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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 50. Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers.
kann ein Rechtsübergang und damit Pflichtübergang auf einen neuen
Unternehmer mit staatlicher Genehmigung vor sich gehen. Diese
Genehmigung kann schon im voraus gegeben sein, indem die Ver-
leihung ausdrücklich oder stillschweigend an den Beliehenen und
seine Rechtsnachfolger geschehen ist. Bei einfacheren Unternehmungen:
Brücken, Fähren, Ortsstraßenstrecken, wo ein Einzelmensch als Unter-
nehmer aufzutreten pflegt, ist das regelmäßig so gemeint. Recht und
Pflicht aus der Verleihung gehen dann ohne weiteres über durch Erb-
gang oder Vertrag. Die Regeln von der Wirkung des Verwaltungs-
aktes für die persona incerta greifen wieder Platz (Bd. I § 8, III n. 3).
Bei Verleihung von Chausseen, Kanälen, Eisenbahnen und dergleichen
ist auch für den Rechtsübergang besondere Genehmigung vorbehalten.
Es handelt sich hier um Gesellschaften, deren Statuten Voraussetzung
und Bedingung der Verleihung waren. Die Genehmigung, die hier
namentlich im Falle der Fusion von Aktiengesellschaften vorkommt,
hat nicht die Bedeutung einer Neuverleihung, sondern nur die einer
Annahme und Bestätigung des durch die geschehene Verfügung über
das Recht bezeichneten Nachfolgers8. Wo freilich der Träger der
Verleihung eigens zu diesem Zwecke geschaffen ist, wie bei der Reichs-
bank, ist die Rechtsübertragung ausgeschlossen, da es ein gleichartiges
Rechtssubjekt nicht giebt; nur durch Neuverleihung könnte ein Nach-
folger geschaffen werden.

Mit dem Recht auf das Unternehmen, welches den eigentlichen
Kern der Wirkung der Konzession bildet, können noch Neben-
wirkungen
zu Gunsten des Beliehenen verbunden sein: Ansprüche
auf besondere Gewährungen, Zuschüsse, Zinsgarantien, Steuerbefreiungen,
Schutz gegen Konkurrenzunternehmungen. Diese sind selbständig
nicht übertragbar, unterliegen aber der freien Verfügung durch Verzicht.

2. Auf Grund des von der Verleihung geschaffenen Rechtes, das
öffentliche Unternehmen zu führen, entwickelt der Beliehene nunmehr
seine Thätigkeit in Herstellung, Betrieb und Verwertung desselben.
Dabei tritt er in alle möglichen Rechtsbeziehungen nach außen,
Dritten, dem Publikum gegenüber. Diese sind nicht notwendig öffent-

8 Haberer, Österr. Eisenbahn-R. S. 30, verlangt zur "vertragsmäßigen
Übertragung der einer Eisenbahnunternehmung verliehenen Konzession" die staat-
liche Genehmigung. Endemann, R. der Eisenbahnen S. 285: "Zur Weiter-
begebung bedarf es mindestens der Genehmigung der konzessionierenden Regierung
oder einer neuen Konzession." Letzterenfalls wäre es aber doch keine Weiter-
begebung. Unrichtig ist es jedenfalls, wenn beide Schriftsteller die Konzession
als "höchstpersönliches Recht" bezeichnen; da wäre von Übertragung und Weiter-
begebung überhaupt nicht mehr die Rede.

§ 50. Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers.
kann ein Rechtsübergang und damit Pflichtübergang auf einen neuen
Unternehmer mit staatlicher Genehmigung vor sich gehen. Diese
Genehmigung kann schon im voraus gegeben sein, indem die Ver-
leihung ausdrücklich oder stillschweigend an den Beliehenen und
seine Rechtsnachfolger geschehen ist. Bei einfacheren Unternehmungen:
Brücken, Fähren, Ortsstraßenstrecken, wo ein Einzelmensch als Unter-
nehmer aufzutreten pflegt, ist das regelmäßig so gemeint. Recht und
Pflicht aus der Verleihung gehen dann ohne weiteres über durch Erb-
gang oder Vertrag. Die Regeln von der Wirkung des Verwaltungs-
aktes für die persona incerta greifen wieder Platz (Bd. I § 8, III n. 3).
Bei Verleihung von Chausseen, Kanälen, Eisenbahnen und dergleichen
ist auch für den Rechtsübergang besondere Genehmigung vorbehalten.
Es handelt sich hier um Gesellschaften, deren Statuten Voraussetzung
und Bedingung der Verleihung waren. Die Genehmigung, die hier
namentlich im Falle der Fusion von Aktiengesellschaften vorkommt,
hat nicht die Bedeutung einer Neuverleihung, sondern nur die einer
Annahme und Bestätigung des durch die geschehene Verfügung über
das Recht bezeichneten Nachfolgers8. Wo freilich der Träger der
Verleihung eigens zu diesem Zwecke geschaffen ist, wie bei der Reichs-
bank, ist die Rechtsübertragung ausgeschlossen, da es ein gleichartiges
Rechtssubjekt nicht giebt; nur durch Neuverleihung könnte ein Nach-
folger geschaffen werden.

