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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Das Recht der juristischen Personen.
mit allen seinen Angelegenheiten dem Staate an und darf sich also
der Kenntnisnahme nicht entziehen. Die Aufsichtsbehörde kann nicht
verhindert werden, Anstalten und Einrichtungen zu besichtigen, Proto-
kolle, Urkunden, Rechnungen einzusehen und Kassabestände zu prüfen.
Die Befugnis dazu gilt als ein selbstverständlicher Bestandteil der
Aufsichtsgewalt; auch wo nichts ausdrücklich gesagt ist, ist sie still-
schweigend vorbehalten in der Anerkennung des Selbstverwaltungs-
körpers oder in der gesetzlichen Bestellung einer Aufsichtsbehörde13.

Soll darüber hinaus eine Leistung des Selbstverwaltungskörpers
in Anspruch genommen werden, um die Kenntnisnahme zu erleichtern,
so versteht sich das nicht von selbst: Anzeige zu machen von gewissen
Vorgängen, Verzeichnisse und Rechnungsaufstellungen einzureichen,
Bericht zu erstatten kann zur Pflicht nur werden durch eine besondere
Rechtsgrundlage in Rechtssatz oder Statut.

Die Pflicht liegt allemal dem Selbstverwaltungskörper ob; die
dafür etwa entstehenden Kosten fallen ihm zur Last. Erfüllt wird
sie für ihn durch seine Vertreter und Beamten. Gegen diese richtet
sich der Zwang im Falle der Nichterfüllung. Duldungen können mit
Gewaltanwendung erzwungen werden. Für die Erzwingung von
Leistungen dient das Ordnungsstrafrecht der staatlichen Behörden
(oben II n. 2). Ihre Disciplinargewalt steht dahinter, um bei etwaiger
Widerspenstigkeit für Besserung zu sorgen14.

2. Die Aufsicht äußert sich ihrer Hauptmasse nach als eine
Schutzgewalt über den Selbstverwaltungskörper, durch welche er
brauchbar erhalten wird für seinen Zweck und verhindert wird,
Schädlichkeiten für das Gemeinwesen zu erzeugen.

Diesem Zwecke dienen die aufsichtsrechtlichen Einflüsse auf den
Personalbestand, wie sie das Recht der Vertreterschaft ergiebt
(oben § 58).

13 In diesem Sinne Mot. zu Hülfskassenges. v. 1. Juni 1884: "An und für
sich darf die Befugnis, die Schriften der Kasse einzusehen und die Kassenbestände
zu revidieren, als ein selbstverständlicher Ausfluß des Aufsichtsrechtes angesehen
werden" (Drucks. d. Reichst. 1884 n. 13 S. 17). Über dieses selbstverständliche
Recht geht es schon hinaus und bedarf besonderer Grundlage, wenn die Gültigkeit der
Akte des Selbstverwaltungskörpers von solcher Kenntnisnahme abhängig gemacht
werden soll. Beispiel in Gew.Ord. § 104 Abs. 5 und 6.
14 Da die Pflicht des Selbstverwaltungskörpers an seinen Vertretern er-
zwungen wird, so erliegt die übliche Ausdrucksweise der Versuchung, diese
zweierlei Personen durcheinander zu werfen. Es soll ganz dasselbe bedeuten,
wenn Kr.Kass.Ges. § 34 sagt: "Der Vorstand ... hat Anzeige zu erstatten" und
§ 41: "Die Kasse ist verpflichtet ... einzureichen". Vgl. Sächs. Ges. über jurist.
Pers. v. 15. Juni 1868 § 75; Gierke, Gen.Theorie S. 662 Note 1.

Das Recht der juristischen Personen.
mit allen seinen Angelegenheiten dem Staate an und darf sich also
der Kenntnisnahme nicht entziehen. Die Aufsichtsbehörde kann nicht
verhindert werden, Anstalten und Einrichtungen zu besichtigen, Proto-
kolle, Urkunden, Rechnungen einzusehen und Kassabestände zu prüfen.
Die Befugnis dazu gilt als ein selbstverständlicher Bestandteil der
Aufsichtsgewalt; auch wo nichts ausdrücklich gesagt ist, ist sie still-
schweigend vorbehalten in der Anerkennung des Selbstverwaltungs-
körpers oder in der gesetzlichen Bestellung einer Aufsichtsbehörde13.

Soll darüber hinaus eine Leistung des Selbstverwaltungskörpers
in Anspruch genommen werden, um die Kenntnisnahme zu erleichtern,
so versteht sich das nicht von selbst: Anzeige zu machen von gewissen
Vorgängen, Verzeichnisse und Rechnungsaufstellungen einzureichen,
Bericht zu erstatten kann zur Pflicht nur werden durch eine besondere
Rechtsgrundlage in Rechtssatz oder Statut.

Die Pflicht liegt allemal dem Selbstverwaltungskörper ob; die
dafür etwa entstehenden Kosten fallen ihm zur Last. Erfüllt wird
sie für ihn durch seine Vertreter und Beamten. Gegen diese richtet
sich der Zwang im Falle der Nichterfüllung. Duldungen können mit
Gewaltanwendung erzwungen werden. Für die Erzwingung von
Leistungen dient das Ordnungsstrafrecht der staatlichen Behörden
(oben II n. 2). Ihre Disciplinargewalt steht dahinter, um bei etwaiger
Widerspenstigkeit für Besserung zu sorgen14.

