Staats-, Landes-, Gemeinde- und Gesellschafts-Vermögen anzu- erkennen.
Anders verhält es sich mit dem, was man mit dem Aus- drucke "Volksvermögen" bezeichnet. Hier handelt es sich nicht um die Gesammtheit der einem Volke zur Befriedigung seiner Bedürfnisse verfügbaren, von dessen Organen verwalte- ten und der obigen Bestimmung zugeführten ökonomischen Güter, sondern um die Gesammtheit derjenigen, welche den ein- zelnen wirthschaftenden Individuen und Gesellschaften in einem Volke und diesem selbst für ihre individuellen Zwecke verfüg- bar sind, also um einen Begriff, der von dem, was wir ein Ver- mögen nennen, in manchen wesentlichen Punkten abweicht.
Greift man zu der Fiction, dass man sich die Gesammtheit der für die Befriedigung ihrer speciellen Bedürfnisse ökonomisch thätigen, nicht selten von entgegengesetzten Interessen geleiteten Personen in einem Volke als Ein grosses wirthschaftendes Subject denkt, nimmt man ferner an, dass die den einzelnen wirthschaftenden Personen verfügbaren Quantitäten von öko- nomischen Gütern nicht für die Befriedigung der speciellen Be- dürfnisse dieser letzteren, sondern für die Bedürfnisse der Ge- sammtheit der wirthschaftenden Individuen, aus welchen ein Volk besteht, bestimmt sind, dann gelangt man allerdings zu dem Begriffe einer Gesammtheit von ökonomischen Gütern, welche einem wirthschaftenden Subjecte (hier einem Volke) für die Zwecke der Befriedigung seiner Bedürfnisse verfügbar sind, also zum Begriffe dessen, was man ganz richtig ein Volks- vermögen nennen würde. Unter unseren gegenwärtigen socialen Verhältnissen bildet jedoch die Gesammtheit der den wirth- schaftenden Personen in einem Volke zum Zwecke der Befriedi- gung ihrer speciellen Bedürfnisse verfügbaren ökonomischen Güter offenbar kein Vermögen in dem ökonomischen Sinne des Wortes, sondern vielmehr einen durch den menschlichen Ver- kehr verknüpften Complex von solchen *).
Das Bedürfniss nach einer wissenschaftlichen Bezeichnung für die eben erwähnte Gütergesammtheit ist indess ein so be-
*) Vgl. Dietzel: Die Volkswirthschaft und ihr Verhältniss zu Gesell- sellschaft und Staat, 1884, S. 106 ff.
Das Vermögen.
Staats-, Landes-, Gemeinde- und Gesellschafts-Vermögen anzu- erkennen.
Anders verhält es sich mit dem, was man mit dem Aus- drucke „Volksvermögen“ bezeichnet. Hier handelt es sich nicht um die Gesammtheit der einem Volke zur Befriedigung seiner Bedürfnisse verfügbaren, von dessen Organen verwalte- ten und der obigen Bestimmung zugeführten ökonomischen Güter, sondern um die Gesammtheit derjenigen, welche den ein- zelnen wirthschaftenden Individuen und Gesellschaften in einem Volke und diesem selbst für ihre individuellen Zwecke verfüg- bar sind, also um einen Begriff, der von dem, was wir ein Ver- mögen nennen, in manchen wesentlichen Punkten abweicht.
