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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 62. Internationales und bundesstaatliches Verwaltungsrecht.

3. Die Reichsgewalt wirkt, von Reservatrechten abgesehen, gleich-
mäßig für alle Gliedstaaten. Die Gliedstaatsgewalten unter sich stehen
sich selbständig gegenüber. Sie sind in ihrer Verwaltung so unab-
hängig von einander wie außerhalb eines Bundesstaats stehende Staaten.
Die Regeln des Internationalen Verwaltungsrechts, wie wir sie oben
unter I. entwickelten, gelten zwischen ihnen. Dafür macht es auch
nicht von selbst einen Unterschied, wenn die Durchführung eines
Reichsgesetzes in Frage ist. Die gemeinsame Gebundenheit gegenüber
dem Reich ist eine Sache für sich, ein jus tertii, das ihr gegenseitiges
Verhältnis unmittelbar nichts angeht27.

des Bundesgebietes in jedem Orte sich aufzuhalten u. s. w." Laband, St.R. I
S. 145 (3. Aufl. S. 137), sagt von diesem Gesetz, daß es "ein staatsbürgerliches
Grundrecht gewährleistet". Ein Grundrecht dem Reiche gegenüber ist das natür-
lich nicht, so wenig wie ein Gliedstaatsgesetz, das z. B. die Fischerei freigiebt,
ein Grundrecht bedeuten würde dem Gliedstaat gegenüber. Aber es ist ein Grund-
recht gegenüber der durch den Vorrang des Reichsgesetzes gebundenen Glied-
staatsgewalt.
27 O.V.G. 23. Juni 1886: Ein Mann klagt gegen die Ausweisungsverfügung
einer preußischen Behörde, da er Reichsangehöriger sei. Er war in Gotha natura-
lisiert worden; das dortige Ministerium hatte aber nachträglich diese Naturalisation
als erschlichen wieder aufgehoben. Das O.V.G. unterscheidet: das Ministerium
hatte entweder mit dem letzteren Akte nur eine Entscheidung gegeben, die als
solche die Statusrechte des Klägers nicht ändern, sondern lediglich aussprechen
sollte, was Rechtens ist; dann wirkt die autorität dieses Aktes ohnehin nicht über
die Grenzen seines Staatsgebietes hinaus. Das preußische Gericht hat also selb-
ständig zu prüfen, ob die Naturalisation gültig war. Oder es hat ein Rechts-
geschäft vorgenommen, welches die erworbene Naturalisation wieder beseitigen
sollte; dann sind die Behörden aller deutschen Staaten berechtigt, nachzuprüfen,
ob dieser Akt vor dem Reichsgesetze, um dessen Anwendung es sich handelt, be-
stehen kann. -- Beide Sätze sind nur zu messen an den Regeln des "Internatio-
nalen Verwaltungsrechts" (oben I n. 2); der erste ist richtig, der zweite bedenklich.
Öffentlichrechtliche Rechtsgeschäfte fremder Staatsgewalten innerhalb ihres Macht-
gebietes werden von uns nicht schlechthin nachgeprüft auf ihre Gültigkeit gemäß
dem für sie maßgebenden Rechte. Wir achten den fremden Staat in seinen Akten
und behandeln sie, als hätten sie bei ihm rechtlich gewirkt; unsere Behörden
wirken nur nicht mit zu ihrer Durchführung. Nur im Falle offenbarer Unzu-
ständigkeit oder sonstiger grober Ungehörigkeiten, wo also auch bei uns ein solcher
Akt durch die obrigkeitliche Autorität nicht gedeckt, sondern einfach nichtig wäre,
werden wir ein solches "Rechtsgeschäft" unberücksichtigt lassen dürfen. So v. Bar,
Internat. Priv.R. I S. 217. Die Frage ist gelegentlich des berühmten Falles
Bauffremont viel besprochen worden. Damals handelte es sich um einen be-
denklichen Naturalisationsakt, der in fraudem legis domesticae vorgenommen war.
Laurent, droit civ. internat. III S. 292, der die strengere Meinung vertritt, unter-
scheidet gleichwohl: "L'acte de naturalisation ne peut avoir effet en France en
tant qu'il ferait fraude a la loi francaise; en Suisse il subsiste." Nach diesen
Grundsätzen war auch der Gothaische Naturalisationsfall zu behandeln. Von einer
§ 62. Internationales und bundesstaatliches Verwaltungsrecht.

