutschen vor sich hehalten wolte/ in jhren eigenen Statt transferiren. 15. Damit endlich auch die Fridfertigkeit widerum in Flor und aufnehmen geriethe/ so solte allen/ für dem 1618. Jahre allerseits gepflogenen Commercien/ und was mit jhnen verwandtschafft hätte/ der unverrukte Lauff voriger Frejheit/ zu Land und Wasser überaus gelassen/ und alle inmittelst eingeschlichene Hindernussen/ wie in dem Fortgang der Tractaten weitleuffiger angedeutet wurde/ aus dem weg geraumet werden. 16. In disen Friden solten an seiten der Königin und Reiche Schweden und Frankreich/ die Könige und Fürsten/ welchen es beliebete/ und für Endschafft der Tractaten zu benennen / mit eingeschlossen werden. 17. So es aber nach dem Schluß dieses Fridens sich begeben solte/ daß einige dessen Mitverwandte/ dasselbe was in obgedachten Articuln verfasset/ nicht halten wurden/ so solten die Könige und Reiche Schweden und Frankreich/ nebenst allen Ständen des Reichs mit dem beleidigten Theil mit Recht und Macht sich vereinbahren/ die Waffen ergreiffen / und ohne Seumnus und Verzug/ nach verflossenem Monat von der zeit/ wañ sie/ von dem beleidigten Theil dessen erinnert wurden/ das erlittene Vnrecht hindertreiben helffen. 18. Zu festem Glauben und mehrer Versicherung alles und jedes/ solten die von bäiderseits Legaten mit Hand und Pitschafft befestigte Fridens-Instrumenta allhier unverlengert gegen einander ausgeliffert/ und [unleserliches Material]ie Ratification von den Königen Schweden und Frankreich/ benebenst dero Bundsgenossen/ imgleichen auch von dem Römischen Käiser und den <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0467" n="427"/> oder nicht/ so solten alle Gefangene ohn underscheid/ die auf jhnen in der Gefängnus gewandte Kosten zuerstatten schuldig sejn.</p> <p>10. Den Königen und Reichen solte der gebühr nach/ ein solches vergnügen beschehen/ daß sie wegen des vergangenen schadlos gehalten/ und ins künfftige sich nicht mehr zubefahren haben möchten.</p> <p>11. Ihren Bedienten der Soldatesqua solte jhre rechtmässige Forderungen ohne mehrbesagter Reiche Beschwerung/ nach Recht und Billigkeit bezahlet und abgetragen werden.</p> <p>12. Gleiche gestalt solte auch der Reiche Bundsgenossen/ welche mit jhnen in Waffen begriffen/ insonderheit der Durchl. Fürstinnen und Frauen/ Frauen Landgräffin zu Hessen-Cassel/ beneben dem Durchleuchtigsten Fürsten zu Sibenbürgen/ und dero bäiderseits Soldatesque/ der Billigkeit nach befridiget werden.</p> <p>13. Wann dises also abgeredet/ solten die von bäiden Theilen abgenommene Oerter mit ihrem Geschüz und Zugehör/ und andern da befundenen Mobilien/ jeder jhrem vorigen rechtmässigen Herren wider eingeräumet/ doch dieselbe/ sie möchten an der See-Gränzen / oder mitten im Lande gelegen sejn/ von fehrnern Besazungen/ zu bäiden Theilen ewig befrejet werden.</p> <p>14. Solte die Soldatesqua aller Kriegenden theile im Reiche genzlich abgedanket werden / und die Durchl. Königin in Schweden die Soldaten jhrer Nation/ und so vil sie der Teutschen vor sich hehalten wolte/ in jhren eigenen Statt transferiren.</p> <p>15. Damit endlich auch die Fridfertigkeit widerum in Flor und aufnehmen geriethe/ so solte allen/ für dem 1618. Jahre allerseits gepflogenen Commercien/ und was mit jhnen verwandtschafft hätte/ der unverrukte Lauff voriger Frejheit/ zu Land und Wasser überaus gelassen/ und alle inmittelst eingeschlichene Hindernussen/ wie in dem Fortgang der Tractaten weitleuffiger angedeutet wurde/ aus dem weg geraumet werden.</p> <p>16. In disen Friden solten an seiten der Königin und Reiche Schweden und Frankreich/ die Könige und Fürsten/ welchen es beliebete/ und für Endschafft der Tractaten zu benennen / mit eingeschlossen werden.</p> <p>17. So es aber nach dem Schluß dieses Fridens sich begeben solte/ daß einige dessen Mitverwandte/ dasselbe was in obgedachten Articuln verfasset/ nicht halten wurden/ so solten die Könige und Reiche Schweden und Frankreich/ nebenst allen Ständen des Reichs mit dem beleidigten Theil mit Recht und Macht sich vereinbahren/ die Waffen ergreiffen / und ohne Seumnus und Verzug/ nach verflossenem Monat von der zeit/ wañ sie/ von dem beleidigten Theil dessen erinnert wurden/ das erlittene Vnrecht hindertreiben helffen.</p> <p>18. Zu festem Glauben und mehrer Versicherung alles und jedes/ solten die von bäiderseits Legaten mit Hand und Pitschafft befestigte Fridens-Instrumenta allhier unverlengert gegen einander ausgeliffert/ und <gap reason="illegible"/>ie Ratification von den Königen Schweden und Frankreich/ benebenst dero Bundsgenossen/ imgleichen auch von dem Römischen Käiser und den </p> </div> </body> </text> </TEI> [427/0467]
oder nicht/ so solten alle Gefangene ohn underscheid/ die auf jhnen in der Gefängnus gewandte Kosten zuerstatten schuldig sejn.
