So**rn von funfzehn, außer ihrer schon er- wähnten Gefängnisstrafe, zuerkannt.
Ganz ohne mich in die Frage zu vertiefen: Ob eine Strafe, auf die Dauer von funfzig Jahren in hartem Kerker erstreckt, und noch alljährlich mit einer empfindlichen körperlichen Züchtigung verbunden, gerecht oder nur ge- sezlich sei? bin ich allerdings auch der Mei- nung: daß Zen** weit schuldiger als der ei- gentliche Mörder, und auch nach menschli- chen Gesezzen schärfer zu bestrafen war. Da ich aber schon einigemal in Gesprächen fand, daß Männer, deren juristische Kentnisse ich un- endlich weit den meinigen vorziehe, und de- nen ich auch sonst das Zeugnis der Billigkeit und des Scharfsinns mit willigster Seele er- theile, der entgegengesezten Meinung waren, so glaubte ich um so eher diesen Fall, als ei- nen streitigen erzälen zu können, und auch etwas umständlich in den vorläufigen Umstän- den seyn zu müssen.
So**rn von funfzehn, außer ihrer ſchon er- waͤhnten Gefaͤngnisſtrafe, zuerkannt.
Ganz ohne mich in die Frage zu vertiefen: Ob eine Strafe, auf die Dauer von funfzig Jahren in hartem Kerker erſtreckt, und noch alljaͤhrlich mit einer empfindlichen koͤrperlichen Zuͤchtigung verbunden, gerecht oder nur ge- ſezlich ſei? bin ich allerdings auch der Mei- nung: daß Zen** weit ſchuldiger als der ei- gentliche Moͤrder, und auch nach menſchli- chen Geſezzen ſchaͤrfer zu beſtrafen war. Da ich aber ſchon einigemal in Geſpraͤchen fand, daß Maͤnner, deren juriſtiſche Kentniſſe ich un- endlich weit den meinigen vorziehe, und de- nen ich auch ſonſt das Zeugnis der Billigkeit und des Scharfſinns mit willigſter Seele er- theile, der entgegengeſezten Meinung waren, ſo glaubte ich um ſo eher dieſen Fall, als ei- nen ſtreitigen erzaͤlen zu koͤnnen, und auch etwas umſtaͤndlich in den vorlaͤufigen Umſtaͤn- den ſeyn zu muͤſſen.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0245"n="237"/>
So**rn von funfzehn, außer ihrer ſchon er-<lb/>
waͤhnten Gefaͤngnisſtrafe, zuerkannt.</p><lb/><p>Ganz ohne mich in die Frage zu vertiefen:<lb/>
Ob eine Strafe, auf die Dauer von funfzig<lb/>
Jahren in hartem Kerker erſtreckt, und noch<lb/>
alljaͤhrlich mit einer empfindlichen koͤrperlichen<lb/>
Zuͤchtigung verbunden, <hirendition="#g">gerecht</hi> oder nur <hirendition="#g">ge-<lb/>ſezlich</hi>ſei? bin ich allerdings auch der Mei-<lb/>
nung: daß Zen** weit ſchuldiger als der ei-<lb/>
gentliche Moͤrder, und auch nach <hirendition="#g">menſchli-<lb/>
chen</hi> Geſezzen ſchaͤrfer zu beſtrafen war. Da<lb/>
ich aber ſchon einigemal in Geſpraͤchen fand,<lb/>
daß Maͤnner, deren juriſtiſche Kentniſſe ich un-<lb/>
endlich weit den meinigen vorziehe, und de-<lb/>
nen ich auch ſonſt das Zeugnis der Billigkeit<lb/>
und des Scharfſinns mit willigſter Seele er-<lb/>
theile, der entgegengeſezten Meinung waren,<lb/>ſo glaubte ich um ſo eher dieſen Fall, als ei-<lb/>
nen <hirendition="#g">ſtreitigen</hi> erzaͤlen zu koͤnnen, und auch<lb/>
etwas umſtaͤndlich in den vorlaͤufigen Umſtaͤn-<lb/>
den ſeyn zu muͤſſen.</p></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></div></body></text></TEI>
[237/0245]
So**rn von funfzehn, außer ihrer ſchon er-
waͤhnten Gefaͤngnisſtrafe, zuerkannt.
Ganz ohne mich in die Frage zu vertiefen:
Ob eine Strafe, auf die Dauer von funfzig
Jahren in hartem Kerker erſtreckt, und noch
alljaͤhrlich mit einer empfindlichen koͤrperlichen
Zuͤchtigung verbunden, gerecht oder nur ge-
ſezlich ſei? bin ich allerdings auch der Mei-
nung: daß Zen** weit ſchuldiger als der ei-
gentliche Moͤrder, und auch nach menſchli-
chen Geſezzen ſchaͤrfer zu beſtrafen war. Da
ich aber ſchon einigemal in Geſpraͤchen fand,
daß Maͤnner, deren juriſtiſche Kentniſſe ich un-
endlich weit den meinigen vorziehe, und de-
nen ich auch ſonſt das Zeugnis der Billigkeit
und des Scharfſinns mit willigſter Seele er-
theile, der entgegengeſezten Meinung waren,
ſo glaubte ich um ſo eher dieſen Fall, als ei-
nen ſtreitigen erzaͤlen zu koͤnnen, und auch
etwas umſtaͤndlich in den vorlaͤufigen Umſtaͤn-
den ſeyn zu muͤſſen.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Meißner, August Gottlieb: Kriminal Geschichten. Wien, 1796, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/meissner_krimi_1796/245>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.