3. Die Reichsgewalt wirkt, von Reservatrechten abgesehen, gleich-
mäßig für alle Gliedstaaten. Die Gliedstaatsgewalten unter sich stehen
sich selbständig gegenüber. Sie sind in ihrer Verwaltung so unab-
hängig von einander wie außerhalb eines Bundesstaats stehende Staaten.
Die Regeln des Internationalen Verwaltungsrechts, wie wir sie oben
unter I. entwickelten, gelten zwischen ihnen. Dafür macht es auch
nicht von selbst einen Unterschied, wenn die Durchführung eines
Reichsgesetzes in Frage ist. Die gemeinsame Gebundenheit gegenüber
dem Reich ist eine Sache für sich, ein jus tertii, das ihr gegenseitiges
Verhältnis unmittelbar nichts angeht27.

des Bundesgebietes in jedem Orte sich aufzuhalten u. s. w.“ Laband, St.R. I
S. 145 (3. Aufl. S. 137), sagt von diesem Gesetz, daß es „ein staatsbürgerliches
Grundrecht gewährleistet“. Ein Grundrecht dem Reiche gegenüber ist das natür-
lich nicht, so wenig wie ein Gliedstaatsgesetz, das z. B. die Fischerei freigiebt,
ein Grundrecht bedeuten würde dem Gliedstaat gegenüber. Aber es ist ein Grund-
recht gegenüber der durch den Vorrang des Reichsgesetzes gebundenen Glied-
staatsgewalt.
27 O.V.G. 23. Juni 1886: Ein Mann klagt gegen die Ausweisungsverfügung
einer preußischen Behörde, da er Reichsangehöriger sei. Er war in Gotha natura-
lisiert worden; das dortige Ministerium hatte aber nachträglich diese Naturalisation
als erschlichen wieder aufgehoben. Das O.V.G. unterscheidet: das Ministerium
hatte entweder mit dem letzteren Akte nur eine Entscheidung gegeben, die als
solche die Statusrechte des Klägers nicht ändern, sondern lediglich aussprechen
sollte, was Rechtens ist; dann wirkt die autorität dieses Aktes ohnehin nicht über
die Grenzen seines Staatsgebietes hinaus. Das preußische Gericht hat also selb-
ständig zu prüfen, ob die Naturalisation gültig war. Oder es hat ein Rechts-
geschäft vorgenommen, welches die erworbene Naturalisation wieder beseitigen
sollte; dann sind die Behörden aller deutschen Staaten berechtigt, nachzuprüfen,
ob dieser Akt vor dem Reichsgesetze, um dessen Anwendung es sich handelt, be-
stehen kann. — Beide Sätze sind nur zu messen an den Regeln des „Internatio-
nalen Verwaltungsrechts“ (oben I n. 2); der erste ist richtig, der zweite bedenklich.
Öffentlichrechtliche Rechtsgeschäfte fremder Staatsgewalten innerhalb ihres Macht-
gebietes werden von uns nicht schlechthin nachgeprüft auf ihre Gültigkeit gemäß
dem für sie maßgebenden Rechte. Wir achten den fremden Staat in seinen Akten
und behandeln sie, als hätten sie bei ihm rechtlich gewirkt; unsere Behörden
wirken nur nicht mit zu ihrer Durchführung. Nur im Falle offenbarer Unzu-
ständigkeit oder sonstiger grober Ungehörigkeiten, wo also auch bei uns ein solcher
Akt durch die obrigkeitliche Autorität nicht gedeckt, sondern einfach nichtig wäre,
werden wir ein solches „Rechtsgeschäft“ unberücksichtigt lassen dürfen. So v. Bar,
Internat. Priv.R. I S. 217. Die Frage ist gelegentlich des berühmten Falles
Bauffremont viel besprochen worden. Damals handelte es sich um einen be-
denklichen Naturalisationsakt, der in fraudem legis domesticae vorgenommen war.