Mit dem Recht auf das Unternehmen, welches den eigentlichen
Kern der Wirkung der Konzession bildet, können noch Neben-
wirkungen
zu Gunsten des Beliehenen verbunden sein: Ansprüche
auf besondere Gewährungen, Zuschüsse, Zinsgarantien, Steuerbefreiungen,
Schutz gegen Konkurrenzunternehmungen. Diese sind selbständig
nicht übertragbar, unterliegen aber der freien Verfügung durch Verzicht.

2. Auf Grund des von der Verleihung geschaffenen Rechtes, das
öffentliche Unternehmen zu führen, entwickelt der Beliehene nunmehr
seine Thätigkeit in Herstellung, Betrieb und Verwertung desselben.
Dabei tritt er in alle möglichen Rechtsbeziehungen nach außen,
Dritten, dem Publikum gegenüber. Diese sind nicht notwendig öffent-

8 Haberer, Österr. Eisenbahn-R. S. 30, verlangt zur „vertragsmäßigen
Übertragung der einer Eisenbahnunternehmung verliehenen Konzession“ die staat-
liche Genehmigung. Endemann, R. der Eisenbahnen S. 285: „Zur Weiter-
begebung bedarf es mindestens der Genehmigung der konzessionierenden Regierung
oder einer neuen Konzession.“ Letzterenfalls wäre es aber doch keine Weiter-
begebung. Unrichtig ist es jedenfalls, wenn beide Schriftsteller die Konzession
als „höchstpersönliches Recht“ bezeichnen; da wäre von Übertragung und Weiter-
begebung überhaupt nicht mehr die Rede.
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[313/0325] § 50. Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers. kann ein Rechtsübergang und damit Pflichtübergang auf einen neuen Unternehmer mit staatlicher Genehmigung vor sich gehen. Diese Genehmigung kann schon im voraus gegeben sein, indem die Ver- leihung ausdrücklich oder stillschweigend an den Beliehenen und seine Rechtsnachfolger geschehen ist. Bei einfacheren Unternehmungen: Brücken, Fähren, Ortsstraßenstrecken, wo ein Einzelmensch als Unter- nehmer aufzutreten pflegt, ist das regelmäßig so gemeint. Recht und Pflicht aus der Verleihung gehen dann ohne weiteres über durch Erb- gang oder Vertrag. Die Regeln von der Wirkung des Verwaltungs- aktes für die persona incerta greifen wieder Platz (Bd. I § 8, III n. 3). Bei Verleihung von Chausseen, Kanälen, Eisenbahnen und dergleichen ist auch für den Rechtsübergang besondere Genehmigung vorbehalten. Es handelt sich hier um Gesellschaften, deren Statuten Voraussetzung und Bedingung der Verleihung waren. Die Genehmigung, die hier namentlich im Falle der Fusion von Aktiengesellschaften vorkommt, hat nicht die Bedeutung einer Neuverleihung, sondern nur die einer Annahme und Bestätigung des durch die geschehene Verfügung über das Recht bezeichneten Nachfolgers 8. Wo freilich der Träger der Verleihung eigens zu diesem Zwecke geschaffen ist, wie bei der Reichs- bank, ist die Rechtsübertragung ausgeschlossen, da es ein gleichartiges Rechtssubjekt nicht giebt; nur durch Neuverleihung könnte ein Nach- folger geschaffen werden. Mit dem Recht auf das Unternehmen, welches den eigentlichen Kern der Wirkung der Konzession bildet, können noch Neben- wirkungen zu Gunsten des Beliehenen verbunden sein: Ansprüche auf besondere Gewährungen, Zuschüsse, Zinsgarantien, Steuerbefreiungen, Schutz gegen Konkurrenzunternehmungen. Diese sind selbständig nicht übertragbar, unterliegen aber der freien Verfügung durch Verzicht. 2. Auf Grund des von der Verleihung geschaffenen Rechtes, das öffentliche Unternehmen zu führen, entwickelt der Beliehene nunmehr seine Thätigkeit in Herstellung, Betrieb und Verwertung desselben. Dabei tritt er in alle möglichen Rechtsbeziehungen nach außen, Dritten, dem Publikum gegenüber. Diese sind nicht notwendig öffent- 8 Haberer, Österr. Eisenbahn-R. S. 30, verlangt zur „vertragsmäßigen Übertragung der einer Eisenbahnunternehmung verliehenen Konzession“ die staat- liche Genehmigung. Endemann, R. der Eisenbahnen S. 285: „Zur Weiter- begebung bedarf es mindestens der Genehmigung der konzessionierenden Regierung oder einer neuen Konzession.“ Letzterenfalls wäre es aber doch keine Weiter- begebung. Unrichtig ist es jedenfalls, wenn beide Schriftsteller die Konzession als „höchstpersönliches Recht“ bezeichnen; da wäre von Übertragung und Weiter- begebung überhaupt nicht mehr die Rede.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/325>, abgerufen am 24.11.2024.