Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.Das Recht der juristischen Personen. darin begründeten wesentlichen Bedeutung des Gebietes. Bei Ver-einigung und Einverleibung tritt das nicht hervor; es wird schlechthin alles gemeinschaftlich. Bei der Teilung und Abzweigung dagegen wird alles Vermögen, das eine bestimmte Gebietszugehörigkeit hat, der entsprechenden Gebietskörperschaft zufallen: liegendes Gut und sein Zubehör und alles, was mit einem bestimmten Betriebssitze verbunden ist. Sonstiges Vermögen ist zu teilen; die beiderseitigen Bevölkerungs- zahlen geben den natürlichen Maßstab dafür. Bei bloßen Gebiets- veränderungen endlich geht nur das gebietszugehörige Gut mit über und das andere bleibt unberührt30. 30 Die Lehre vom öffentlichen Eigentum hat hierfür bereits Beispiele ge-
bracht; vgl. oben S. 97 Note 14. Das Recht der juristischen Personen. darin begründeten wesentlichen Bedeutung des Gebietes. Bei Ver-einigung und Einverleibung tritt das nicht hervor; es wird schlechthin alles gemeinschaftlich. Bei der Teilung und Abzweigung dagegen wird alles Vermögen, das eine bestimmte Gebietszugehörigkeit hat, der entsprechenden Gebietskörperschaft zufallen: liegendes Gut und sein Zubehör und alles, was mit einem bestimmten Betriebssitze verbunden ist. Sonstiges Vermögen ist zu teilen; die beiderseitigen Bevölkerungs- zahlen geben den natürlichen Maßstab dafür. Bei bloßen Gebiets- veränderungen endlich geht nur das gebietszugehörige Gut mit über und das andere bleibt unberührt30. 30 Die Lehre vom öffentlichen Eigentum hat hierfür bereits Beispiele ge-
bracht; vgl. oben S. 97 Note 14. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0464" n="452"/><fw place="top" type="header">Das Recht der juristischen Personen.</fw><lb/> darin begründeten wesentlichen Bedeutung des Gebietes. Bei Ver-<lb/> einigung und Einverleibung tritt das nicht hervor; es wird schlechthin<lb/> alles gemeinschaftlich. Bei der Teilung und Abzweigung dagegen wird<lb/> alles Vermögen, das eine bestimmte Gebietszugehörigkeit hat, der<lb/> entsprechenden Gebietskörperschaft zufallen: liegendes Gut und sein<lb/> Zubehör und alles, was mit einem bestimmten Betriebssitze verbunden<lb/> ist. Sonstiges Vermögen ist zu teilen; die beiderseitigen Bevölkerungs-<lb/> zahlen geben den natürlichen Maßstab dafür. Bei bloßen Gebiets-<lb/> veränderungen endlich geht nur das gebietszugehörige Gut mit über<lb/> und das andere bleibt unberührt<note place="foot" n="30">Die Lehre vom öffentlichen Eigentum hat hierfür bereits Beispiele ge-<lb/> bracht; vgl. oben S. 97 Note 14.</note>.</p> </div> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </body> </text> </TEI> [452/0464]
Das Recht der juristischen Personen.
darin begründeten wesentlichen Bedeutung des Gebietes. Bei Ver-
einigung und Einverleibung tritt das nicht hervor; es wird schlechthin
alles gemeinschaftlich. Bei der Teilung und Abzweigung dagegen wird
alles Vermögen, das eine bestimmte Gebietszugehörigkeit hat, der
entsprechenden Gebietskörperschaft zufallen: liegendes Gut und sein
Zubehör und alles, was mit einem bestimmten Betriebssitze verbunden
ist. Sonstiges Vermögen ist zu teilen; die beiderseitigen Bevölkerungs-
zahlen geben den natürlichen Maßstab dafür. Bei bloßen Gebiets-
veränderungen endlich geht nur das gebietszugehörige Gut mit über
und das andere bleibt unberührt 30.
30 Die Lehre vom öffentlichen Eigentum hat hierfür bereits Beispiele ge-
bracht; vgl. oben S. 97 Note 14.
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Zitationshilfe: | Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 452. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/464>, abgerufen am 16.02.2025. |