Laurent, droit civ. internat. III S. 292, der die strengere Meinung vertritt, unter-
scheidet gleichwohl: „L’acte de naturalisation ne peut avoir effet en France en
tant qu’il ferait fraude à la loi française; en Suisse il subsiste.“ Nach diesen
Grundsätzen war auch der Gothaische Naturalisationsfall zu behandeln. Von einer
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[469/0481] § 62. Internationales und bundesstaatliches Verwaltungsrecht. 3. Die Reichsgewalt wirkt, von Reservatrechten abgesehen, gleich- mäßig für alle Gliedstaaten. Die Gliedstaatsgewalten unter sich stehen sich selbständig gegenüber. Sie sind in ihrer Verwaltung so unab- hängig von einander wie außerhalb eines Bundesstaats stehende Staaten. Die Regeln des Internationalen Verwaltungsrechts, wie wir sie oben unter I. entwickelten, gelten zwischen ihnen. Dafür macht es auch nicht von selbst einen Unterschied, wenn die Durchführung eines Reichsgesetzes in Frage ist. Die gemeinsame Gebundenheit gegenüber dem Reich ist eine Sache für sich, ein jus tertii, das ihr gegenseitiges Verhältnis unmittelbar nichts angeht 27. 26 27 O.V.G. 23. Juni 1886: Ein Mann klagt gegen die Ausweisungsverfügung einer preußischen Behörde, da er Reichsangehöriger sei. Er war in Gotha natura- lisiert worden; das dortige Ministerium hatte aber nachträglich diese Naturalisation als erschlichen wieder aufgehoben. Das O.V.G. unterscheidet: das Ministerium hatte entweder mit dem letzteren Akte nur eine Entscheidung gegeben, die als solche die Statusrechte des Klägers nicht ändern, sondern lediglich aussprechen sollte, was Rechtens ist; dann wirkt die autorität dieses Aktes ohnehin nicht über die Grenzen seines Staatsgebietes hinaus. Das preußische Gericht hat also selb- ständig zu prüfen, ob die Naturalisation gültig war. Oder es hat ein Rechts- geschäft vorgenommen, welches die erworbene Naturalisation wieder beseitigen sollte; dann sind die Behörden aller deutschen Staaten berechtigt, nachzuprüfen, ob dieser Akt vor dem Reichsgesetze, um dessen Anwendung es sich handelt, be- stehen kann. — Beide Sätze sind nur zu messen an den Regeln des „Internatio- nalen Verwaltungsrechts“ (oben I n. 2); der erste ist richtig, der zweite bedenklich. Öffentlichrechtliche Rechtsgeschäfte fremder Staatsgewalten innerhalb ihres Macht- gebietes werden von uns nicht schlechthin nachgeprüft auf ihre Gültigkeit gemäß dem für sie maßgebenden Rechte. Wir achten den fremden Staat in seinen Akten und behandeln sie, als hätten sie bei ihm rechtlich gewirkt; unsere Behörden wirken nur nicht mit zu ihrer Durchführung. Nur im Falle offenbarer Unzu- ständigkeit oder sonstiger grober Ungehörigkeiten, wo also auch bei uns ein solcher Akt durch die obrigkeitliche Autorität nicht gedeckt, sondern einfach nichtig wäre, werden wir ein solches „Rechtsgeschäft“ unberücksichtigt lassen dürfen. So v. Bar, Internat. Priv.R. I S. 217. Die Frage ist gelegentlich des berühmten Falles Bauffremont viel besprochen worden. Damals handelte es sich um einen be- denklichen Naturalisationsakt, der in fraudem legis domesticae vorgenommen war. Laurent, droit civ. internat. III S. 292, der die strengere Meinung vertritt, unter- scheidet gleichwohl: „L’acte de naturalisation ne peut avoir effet en France en tant qu’il ferait fraude à la loi française; en Suisse il subsiste.“ Nach diesen Grundsätzen war auch der Gothaische Naturalisationsfall zu behandeln. Von einer 26 des Bundesgebietes in jedem Orte sich aufzuhalten u. s. w.“ Laband, St.R. I S. 145 (3. Aufl. S. 137), sagt von diesem Gesetz, daß es „ein staatsbürgerliches Grundrecht gewährleistet“. Ein Grundrecht dem Reiche gegenüber ist das natür- lich nicht, so wenig wie ein Gliedstaatsgesetz, das z. B. die Fischerei freigiebt, ein Grundrecht bedeuten würde dem Gliedstaat gegenüber. Aber es ist ein Grund- recht gegenüber der durch den Vorrang des Reichsgesetzes gebundenen Glied- staatsgewalt.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 469. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/481>, abgerufen am 25.11.2024.