10. Den Königen und Reichen solte der gebühr nach/ ein solches vergnügen beschehen/ daß sie wegen des vergangenen schadlos gehalten/ und ins künfftige sich nicht mehr zubefahren haben möchten.
11. Ihren Bedienten der Soldatesqua solte jhre rechtmässige Forderungen ohne mehrbesagter Reiche Beschwerung/ nach Recht und Billigkeit bezahlet und abgetragen werden.
12. Gleiche gestalt solte auch der Reiche Bundsgenossen/ welche mit jhnen in Waffen begriffen/ insonderheit der Durchl. Fürstinnen und Frauen/ Frauen Landgräffin zu Hessen-Cassel/ beneben dem Durchleuchtigsten Fürsten zu Sibenbürgen/ und dero bäiderseits Soldatesque/ der Billigkeit nach befridiget werden.
13. Wann dises also abgeredet/ solten die von bäiden Theilen abgenommene Oerter mit ihrem Geschüz und Zugehör/ und andern da befundenen Mobilien/ jeder jhrem vorigen rechtmässigen Herren wider eingeräumet/ doch dieselbe/ sie möchten an der See-Gränzen / oder mitten im Lande gelegen sejn/ von fehrnern Besazungen/ zu bäiden Theilen ewig befrejet werden.
14. Solte die Soldatesqua aller Kriegenden theile im Reiche genzlich abgedanket werden / und die Durchl. Königin in Schweden die Soldaten jhrer Nation/ und so vil sie der Teutschen vor sich hehalten wolte/ in jhren eigenen Statt transferiren.
15. Damit endlich auch die Fridfertigkeit widerum in Flor und aufnehmen geriethe/ so solte allen/ für dem 1618. Jahre allerseits gepflogenen Commercien/ und was mit jhnen verwandtschafft hätte/ der unverrukte Lauff voriger Frejheit/ zu Land und Wasser überaus gelassen/ und alle inmittelst eingeschlichene Hindernussen/ wie in dem Fortgang der Tractaten weitleuffiger angedeutet wurde/ aus dem weg geraumet werden.
16. In disen Friden solten an seiten der Königin und Reiche Schweden und Frankreich/ die Könige und Fürsten/ welchen es beliebete/ und für Endschafft der Tractaten zu benennen / mit eingeschlossen werden.
17. So es aber nach dem Schluß dieses Fridens sich begeben solte/ daß einige dessen Mitverwandte/ dasselbe was in obgedachten Articuln verfasset/ nicht halten wurden/ so solten die Könige und Reiche Schweden und Frankreich/ nebenst allen Ständen des Reichs mit dem beleidigten Theil mit Recht und Macht sich vereinbahren/ die Waffen ergreiffen / und ohne Seumnus und Verzug/ nach verflossenem Monat von der zeit/ wañ sie/ von dem beleidigten Theil dessen erinnert wurden/ das erlittene Vnrecht hindertreiben helffen.
18. Zu festem Glauben und mehrer Versicherung alles und jedes/ solten die von bäiderseits Legaten mit Hand und Pitschafft befestigte Fridens-Instrumenta allhier unverlengert gegen einander ausgeliffert/ und _ ie Ratification von den Königen Schweden und Frankreich/ benebenst dero Bundsgenossen/ imgleichen auch von dem Römischen Käiser und den
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |