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Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.

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Ueber den Ursprung der menschlichen Wirthschaft.

Bei diesem Bestreben werden die einzelnen Individuen sehr
verschiedene Erfolge erzielen. Wie immer aber auch die Ver-
theilung der in dem obigen Quantitätenverhältnisse stehenden
Güter erfolgen mag, stets wird der Bedarf eines Theiles der
Mitglieder der Gesellschaft nicht, oder doch nur unvollständig
gedeckt sein, und es werden diese letztern demnach mit Rücksicht
auf jede Theilquantität der verfügbaren Gütermenge ein Inter-
esse haben, welches dem der jeweiligen Besitzer entgegengesetzt
ist. Damit ist aber auch die Nothwendigkeit ausgesprochen,
dass die einzelnen Individuen in dem Besitze der in dem obigen
Quantitätenverhältnisse stehenden Güter durch die Gesellschaft
gegen allfällige Gewaltthätigkeiten anderer Individuen geschützt
werden, und so gelangen wir denn zu dem ökonomischen Ur-
sprunge unserer gegenwärtigen Rechtsordnung und zunächst des
sogenannten Besitzschutzes, der Grundlage des Eigenthums.

Es haben demnach die menschliche Wirthschaft und das
Eigenthum einen gemeinsamen wirthschaftlichen Ursprung, denn
beide haben ihren letzten Grund darin, dass es Güter gibt, deren
verfügbare Quantität geringer ist, als der Bedarf der Menschen,
und ist das Eigenthum somit, gleich wie die Wirthschaft der
Menschen, keine willkürliche Erfindung, sondern vielmehr die
einzig mögliche practische Lösung jenes Problems, das uns die
Natur der Dinge, das obige Missverhältniss zwischen Bedarf und
verfügbarer Gütermenge, bei allen wirthschaftlichen Gütern auf-
drängt.

Es ist demnach auch unmöglich, die Institution des Eigen-
thums zu beseitigen, ohne die Ursachen aufzuheben, die mit
Nothwendigkeit dazu führten, das ist, ohne zugleich die verfüg-
bare Quantität sämmtlicher ökonomischen Güter so weit zu
vermehren, dass der Bedarf aller Mitglieder der Gesellschaft
vollständig gedeckt sei, oder aber die Bedürfnisse der Menschen
so weit zu veringern, dass die ihnen verfügbaren Güter zur
vollständigen Befriedigung ihrer Bedürfnisse ausreichen würden.
Ohne dass solcherart das Gleichgewicht zwischen Bedarf und
verfügbarer Menge hergestellt werden würde, könnte eine neue
sociale Ordnung wohl bewirken, dass andere Personen die ver-
fügbaren Quantitäten ökonomischer Güter zur Befriedigung
ihrer Bedürfnisse verwenden würden, als dies gegenwärtig der

Ueber den Ursprung der menschlichen Wirthschaft.

Bei diesem Bestreben werden die einzelnen Individuen sehr
verschiedene Erfolge erzielen. Wie immer aber auch die Ver-
theilung der in dem obigen Quantitätenverhältnisse stehenden
Güter erfolgen mag, stets wird der Bedarf eines Theiles der
Mitglieder der Gesellschaft nicht, oder doch nur unvollständig
gedeckt sein, und es werden diese letztern demnach mit Rücksicht
auf jede Theilquantität der verfügbaren Gütermenge ein Inter-
esse haben, welches dem der jeweiligen Besitzer entgegengesetzt
ist. Damit ist aber auch die Nothwendigkeit ausgesprochen,
dass die einzelnen Individuen in dem Besitze der in dem obigen
Quantitätenverhältnisse stehenden Güter durch die Gesellschaft
gegen allfällige Gewaltthätigkeiten anderer Individuen geschützt
werden, und so gelangen wir denn zu dem ökonomischen Ur-
sprunge unserer gegenwärtigen Rechtsordnung und zunächst des
sogenannten Besitzschutzes, der Grundlage des Eigenthums.

Es haben demnach die menschliche Wirthschaft und das
Eigenthum einen gemeinsamen wirthschaftlichen Ursprung, denn
beide haben ihren letzten Grund darin, dass es Güter gibt, deren
verfügbare Quantität geringer ist, als der Bedarf der Menschen,
und ist das Eigenthum somit, gleich wie die Wirthschaft der
Menschen, keine willkürliche Erfindung, sondern vielmehr die
einzig mögliche practische Lösung jenes Problems, das uns die
Natur der Dinge, das obige Missverhältniss zwischen Bedarf und
verfügbarer Gütermenge, bei allen wirthschaftlichen Gütern auf-
drängt.

Es ist demnach auch unmöglich, die Institution des Eigen-
thums zu beseitigen, ohne die Ursachen aufzuheben, die mit
Nothwendigkeit dazu führten, das ist, ohne zugleich die verfüg-
bare Quantität sämmtlicher ökonomischen Güter so weit zu
vermehren, dass der Bedarf aller Mitglieder der Gesellschaft
vollständig gedeckt sei, oder aber die Bedürfnisse der Menschen
so weit zu veringern, dass die ihnen verfügbaren Güter zur
vollständigen Befriedigung ihrer Bedürfnisse ausreichen würden.
Ohne dass solcherart das Gleichgewicht zwischen Bedarf und
verfügbarer Menge hergestellt werden würde, könnte eine neue
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ihrer Bedürfnisse verwenden würden, als dies gegenwärtig der

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[56/0074] Ueber den Ursprung der menschlichen Wirthschaft. Bei diesem Bestreben werden die einzelnen Individuen sehr verschiedene Erfolge erzielen. Wie immer aber auch die Ver- theilung der in dem obigen Quantitätenverhältnisse stehenden Güter erfolgen mag, stets wird der Bedarf eines Theiles der Mitglieder der Gesellschaft nicht, oder doch nur unvollständig gedeckt sein, und es werden diese letztern demnach mit Rücksicht auf jede Theilquantität der verfügbaren Gütermenge ein Inter- esse haben, welches dem der jeweiligen Besitzer entgegengesetzt ist. Damit ist aber auch die Nothwendigkeit ausgesprochen, dass die einzelnen Individuen in dem Besitze der in dem obigen Quantitätenverhältnisse stehenden Güter durch die Gesellschaft gegen allfällige Gewaltthätigkeiten anderer Individuen geschützt werden, und so gelangen wir denn zu dem ökonomischen Ur- sprunge unserer gegenwärtigen Rechtsordnung und zunächst des sogenannten Besitzschutzes, der Grundlage des Eigenthums. Es haben demnach die menschliche Wirthschaft und das Eigenthum einen gemeinsamen wirthschaftlichen Ursprung, denn beide haben ihren letzten Grund darin, dass es Güter gibt, deren verfügbare Quantität geringer ist, als der Bedarf der Menschen, und ist das Eigenthum somit, gleich wie die Wirthschaft der Menschen, keine willkürliche Erfindung, sondern vielmehr die einzig mögliche practische Lösung jenes Problems, das uns die Natur der Dinge, das obige Missverhältniss zwischen Bedarf und verfügbarer Gütermenge, bei allen wirthschaftlichen Gütern auf- drängt. Es ist demnach auch unmöglich, die Institution des Eigen- thums zu beseitigen, ohne die Ursachen aufzuheben, die mit Nothwendigkeit dazu führten, das ist, ohne zugleich die verfüg- bare Quantität sämmtlicher ökonomischen Güter so weit zu vermehren, dass der Bedarf aller Mitglieder der Gesellschaft vollständig gedeckt sei, oder aber die Bedürfnisse der Menschen so weit zu veringern, dass die ihnen verfügbaren Güter zur vollständigen Befriedigung ihrer Bedürfnisse ausreichen würden. Ohne dass solcherart das Gleichgewicht zwischen Bedarf und verfügbarer Menge hergestellt werden würde, könnte eine neue sociale Ordnung wohl bewirken, dass andere Personen die ver- fügbaren Quantitäten ökonomischer Güter zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse verwenden würden, als dies gegenwärtig der

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Zitationshilfe: Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/74>, abgerufen am 27.04.2024.