Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783.lichen Hausstand zu treten, aus der ge- die *) Wenn Subjekte von verschiedenen Religionen in ein Ehebündniß treten; so wird beym Contrakte verabredet, nach welchen Grundsätzen der Haus- stand geführt, und die Kinder erzogen werden sol- len. Wie aber, wenn Mann oder Weib nach voll- zogner Heurath, Grundsätze ändern, und zu einer andern Religion übergehen? giebt dieses der an- dern Partei ein Recht auf die Scheidung zu drin- gen? In einer kleinen Schrift, +) die zu Wien geschrieben seyn will, und deren ich in dem zwei- ten Abschnitte mit mehrerem zu erwähnen, Gele- genheit haben werde, wird gesagt, daß der Fall itzt daselbst vorliege. Ein Jude der zur christli- chen Religion übergegangen, soll ausdrücklich be- gehren, +) Das Forschen nach Licht und Recht. Berlin, bey Friederich Maurer, 1782. C 5
lichen Hausſtand zu treten, aus der ge- die *) Wenn Subjekte von verſchiedenen Religionen in ein Ehebuͤndniß treten; ſo wird beym Contrakte verabredet, nach welchen Grundſaͤtzen der Haus- ſtand gefuͤhrt, und die Kinder erzogen werden ſol- len. Wie aber, wenn Mann oder Weib nach voll- zogner Heurath, Grundſaͤtze aͤndern, und zu einer andern Religion uͤbergehen? giebt dieſes der an- dern Partei ein Recht auf die Scheidung zu drin- gen? In einer kleinen Schrift, †) die zu Wien geſchrieben ſeyn will, und deren ich in dem zwei- ten Abſchnitte mit mehrerem zu erwaͤhnen, Gele- genheit haben werde, wird geſagt, daß der Fall itzt daſelbſt vorliege. Ein Jude der zur chriſtli- chen Religion uͤbergegangen, ſoll ausdruͤcklich be- gehren, †) Das Forſchen nach Licht und Recht. Berlin, bey Friederich Maurer, 1782. C 5
<TEI> <text> <body> <p><pb facs="#f0047" n="41"/> lichen Hausſtand zu treten, aus der ge-<lb/> meinſchaftlichen Pflicht zur Erziehung. Die<lb/> Ehe iſt alſo im Grunde nichts anders,<lb/> als eine <hi rendition="#fr">Verabredung</hi> zwiſchen Perſonen<lb/> verſchiedenen Geſchlechts, gemeinſchaftlich<lb/> Kinder zur Welt zu bringen; und hierauf<lb/> beruhet das ganze Syſtem ihrer gegenſei-<lb/> tigen Pflichten und Rechte <note xml:id="seg2pn_2_1" next="#seg2pn_2_2" place="foot" n="*)"><p>Wenn Subjekte von verſchiedenen Religionen in<lb/> ein Ehebuͤndniß treten; ſo wird beym Contrakte<lb/> verabredet, nach welchen Grundſaͤtzen der Haus-<lb/> ſtand gefuͤhrt, und die Kinder erzogen werden ſol-<lb/> len. Wie aber, wenn Mann oder Weib nach voll-<lb/> zogner Heurath, Grundſaͤtze aͤndern, und zu einer<lb/> andern Religion uͤbergehen? giebt dieſes der an-<lb/> dern Partei ein Recht auf die Scheidung zu drin-<lb/> gen? In einer kleinen Schrift, <note place="foot" n="†)">Das Forſchen nach Licht und Recht. Berlin,<lb/> bey Friederich Maurer, 1782.</note> die zu Wien<lb/> geſchrieben ſeyn will, und deren ich in dem zwei-<lb/> ten Abſchnitte mit mehrerem zu erwaͤhnen, Gele-<lb/> genheit haben werde, wird geſagt, daß der Fall<lb/> itzt daſelbſt vorliege. Ein Jude der zur chriſtli-<lb/> chen Religion uͤbergegangen, ſoll ausdruͤcklich be-</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">gehren,</fw></note>. Daß aber<lb/> <fw place="bottom" type="sig">C 5</fw><fw place="bottom" type="catch">die</fw><lb/></p> </body> </text> </TEI> [41/0047]
lichen Hausſtand zu treten, aus der ge-
meinſchaftlichen Pflicht zur Erziehung. Die
Ehe iſt alſo im Grunde nichts anders,
als eine Verabredung zwiſchen Perſonen
verſchiedenen Geſchlechts, gemeinſchaftlich
Kinder zur Welt zu bringen; und hierauf
beruhet das ganze Syſtem ihrer gegenſei-
tigen Pflichten und Rechte *). Daß aber
die
*) Wenn Subjekte von verſchiedenen Religionen in
ein Ehebuͤndniß treten; ſo wird beym Contrakte
verabredet, nach welchen Grundſaͤtzen der Haus-
ſtand gefuͤhrt, und die Kinder erzogen werden ſol-
len. Wie aber, wenn Mann oder Weib nach voll-
zogner Heurath, Grundſaͤtze aͤndern, und zu einer
andern Religion uͤbergehen? giebt dieſes der an-
dern Partei ein Recht auf die Scheidung zu drin-
gen? In einer kleinen Schrift, †) die zu Wien
geſchrieben ſeyn will, und deren ich in dem zwei-
ten Abſchnitte mit mehrerem zu erwaͤhnen, Gele-
genheit haben werde, wird geſagt, daß der Fall
itzt daſelbſt vorliege. Ein Jude der zur chriſtli-
chen Religion uͤbergegangen, ſoll ausdruͤcklich be-
gehren,
†) Das Forſchen nach Licht und Recht. Berlin,
bey Friederich Maurer, 1782.
C 5
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |