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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
darüber, so wird durch den Ausspruch der Behörde das Erlöschen der
Verleihung und die zu gewährende Entschädigung zugleich festgestellt.
Andernfalls ist ein gültiger Verzicht und eine Endigung der Verleihung
überhaupt nicht zustande gekommen.

2. Wenn der Beliehene seinen Pflichten thatsächlich nicht nach-
kommt, das Unternehmen gar nicht herstellt oder den gehörigen
Betrieb unterläßt oder sonst wesentliche Konzessionsbedingungen nicht
erfüllt, so ist die Behörde berechtigt, ihm die Konzession zu entziehen.
Die Verleihung wird für verwirkt erklärt. Der Ausspruch geschieht
nach vorgängiger Mahnung.

Die Behörde kann sich auf diese Zerstörung des Unternehmens
beschränken. Dann wird der bisherige Unternehmer über die dazu
verwandten Mittel frei verfügen.

Sie kann auch einen Ersatz dafür schaffen durch Selbstbetrieb oder
Beleihung eines neuen Unternehmers und kann zu diesem Zwecke von
dem Rechte Gebrauch machen, jene Mittel an sich zu ziehen. Dann
tritt der Fall ein, daß für diese Entschädigung zu leisten ist nach
ihrem Rohwerte. Im Zweifel haben über die Höhe der Entschädigung
die Civilgerichte zu entscheiden.

Im Falle ein Fortbetrieb geboten erscheint, wird es aber am ge-
eignetsten sein, daß mit der Verwirkungserklärung das Zwangsmittel
der Ersatzvornahme sich verbindet: es wird nicht einfach auf die
Pflicht des Beliehenen verzichtet, sondern dafür Sorge getragen, daß
sie durch einen Anderen an seiner Stelle und auf seine Kosten erfüllt
wird. Das Unternehmen wird an einen neuen Unternehmer verliehen,
dem man zugleich die vorhandenen Anlagen und Betriebsmittel über-
weist. Dafür hat er dem abgesetzten Unternehmer eine Entschädigung
zu bezahlen. Der Betrag derselben wird dadurch festgesetzt, daß eine
Wettbewerbung eröffnet wird; unter den sonst Geeigneten erhält der
Meistbietende die neue Verleihung14.

3. Fristablauf. Die Verleihungen pflegen auf eine bestimmte
Reihe von Jahren erteilt zu sein. Erfolgt keine Erneuerung, so er-
lischt die Verleihung mit Ablauf dieser Zeit. Meist wird man bei der
Verleihung schon bestimmt haben, was alsdann mit der Anlage und

14 Preuß. Eisenb.Ges. v. 3. Nov. 1838 § 47; Bayr. Verord. v. 20. Juni 1855
§ 12; Endemann, R. der Eisenbahnen S. 287; Seydel, Bayr. St.R. V S. 546;
Koch, Deutschl. Eisenbahnen I S. 158 Note 2. -- Auch ohne besonderen Vor-
behalt oder Rechtssatz fließt dieses Zwangsrecht aus der Verleihung als ein selbst-
verständliches. Ist das Unternehmen überhaupt noch nicht ausgeführt, so ist
das Verfahren unanwendbar; es wird in diesem Falle nur die einfache Ver-
wirkung ausgesprochen werden.

Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
darüber, so wird durch den Ausspruch der Behörde das Erlöschen der
Verleihung und die zu gewährende Entschädigung zugleich festgestellt.
Andernfalls ist ein gültiger Verzicht und eine Endigung der Verleihung
überhaupt nicht zustande gekommen.

2. Wenn der Beliehene seinen Pflichten thatsächlich nicht nach-
kommt, das Unternehmen gar nicht herstellt oder den gehörigen
Betrieb unterläßt oder sonst wesentliche Konzessionsbedingungen nicht
erfüllt, so ist die Behörde berechtigt, ihm die Konzession zu entziehen.
Die Verleihung wird für verwirkt erklärt. Der Ausspruch geschieht
nach vorgängiger Mahnung.

Die Behörde kann sich auf diese Zerstörung des Unternehmens
beschränken. Dann wird der bisherige Unternehmer über die dazu
verwandten Mittel frei verfügen.

Sie kann auch einen Ersatz dafür schaffen durch Selbstbetrieb oder
Beleihung eines neuen Unternehmers und kann zu diesem Zwecke von
dem Rechte Gebrauch machen, jene Mittel an sich zu ziehen. Dann
tritt der Fall ein, daß für diese Entschädigung zu leisten ist nach
ihrem Rohwerte. Im Zweifel haben über die Höhe der Entschädigung
die Civilgerichte zu entscheiden.