2. Die Aufsicht äußert sich ihrer Hauptmasse nach als eine
Schutzgewalt über den Selbstverwaltungskörper, durch welche er
brauchbar erhalten wird für seinen Zweck und verhindert wird,
Schädlichkeiten für das Gemeinwesen zu erzeugen.

Diesem Zwecke dienen die aufsichtsrechtlichen Einflüsse auf den
Personalbestand, wie sie das Recht der Vertreterschaft ergiebt
(oben § 58).

13 In diesem Sinne Mot. zu Hülfskassenges. v. 1. Juni 1884: „An und für
sich darf die Befugnis, die Schriften der Kasse einzusehen und die Kassenbestände
zu revidieren, als ein selbstverständlicher Ausfluß des Aufsichtsrechtes angesehen
werden“ (Drucks. d. Reichst. 1884 n. 13 S. 17). Über dieses selbstverständliche
Recht geht es schon hinaus und bedarf besonderer Grundlage, wenn die Gültigkeit der
Akte des Selbstverwaltungskörpers von solcher Kenntnisnahme abhängig gemacht
werden soll. Beispiel in Gew.Ord. § 104 Abs. 5 und 6.
14 Da die Pflicht des Selbstverwaltungskörpers an seinen Vertretern er-
zwungen wird, so erliegt die übliche Ausdrucksweise der Versuchung, diese
zweierlei Personen durcheinander zu werfen. Es soll ganz dasselbe bedeuten,
wenn Kr.Kass.Ges. § 34 sagt: „Der Vorstand … hat Anzeige zu erstatten“ und
§ 41: „Die Kasse ist verpflichtet … einzureichen“. Vgl. Sächs. Ges. über jurist.
Pers. v. 15. Juni 1868 § 75; Gierke, Gen.Theorie S. 662 Note 1.
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[418/0430] Das Recht der juristischen Personen. mit allen seinen Angelegenheiten dem Staate an und darf sich also der Kenntnisnahme nicht entziehen. Die Aufsichtsbehörde kann nicht verhindert werden, Anstalten und Einrichtungen zu besichtigen, Proto- kolle, Urkunden, Rechnungen einzusehen und Kassabestände zu prüfen. Die Befugnis dazu gilt als ein selbstverständlicher Bestandteil der Aufsichtsgewalt; auch wo nichts ausdrücklich gesagt ist, ist sie still- schweigend vorbehalten in der Anerkennung des Selbstverwaltungs- körpers oder in der gesetzlichen Bestellung einer Aufsichtsbehörde 13. Soll darüber hinaus eine Leistung des Selbstverwaltungskörpers in Anspruch genommen werden, um die Kenntnisnahme zu erleichtern, so versteht sich das nicht von selbst: Anzeige zu machen von gewissen Vorgängen, Verzeichnisse und Rechnungsaufstellungen einzureichen, Bericht zu erstatten kann zur Pflicht nur werden durch eine besondere Rechtsgrundlage in Rechtssatz oder Statut. Die Pflicht liegt allemal dem Selbstverwaltungskörper ob; die dafür etwa entstehenden Kosten fallen ihm zur Last. Erfüllt wird sie für ihn durch seine Vertreter und Beamten. Gegen diese richtet sich der Zwang im Falle der Nichterfüllung. Duldungen können mit Gewaltanwendung erzwungen werden. Für die Erzwingung von Leistungen dient das Ordnungsstrafrecht der staatlichen Behörden (oben II n. 2). Ihre Disciplinargewalt steht dahinter, um bei etwaiger Widerspenstigkeit für Besserung zu sorgen 14. 2. Die Aufsicht äußert sich ihrer Hauptmasse nach als eine Schutzgewalt über den Selbstverwaltungskörper, durch welche er brauchbar erhalten wird für seinen Zweck und verhindert wird, Schädlichkeiten für das Gemeinwesen zu erzeugen. Diesem Zwecke dienen die aufsichtsrechtlichen Einflüsse auf den Personalbestand, wie sie das Recht der Vertreterschaft ergiebt (oben § 58). 13 In diesem Sinne Mot. zu Hülfskassenges. v. 1. Juni 1884: „An und für sich darf die Befugnis, die Schriften der Kasse einzusehen und die Kassenbestände zu revidieren, als ein selbstverständlicher Ausfluß des Aufsichtsrechtes angesehen werden“ (Drucks. d. Reichst. 1884 n. 13 S. 17). Über dieses selbstverständliche Recht geht es schon hinaus und bedarf besonderer Grundlage, wenn die Gültigkeit der Akte des Selbstverwaltungskörpers von solcher Kenntnisnahme abhängig gemacht werden soll. Beispiel in Gew.Ord. § 104 Abs. 5 und 6. 14 Da die Pflicht des Selbstverwaltungskörpers an seinen Vertretern er- zwungen wird, so erliegt die übliche Ausdrucksweise der Versuchung, diese zweierlei Personen durcheinander zu werfen. Es soll ganz dasselbe bedeuten, wenn Kr.Kass.Ges. § 34 sagt: „Der Vorstand … hat Anzeige zu erstatten“ und § 41: „Die Kasse ist verpflichtet … einzureichen“. Vgl. Sächs. Ges. über jurist. Pers. v. 15. Juni 1868 § 75; Gierke, Gen.Theorie S. 662 Note 1.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 418. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/430>, abgerufen am 07.05.2024.