in dem Stande nicht ist, für sein Fort- kommen zu sorgen. Dieses ist die natür- liche Pflicht der Erziehung, die zwar an und für sich blos eine Gewissenspflicht ist, durch die Handlung selbst aber haben die Eltern sich verstanden, einander hierin beyzustehen, d. i. dieser ihrer Gewissens- pflicht gemeinschaftlich Genüge zu leisten. Mit einem Worte: die Eltern sind durch die Beywohnung selbst in den Stand der Ehe getreten, haben einen stillschweigen- den Vertrag gemacht, das zur Glückse- ligkeit bestimmte Wesen, das sie gemein- schaftlich hervorbringen, auch gemein- schaftlich der Glückseligkeit fähig zu ma- chen, d.i. zu erziehen.
Aus diesem Grundsatze fließen alle Pflich- ten und Rechte des Ehestandes ganz natür- lich, und es ist nicht nöthig, wie die Rechts- lehrer zu thun pflegen, ein doppeltes Prin- cipium anzunehmen, um alle Pflichten der Ehe und des Hausstandes aus demselben herzuleiten. Die Pflicht zur Erziehung folgt aus der Verabredung, Kinder zu erzengen, und die Schuldigkeit in einen gemeinschaft-
lichen
in dem Stande nicht iſt, fuͤr ſein Fort- kommen zu ſorgen. Dieſes iſt die natuͤr- liche Pflicht der Erziehung, die zwar an und fuͤr ſich blos eine Gewiſſenspflicht iſt, durch die Handlung ſelbſt aber haben die Eltern ſich verſtanden, einander hierin beyzuſtehen, d. i. dieſer ihrer Gewiſſens- pflicht gemeinſchaftlich Genuͤge zu leiſten. Mit einem Worte: die Eltern ſind durch die Beywohnung ſelbſt in den Stand der Ehe getreten, haben einen ſtillſchweigen- den Vertrag gemacht, das zur Gluͤckſe- ligkeit beſtimmte Weſen, das ſie gemein- ſchaftlich hervorbringen, auch gemein- ſchaftlich der Gluͤckſeligkeit faͤhig zu ma- chen, d.i. zu erziehen.
Aus dieſem Grundſatze fließen alle Pflich- ten und Rechte des Eheſtandes ganz natuͤr- lich, und es iſt nicht noͤthig, wie die Rechts- lehrer zu thun pflegen, ein doppeltes Prin- cipium anzunehmen, um alle Pflichten der Ehe und des Hausſtandes aus demſelben herzuleiten. Die Pflicht zur Erziehung folgt aus der Verabredung, Kinder zu erzengen, und die Schuldigkeit in einen gemeinſchaft-
lichen
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[40/0046]
in dem Stande nicht iſt, fuͤr ſein Fort-
kommen zu ſorgen. Dieſes iſt die natuͤr-
liche Pflicht der Erziehung, die zwar an
und fuͤr ſich blos eine Gewiſſenspflicht iſt,
durch die Handlung ſelbſt aber haben die
Eltern ſich verſtanden, einander hierin
beyzuſtehen, d. i. dieſer ihrer Gewiſſens-
pflicht gemeinſchaftlich Genuͤge zu leiſten.
Mit einem Worte: die Eltern ſind durch
die Beywohnung ſelbſt in den Stand der
Ehe getreten, haben einen ſtillſchweigen-
den Vertrag gemacht, das zur Gluͤckſe-
ligkeit beſtimmte Weſen, das ſie gemein-
ſchaftlich hervorbringen, auch gemein-
ſchaftlich der Gluͤckſeligkeit faͤhig zu ma-
chen, d.i. zu erziehen.
Aus dieſem Grundſatze fließen alle Pflich-
ten und Rechte des Eheſtandes ganz natuͤr-
lich, und es iſt nicht noͤthig, wie die Rechts-
lehrer zu thun pflegen, ein doppeltes Prin-
cipium anzunehmen, um alle Pflichten der
Ehe und des Hausſtandes aus demſelben
herzuleiten. Die Pflicht zur Erziehung folgt
aus der Verabredung, Kinder zu erzengen,
und die Schuldigkeit in einen gemeinſchaft-
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Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mendelssohn_jerusalem_1783/46>, abgerufen am 16.07.2024.
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