viel, wenn und zum Besten wessen von sei- nen Nebenmenschen er einiges von diesen Gütern, das ihm entbehrlich ist, ablassen will. Alle seine Nebenmenschen haben blos auf seinen Ueberfluß ein unvollkommenes Recht, ein Recht zu bitten, und er, der unumschränkte Herr trägt die Gewissens- pflicht, einen Theil seiner Güter dem Wohl- wollen zu widmen; ja bisweilen ist er ver- bunden, seinen Eigengebrauch so gar dem Wohlwollen aufzuopfern; in so weit die Ausübung des Wohlwollens glücklicher macht, als Eigennutz. Nur muß diese Aufopferung eigenes Willens und aus freiem Triebe geschehen. Alles dieses schei- net keinen Zweifel mehr zu leiden. Allein ich thue einen Schritt weiter.
Sobald dieser Unabhängige einmal ein Urtheil gefällt hat; so muß es gültig seyn. Habe ich im Stande der Natur den Fall entschieden, wem, wenn und wie viel ich von dem Meinigen überlassen will; habe ich diesen meinen freien Entschluß hinläng- lich zu erkennen gegeben, und mein Näch- ster, dem zum Besten der Ausspruch ge-
schehen,
viel, wenn und zum Beſten weſſen von ſei- nen Nebenmenſchen er einiges von dieſen Guͤtern, das ihm entbehrlich iſt, ablaſſen will. Alle ſeine Nebenmenſchen haben blos auf ſeinen Ueberfluß ein unvollkommenes Recht, ein Recht zu bitten, und er, der unumſchraͤnkte Herr traͤgt die Gewiſſens- pflicht, einen Theil ſeiner Guͤter dem Wohl- wollen zu widmen; ja bisweilen iſt er ver- bunden, ſeinen Eigengebrauch ſo gar dem Wohlwollen aufzuopfern; in ſo weit die Ausuͤbung des Wohlwollens gluͤcklicher macht, als Eigennutz. Nur muß dieſe Aufopferung eigenes Willens und aus freiem Triebe geſchehen. Alles dieſes ſchei- net keinen Zweifel mehr zu leiden. Allein ich thue einen Schritt weiter.
Sobald dieſer Unabhaͤngige einmal ein Urtheil gefaͤllt hat; ſo muß es guͤltig ſeyn. Habe ich im Stande der Natur den Fall entſchieden, wem, wenn und wie viel ich von dem Meinigen uͤberlaſſen will; habe ich dieſen meinen freien Entſchluß hinlaͤng- lich zu erkennen gegeben, und mein Naͤch- ſter, dem zum Beſten der Ausſpruch ge-
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viel, wenn und zum Beſten weſſen von ſei-
nen Nebenmenſchen er einiges von dieſen
Guͤtern, das ihm entbehrlich iſt, ablaſſen
will. Alle ſeine Nebenmenſchen haben blos
auf ſeinen Ueberfluß ein unvollkommenes
Recht, ein Recht zu bitten, und er, der
unumſchraͤnkte Herr traͤgt die Gewiſſens-
pflicht, einen Theil ſeiner Guͤter dem Wohl-
wollen zu widmen; ja bisweilen iſt er ver-
bunden, ſeinen Eigengebrauch ſo gar dem
Wohlwollen aufzuopfern; in ſo weit die
Ausuͤbung des Wohlwollens gluͤcklicher
macht, als Eigennutz. Nur muß dieſe
Aufopferung eigenes Willens und aus
freiem Triebe geſchehen. Alles dieſes ſchei-
net keinen Zweifel mehr zu leiden. Allein
ich thue einen Schritt weiter.
Sobald dieſer Unabhaͤngige einmal ein
Urtheil gefaͤllt hat; ſo muß es guͤltig ſeyn.
Habe ich im Stande der Natur den Fall
entſchieden, wem, wenn und wie viel ich
von dem Meinigen uͤberlaſſen will; habe
ich dieſen meinen freien Entſchluß hinlaͤng-
lich zu erkennen gegeben, und mein Naͤch-
ſter, dem zum Beſten der Ausſpruch ge-
ſchehen,
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Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783, S. 47. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mendelssohn_jerusalem_1783/53>, abgerufen am 16.07.2024.
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