Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783.Natur verbunden ist. Wenn ich meinem Allein die Entschädigung ist zwar eine po- Wohl- C 3
Natur verbunden iſt. Wenn ich meinem Allein die Entſchaͤdigung iſt zwar eine po- Wohl- C 3
<TEI> <text> <body> <p><pb facs="#f0043" n="37"/> Natur verbunden iſt. Wenn ich meinem<lb/> Naͤchſten Schaden zugefuͤgt habe, ſo bin<lb/> ich, ohne allen Vertrag, blos nach den<lb/> Geſetzen der natuͤrlichen Gerechtigkeit, auch<lb/> aͤuſſerlich verpflichtet, ihm ſolchen zu erſe-<lb/> tzen, und kann von ihm mit Gewalt dazu<lb/> angehalten werden.</p><lb/> <p>Allein die Entſchaͤdigung iſt zwar eine po-<lb/> ſitive Handlung; die Verbindlichkeit aber<lb/> zu derſelben flieſſet im Grunde aus der Un-<lb/> terlaſſungspflicht; <hi rendition="#fr">beleidige nicht </hi> denn<lb/> der Schaden, den ich meinem Naͤchſten zu-<lb/> gefuͤgt habe, iſt, ſo lange er ſeiner Wir-<lb/> kung nach nicht aufgehoben wird, als eine<lb/><hi rendition="#fr">fortgeſetzte Veleidigung</hi> anzuſehen. Ich<lb/> handele alſo eigentlich wider eine negative<lb/> Pflicht, ſo lange ich die Entſchaͤdigung un-<lb/> terlaſſe; denn ich fahre fort zu beleidigen.<lb/> Die Entſchaͤdigungspflicht macht alſo keine<lb/> Ausnahme von der Regel, daß der Menſch<lb/> im Stande der Natur <hi rendition="#fr">unabhaͤngig</hi>, d. i.<lb/> niemanden poſitive verpflichtet ſey. Nie-<lb/> mand hat ein Zwangsrecht mir vorzuſchrei-<lb/> ben, <hi rendition="#fr">wie viel</hi> ich von meinen Kraͤften zum<lb/> Beſten anderer anwenden, und wem ich die<lb/> <fw place="bottom" type="sig">C 3</fw><fw place="bottom" type="catch">Wohl-</fw><lb/></p> </body> </text> </TEI> [37/0043]
Natur verbunden iſt. Wenn ich meinem
Naͤchſten Schaden zugefuͤgt habe, ſo bin
ich, ohne allen Vertrag, blos nach den
Geſetzen der natuͤrlichen Gerechtigkeit, auch
aͤuſſerlich verpflichtet, ihm ſolchen zu erſe-
tzen, und kann von ihm mit Gewalt dazu
angehalten werden.
Allein die Entſchaͤdigung iſt zwar eine po-
ſitive Handlung; die Verbindlichkeit aber
zu derſelben flieſſet im Grunde aus der Un-
terlaſſungspflicht; beleidige nicht denn
der Schaden, den ich meinem Naͤchſten zu-
gefuͤgt habe, iſt, ſo lange er ſeiner Wir-
kung nach nicht aufgehoben wird, als eine
fortgeſetzte Veleidigung anzuſehen. Ich
handele alſo eigentlich wider eine negative
Pflicht, ſo lange ich die Entſchaͤdigung un-
terlaſſe; denn ich fahre fort zu beleidigen.
Die Entſchaͤdigungspflicht macht alſo keine
Ausnahme von der Regel, daß der Menſch
im Stande der Natur unabhaͤngig, d. i.
niemanden poſitive verpflichtet ſey. Nie-
mand hat ein Zwangsrecht mir vorzuſchrei-
ben, wie viel ich von meinen Kraͤften zum
Beſten anderer anwenden, und wem ich die
Wohl-
C 3
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