Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.Das Recht der juristischen Personen. Person selbst doch nur um der Genossen willen da, deren Zweckensie dient, und darauf kommt es an. Es ist wieder geradeso zu unter- scheiden, wie bei Anstalt und Anstaltspersönlichkeit9. Der Umstand, daß ihre Angehörigen in einem geordneten Vereine 9 Deshalb ist es nicht richtig, wenn E. Mayer im Wörterbuch I S. 693 den Gegensatz der Korporation zur Stiftung darauf stellen will, daß bei jener "Ver- walter und Destinatär zusammenfällt, bei der Stiftung nicht". Destinatäre "des Nutzens" sind hier gemeint; vgl. oben Note 6. -- Es können sogar in einer und derselben Genossenschaft zweierlei Arten von Mitgliedern vereinigt sein, genießende (Destinatäre des Nutzens) und nicht genießende; Angehörige des Selbstverwaltungs- körpers sind sie beide. So in den Orts-, Betriebs- und Baukrankenkassen des Kr.K.Ges. versicherte Arbeiter und nicht versicherte, aber doch beitragende Arbeit- geber. Beide sind Mitglieder; Loening, V.R. S. 557. Rosin, Öff. Gen. S. 60, will die Arbeitgeber nicht als Mitglieder ansehen wegen ihres "verschiedenartigen Interessenstandpunktes". Aber das Interesse, welches das Gesetz als ein gemeinsames für Arbeitgeber und Arbeiter ansieht, ist die Versicherung der Arbeiter; hierfür dient beiden die juristische Person; daß den Nutzen der Einrichtung die Arbeiter schließlich allein haben, ändert nichts daran. Hat ja doch die Berufsgenossen- schaft der Unfallversicherung nur Mitglieder ohne solchen Nutzen. 10 Windscheid, Pand. § 59 Note 3a: "So ist es das Natürliche, daß aus
ihnen (den Korporationsmitgliedern) der Wille der Korporation hervorgehe, und dieses Natürliche muß als vom Rechte gewollt angesehen werden, soweit keine abweichende Bestimmung getroffen ist." Darauf beschränkt sich für uns das, was man wohl die "Immanenz des Willens" der Genossenschaft nennt im Gegensatz zu der "Transcendenz des Willens" der Stiftung: Gierke in Holtzendorff Rechts- lex., Art. Jurist. Pers. II S. 422; ihm folgend namentlich Rosin, Öff. Gen. S. 22, S. 48. Das Wesen der Genossenschaft wird durch eine abweichende Ordnung ihrer Vertreterschaft nicht berührt. Nach Gierke a. a. O. S. 422 und Gen.R. II S. 971 ff. kann die Körperschaft wohl "anstaltliche Elemente" vertragen, d. h. ein gewisses Maß von dem Einfluß staatlicher Behörden auf ihre Vertretung, wie er bei der Anstaltspersönlichkeit die Regel ist. Aber dieses transcendente Element darf nicht zu stark werden, sonst hört die Korporation auf und wird die Anstalt daraus. Für uns wäre eine juristische Person, die ihre Angehörigen in einem Verein geordnet hinter sich hat, auch dann noch Genossenschaft, wenn ein Regierungskommissar bestellt ist, um ihre Angelegenheiten diktatorisch zu ver- walten. Umgekehrt kann ja auch eine Anstaltspersönlichkeit mit Ausschüssen versehen sein, die in irgend einer Weise der an dem Unternehmen interessierten Bevölkerung entnommen werden; dann spricht man von "korporativen Elementen" in der Anstalt; Rosin, Öff. Gen. S. 51 Note 42a; G. Meyer, V.R. I S. 659. Das Recht der juristischen Personen. Person selbst doch nur um der Genossen willen da, deren Zweckensie dient, und darauf kommt es an. Es ist wieder geradeso zu unter- scheiden, wie bei Anstalt und Anstaltspersönlichkeit9. Der Umstand, daß