Greift man zu der Fiction, dass man sich die Gesammtheit der für die Befriedigung ihrer speciellen Bedürfnisse ökonomisch thätigen, nicht selten von entgegengesetzten Interessen geleiteten Personen in einem Volke als Ein grosses wirthschaftendes Subject denkt, nimmt man ferner an, dass die den einzelnen wirthschaftenden Personen verfügbaren Quantitäten von öko- nomischen Gütern nicht für die Befriedigung der speciellen Be- dürfnisse dieser letzteren, sondern für die Bedürfnisse der Ge- sammtheit der wirthschaftenden Individuen, aus welchen ein Volk besteht, bestimmt sind, dann gelangt man allerdings zu dem Begriffe einer Gesammtheit von ökonomischen Gütern, welche einem wirthschaftenden Subjecte (hier einem Volke) für die Zwecke der Befriedigung seiner Bedürfnisse verfügbar sind, also zum Begriffe dessen, was man ganz richtig ein Volks- vermögen nennen würde. Unter unseren gegenwärtigen socialen Verhältnissen bildet jedoch die Gesammtheit der den wirth- schaftenden Personen in einem Volke zum Zwecke der Befriedi- gung ihrer speciellen Bedürfnisse verfügbaren ökonomischen Güter offenbar kein Vermögen in dem ökonomischen Sinne des Wortes, sondern vielmehr einen durch den menschlichen Ver- kehr verknüpften Complex von solchen *).
Das Bedürfniss nach einer wissenschaftlichen Bezeichnung für die eben erwähnte Gütergesammtheit ist indess ein so be-
*) Vgl. Dietzel: Die Volkswirthschaft und ihr Verhältniss zu Gesell- sellschaft und Staat, 1884, S. 106 ff.
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Das Vermögen.
Staats-, Landes-, Gemeinde- und Gesellschafts-Vermögen anzu-
erkennen.
Anders verhält es sich mit dem, was man mit dem Aus-
drucke „Volksvermögen“ bezeichnet. Hier handelt es sich
nicht um die Gesammtheit der einem Volke zur Befriedigung
seiner Bedürfnisse verfügbaren, von dessen Organen verwalte-
ten und der obigen Bestimmung zugeführten ökonomischen
Güter, sondern um die Gesammtheit derjenigen, welche den ein-
zelnen wirthschaftenden Individuen und Gesellschaften in einem
Volke und diesem selbst für ihre individuellen Zwecke verfüg-
bar sind, also um einen Begriff, der von dem, was wir ein Ver-
mögen nennen, in manchen wesentlichen Punkten abweicht.
Greift man zu der Fiction, dass man sich die Gesammtheit
der für die Befriedigung ihrer speciellen Bedürfnisse ökonomisch
thätigen, nicht selten von entgegengesetzten Interessen geleiteten
Personen in einem Volke als Ein grosses wirthschaftendes
Subject denkt, nimmt man ferner an, dass die den einzelnen
wirthschaftenden Personen verfügbaren Quantitäten von öko-
nomischen Gütern nicht für die Befriedigung der speciellen Be-
dürfnisse dieser letzteren, sondern für die Bedürfnisse der Ge-
sammtheit der wirthschaftenden Individuen, aus welchen ein
Volk besteht, bestimmt sind, dann gelangt man allerdings zu
dem Begriffe einer Gesammtheit von ökonomischen Gütern,
welche einem wirthschaftenden Subjecte (hier einem Volke)
für die Zwecke der Befriedigung seiner Bedürfnisse verfügbar
sind, also zum Begriffe dessen, was man ganz richtig ein Volks-
vermögen nennen würde. Unter unseren gegenwärtigen socialen
Verhältnissen bildet jedoch die Gesammtheit der den wirth-
schaftenden Personen in einem Volke zum Zwecke der Befriedi-
gung ihrer speciellen Bedürfnisse verfügbaren ökonomischen
Güter offenbar kein Vermögen in dem ökonomischen Sinne des
Wortes, sondern vielmehr einen durch den menschlichen Ver-
kehr verknüpften Complex von solchen *).
Das Bedürfniss nach einer wissenschaftlichen Bezeichnung
für die eben erwähnte Gütergesammtheit ist indess ein so be-
*) Vgl. Dietzel: Die Volkswirthschaft und ihr Verhältniss zu Gesell-
sellschaft und Staat, 1884, S. 106 ff.
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Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/93>, abgerufen am 16.02.2025.
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