Im Falle ein Fortbetrieb geboten erscheint, wird es aber am ge-
eignetsten sein, daß mit der Verwirkungserklärung das Zwangsmittel
der Ersatzvornahme sich verbindet: es wird nicht einfach auf die
Pflicht des Beliehenen verzichtet, sondern dafür Sorge getragen, daß
sie durch einen Anderen an seiner Stelle und auf seine Kosten erfüllt
wird. Das Unternehmen wird an einen neuen Unternehmer verliehen,
dem man zugleich die vorhandenen Anlagen und Betriebsmittel über-
weist. Dafür hat er dem abgesetzten Unternehmer eine Entschädigung
zu bezahlen. Der Betrag derselben wird dadurch festgesetzt, daß eine
Wettbewerbung eröffnet wird; unter den sonst Geeigneten erhält der
Meistbietende die neue Verleihung14.

3. Fristablauf. Die Verleihungen pflegen auf eine bestimmte
Reihe von Jahren erteilt zu sein. Erfolgt keine Erneuerung, so er-
lischt die Verleihung mit Ablauf dieser Zeit. Meist wird man bei der
Verleihung schon bestimmt haben, was alsdann mit der Anlage und

14 Preuß. Eisenb.Ges. v. 3. Nov. 1838 § 47; Bayr. Verord. v. 20. Juni 1855
§ 12; Endemann, R. der Eisenbahnen S. 287; Seydel, Bayr. St.R. V S. 546;
Koch, Deutschl. Eisenbahnen I S. 158 Note 2. — Auch ohne besonderen Vor-
behalt oder Rechtssatz fließt dieses Zwangsrecht aus der Verleihung als ein selbst-
verständliches. Ist das Unternehmen überhaupt noch nicht ausgeführt, so ist
das Verfahren unanwendbar; es wird in diesem Falle nur die einfache Ver-
wirkung ausgesprochen werden.
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[316/0328] Recht der besonderen Schuldverhältnisse. darüber, so wird durch den Ausspruch der Behörde das Erlöschen der Verleihung und die zu gewährende Entschädigung zugleich festgestellt. Andernfalls ist ein gültiger Verzicht und eine Endigung der Verleihung überhaupt nicht zustande gekommen. 2. Wenn der Beliehene seinen Pflichten thatsächlich nicht nach- kommt, das Unternehmen gar nicht herstellt oder den gehörigen Betrieb unterläßt oder sonst wesentliche Konzessionsbedingungen nicht erfüllt, so ist die Behörde berechtigt, ihm die Konzession zu entziehen. Die Verleihung wird für verwirkt erklärt. Der Ausspruch geschieht nach vorgängiger Mahnung. Die Behörde kann sich auf diese Zerstörung des Unternehmens beschränken. Dann wird der bisherige Unternehmer über die dazu verwandten Mittel frei verfügen. Sie kann auch einen Ersatz dafür schaffen durch Selbstbetrieb oder Beleihung eines neuen Unternehmers und kann zu diesem Zwecke von dem Rechte Gebrauch machen, jene Mittel an sich zu ziehen. Dann tritt der Fall ein, daß für diese Entschädigung zu leisten ist nach ihrem Rohwerte. Im Zweifel haben über die Höhe der Entschädigung die Civilgerichte zu entscheiden. Im Falle ein Fortbetrieb geboten erscheint, wird es aber am ge- eignetsten sein, daß mit der Verwirkungserklärung das Zwangsmittel der Ersatzvornahme sich verbindet: es wird nicht einfach auf die Pflicht des Beliehenen verzichtet, sondern dafür Sorge getragen, daß sie durch einen Anderen an seiner Stelle und auf seine Kosten erfüllt wird. Das Unternehmen wird an einen neuen Unternehmer verliehen, dem man zugleich die vorhandenen Anlagen und Betriebsmittel über- weist. Dafür hat er dem abgesetzten Unternehmer eine Entschädigung zu bezahlen. Der Betrag derselben wird dadurch festgesetzt, daß eine Wettbewerbung eröffnet wird; unter den sonst Geeigneten erhält der Meistbietende die neue Verleihung 14. 3. Fristablauf. Die Verleihungen pflegen auf eine bestimmte Reihe von Jahren erteilt zu sein. Erfolgt keine Erneuerung, so er- lischt die Verleihung mit Ablauf dieser Zeit. Meist wird man bei der Verleihung schon bestimmt haben, was alsdann mit der Anlage und 14 Preuß. Eisenb.Ges. v. 3. Nov. 1838 § 47; Bayr. Verord. v. 20. Juni 1855 § 12; Endemann, R. der Eisenbahnen S. 287; Seydel, Bayr. St.R. V S. 546; Koch, Deutschl. Eisenbahnen I S. 158 Note 2. — Auch ohne besonderen Vor- behalt oder Rechtssatz fließt dieses Zwangsrecht aus der Verleihung als ein selbst- verständliches. Ist das Unternehmen überhaupt noch nicht ausgeführt, so ist das Verfahren unanwendbar; es wird in diesem Falle nur die einfache Ver- wirkung ausgesprochen werden.

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/328>, abgerufen am 24.11.2024.