die Früchte einer Arbeit genossen, die dem Arbeiter zustanden, und es wäre zu wünschen, daß darüber unzweideutige Gesetze gegeben würden, das geistige Eigenthum kann aber immer nur entweder dem Au¬ tor, oder durch Vertrag dem Verleger zustehn, und muß es so lange, als dieser rechtmäßige Besitzer oder sein rechtmäßiger Erbe lebt, es kann erst dann Ge¬ meingut werden, wie jedes andre Gut, wenn der letzte Erbe stirbt. Kein Dritter kann ohne Gewalt oder Diebstahl dieses geistigen Eigenthums sich be¬ mächtigen, so lange der rechtmäßige Besitzer lebt. Oder wer sollte denn das Recht haben, diese Ge¬ walt, diesen Diebstahl zu begehen? wenn einer, dann auch jeder, und doch werden die Wenigsten damit zu¬ frieden seyn, daß der Nachdrucker behaupten darf: ich bediene mich eines Rechts, das euch auch zusteht, dessen ihr euch nicht bedient, weßhalb ihr zwar thö¬ richter seyd, als ich, aber keineswegs rechtlicher! Sie werden vielmehr den Nachdrucker als das an¬ sehn, was er ist, als einen Dieb, und sich schämen, mit ihm ein Recht zu theilen, dessen Anwendung eine Sünde und Schande ist. Ihr aber, die ihr den Geist eines großen Schriftstellers als Nationaleigen¬ thum betrachtet und für die Mittheilung desselben unbedingte Freiheit verlangt, die ihr zu klügeln pflegt, ob, wenn der Nachdruck verboten seyn soll, nicht auch Auswendiglernen und Abschreiben verbo¬ ten werden müßte, bedenkt doch, ob ihr euer Aus¬ wendiggelerntes und eure Abschriften auch verkaufen
die Fruͤchte einer Arbeit genoſſen, die dem Arbeiter zuſtanden, und es waͤre zu wuͤnſchen, daß daruͤber unzweideutige Geſetze gegeben wuͤrden, das geiſtige Eigenthum kann aber immer nur entweder dem Au¬ tor, oder durch Vertrag dem Verleger zuſtehn, und muß es ſo lange, als dieſer rechtmaͤßige Beſitzer oder ſein rechtmaͤßiger Erbe lebt, es kann erſt dann Ge¬ meingut werden, wie jedes andre Gut, wenn der letzte Erbe ſtirbt. Kein Dritter kann ohne Gewalt oder Diebſtahl dieſes geiſtigen Eigenthums ſich be¬ maͤchtigen, ſo lange der rechtmaͤßige Beſitzer lebt. Oder wer ſollte denn das Recht haben, dieſe Ge¬ walt, dieſen Diebſtahl zu begehen? wenn einer, dann auch jeder, und doch werden die Wenigſten damit zu¬ frieden ſeyn, daß der Nachdrucker behaupten darf: ich bediene mich eines Rechts, das euch auch zuſteht, deſſen ihr euch nicht bedient, weßhalb ihr zwar thoͤ¬ richter ſeyd, als ich, aber keineswegs rechtlicher! Sie werden vielmehr den Nachdrucker als das an¬ ſehn, was er iſt, als einen Dieb, und ſich ſchaͤmen, mit ihm ein Recht zu theilen, deſſen Anwendung eine Suͤnde und Schande iſt. Ihr aber, die ihr den Geiſt eines großen Schriftſtellers als Nationaleigen¬ thum betrachtet und fuͤr die Mittheilung deſſelben unbedingte Freiheit verlangt, die ihr zu kluͤgeln pflegt, ob, wenn der Nachdruck verboten ſeyn ſoll, nicht auch Auswendiglernen und Abſchreiben verbo¬ ten werden muͤßte, bedenkt doch, ob ihr euer Aus¬ wendiggelerntes und eure Abſchriften auch verkaufen
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die Fruͤchte einer Arbeit genoſſen, die dem Arbeiter
zuſtanden, und es waͤre zu wuͤnſchen, daß daruͤber
unzweideutige Geſetze gegeben wuͤrden, das geiſtige
Eigenthum kann aber immer nur entweder dem Au¬
tor, oder durch Vertrag dem Verleger zuſtehn, und
muß es ſo lange, als dieſer rechtmaͤßige Beſitzer oder
ſein rechtmaͤßiger Erbe lebt, es kann erſt dann Ge¬
meingut werden, wie jedes andre Gut, wenn der
letzte Erbe ſtirbt. Kein Dritter kann ohne Gewalt
oder Diebſtahl dieſes geiſtigen Eigenthums ſich be¬
maͤchtigen, ſo lange der rechtmaͤßige Beſitzer lebt.
Oder wer ſollte denn das Recht haben, dieſe Ge¬
walt, dieſen Diebſtahl zu begehen? wenn einer, dann
auch jeder, und doch werden die Wenigſten damit zu¬
frieden ſeyn, daß der Nachdrucker behaupten darf:
ich bediene mich eines Rechts, das euch auch zuſteht,
deſſen ihr euch nicht bedient, weßhalb ihr zwar thoͤ¬
richter ſeyd, als ich, aber keineswegs rechtlicher!
Sie werden vielmehr den Nachdrucker als das an¬
ſehn, was er iſt, als einen Dieb, und ſich ſchaͤmen,
mit ihm ein Recht zu theilen, deſſen Anwendung eine
Suͤnde und Schande iſt. Ihr aber, die ihr den
Geiſt eines großen Schriftſtellers als Nationaleigen¬
thum betrachtet und fuͤr die Mittheilung deſſelben
unbedingte Freiheit verlangt, die ihr zu kluͤgeln
pflegt, ob, wenn der Nachdruck verboten ſeyn ſoll,
nicht auch Auswendiglernen und Abſchreiben verbo¬
ten werden muͤßte, bedenkt doch, ob ihr euer Aus¬
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Menzel, Wolfgang: Die deutsche Literatur. Bd. 1. Stuttgart, 1828, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menzel_literatur01_1828/71>, abgerufen am 23.11.2024.
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