ihre Angehörigen in einem geordneten Vereine 9 Deshalb ist es nicht richtig, wenn E. Mayer im Wörterbuch I S. 693 den Gegensatz der Korporation zur Stiftung darauf stellen will, daß bei jener „Ver- walter und Destinatär zusammenfällt, bei der Stiftung nicht“. Destinatäre „des Nutzens“ sind hier gemeint; vgl. oben Note 6. — Es können sogar in einer und derselben Genossenschaft zweierlei Arten von Mitgliedern vereinigt sein, genießende (Destinatäre des Nutzens) und nicht genießende; Angehörige des Selbstverwaltungs- körpers sind sie beide. So in den Orts-, Betriebs- und Baukrankenkassen des Kr.K.Ges. versicherte Arbeiter und nicht versicherte, aber doch beitragende Arbeit- geber. Beide sind Mitglieder; Loening, V.R. S. 557. Rosin, Öff. Gen. S. 60, will die Arbeitgeber nicht als Mitglieder ansehen wegen ihres „verschiedenartigen Interessenstandpunktes“. Aber das Interesse, welches das Gesetz als ein gemeinsames für Arbeitgeber und Arbeiter ansieht, ist die Versicherung der Arbeiter; hierfür dient beiden die juristische Person; daß den Nutzen der Einrichtung die Arbeiter schließlich allein haben, ändert nichts daran. Hat ja doch die Berufsgenossen- schaft der Unfallversicherung nur Mitglieder ohne solchen Nutzen. 10 Windscheid, Pand. § 59 Note 3a: „So ist es das Natürliche, daß aus
ihnen (den Korporationsmitgliedern) der Wille der Korporation hervorgehe, und dieses Natürliche muß als vom Rechte gewollt angesehen werden, soweit keine abweichende Bestimmung getroffen ist.“ Darauf beschränkt sich für uns das, was man wohl die „Immanenz des Willens“ der Genossenschaft nennt im Gegensatz zu der „Transcendenz des Willens“ der Stiftung: Gierke in Holtzendorff Rechts- lex., Art. Jurist. Pers. II S. 422; ihm folgend namentlich Rosin, Öff. Gen. S. 22, S. 48. Das Wesen der Genossenschaft wird durch eine abweichende Ordnung ihrer Vertreterschaft nicht berührt. Nach Gierke a. a. O. S. 422 und Gen.R. II S. 971 ff. kann die Körperschaft wohl „anstaltliche Elemente“ vertragen, d. h. ein gewisses Maß von dem Einfluß staatlicher Behörden auf ihre Vertretung, wie er bei der Anstaltspersönlichkeit die Regel ist. Aber dieses transcendente Element darf nicht zu stark werden, sonst hört die Korporation auf und wird die Anstalt daraus. Für uns wäre eine juristische Person, die ihre Angehörigen in einem Verein geordnet hinter sich hat, auch dann noch Genossenschaft, wenn ein Regierungskommissar bestellt ist, um ihre Angelegenheiten diktatorisch zu ver- walten. Umgekehrt kann ja auch eine Anstaltspersönlichkeit mit Ausschüssen versehen sein, die in irgend einer Weise der an dem Unternehmen interessierten Bevölkerung entnommen werden; dann spricht man von „korporativen Elementen“ in der Anstalt; Rosin, Öff. Gen. S. 51 Note 42a; G. Meyer, V.R. I S. 659. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0394" n="382"/><fw place="top" type="header">Das Recht der juristischen Personen.</fw><lb/> Person selbst doch nur um der Genossen willen da, deren Zwecken<lb/> sie dient, und darauf kommt es an. 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Das Recht der juristischen Personen.
Person selbst doch nur um der Genossen willen da, deren Zwecken
sie dient, und darauf kommt es an. Es ist wieder geradeso zu unter-
scheiden, wie bei Anstalt und Anstaltspersönlichkeit 9.
Der Umstand, daß ihre Angehörigen in einem geordneten Vereine
um sie versammelt sind, wird bedeutsam für die weitere Ausgestaltung
der Genossenschaftspersönlichkeit; diese erscheinen viel mehr als bei
der Anstaltspersönlichkeit berufen, maßgebenden Einfluß zu üben auf
ihre Schicksale und insbesondere auf die Art ihrer Vertretung. Mehr
als ein naturale ist das nicht. Ob bei der Rechtsverwirklichung diesem
Zuge mehr oder minder nachgegeben wird, ändert nichts an ihrer
grundlegenden Eigenart 10.
9 Deshalb ist es nicht richtig, wenn E. Mayer im Wörterbuch I S. 693 den
Gegensatz der Korporation zur Stiftung darauf stellen will, daß bei jener „Ver-
walter und Destinatär zusammenfällt, bei der Stiftung nicht“. Destinatäre „des
Nutzens“ sind hier gemeint; vgl. oben Note 6. — Es können sogar in einer und
derselben Genossenschaft zweierlei Arten von Mitgliedern vereinigt sein, genießende
(Destinatäre des Nutzens) und nicht genießende; Angehörige des Selbstverwaltungs-
körpers sind sie beide. So in den Orts-, Betriebs- und Baukrankenkassen des
Kr.K.Ges. versicherte Arbeiter und nicht versicherte, aber doch beitragende Arbeit-
geber. Beide sind Mitglieder; Loening, V.R. S. 557. Rosin, Öff. Gen. S. 60,
will die Arbeitgeber nicht als Mitglieder ansehen wegen ihres „verschiedenartigen
Interessenstandpunktes“. Aber das Interesse, welches das Gesetz als ein gemeinsames
für Arbeitgeber und Arbeiter ansieht, ist die Versicherung der Arbeiter; hierfür
dient beiden die juristische Person; daß den Nutzen der Einrichtung die Arbeiter
schließlich allein haben, ändert nichts daran. Hat ja doch die Berufsgenossen-
schaft der Unfallversicherung nur Mitglieder ohne solchen Nutzen.
10 Windscheid, Pand. § 59 Note 3a: „So ist es das Natürliche, daß aus
ihnen (den Korporationsmitgliedern) der Wille der Korporation hervorgehe, und
dieses Natürliche muß als vom Rechte gewollt angesehen werden, soweit keine
abweichende Bestimmung getroffen ist.“ Darauf beschränkt sich für uns das, was
man wohl die „Immanenz des Willens“ der Genossenschaft nennt im Gegensatz
zu der „Transcendenz des Willens“ der Stiftung: Gierke in Holtzendorff Rechts-
lex., Art. Jurist. Pers. II S. 422; ihm folgend namentlich Rosin, Öff. Gen. S. 22,
S. 48. Das Wesen der Genossenschaft wird durch eine abweichende Ordnung ihrer
Vertreterschaft nicht berührt. Nach Gierke a. a. O. S. 422 und Gen.R. II
S. 971 ff. kann die Körperschaft wohl „anstaltliche Elemente“ vertragen, d. h. ein
gewisses Maß von dem Einfluß staatlicher Behörden auf ihre Vertretung, wie er
bei der Anstaltspersönlichkeit die Regel ist. Aber dieses transcendente Element
darf nicht zu stark werden, sonst hört die Korporation auf und wird die Anstalt
daraus. Für uns wäre eine juristische Person, die ihre Angehörigen in einem
Verein geordnet hinter sich hat, auch dann noch Genossenschaft, wenn ein
Regierungskommissar bestellt ist, um ihre Angelegenheiten diktatorisch zu ver-
walten. Umgekehrt kann ja auch eine Anstaltspersönlichkeit mit Ausschüssen
versehen sein, die in irgend einer Weise der an dem Unternehmen interessierten
Bevölkerung entnommen werden; dann spricht man von „korporativen Elementen“
in der Anstalt; Rosin, Öff. Gen. S. 51 Note 42a; G. Meyer, V.R. I S. 659.
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