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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.

Die zweite Art, wie Verbandlast und juristische Persönlichkeit
zusammenkommen, kann sich daraus ergeben, daß die Lastpflicht be-
grenzt wird nach den Gebietsgrenzen eines Selbstverwaltungskörpers,
entweder überhaupt oder so, daß sie wenigstens in der Geltend-
machung darnach sich verteilt, und nun die Durchführung geschieht
durch die Kräfte dieses Selbstverwaltungskörpers. So bei Quartier-
leistungen und gewissen anderen Naturalleistungen für die bewaffnete

"nach außen" gelte, soll wohl andeuten, daß es mit ihr eine besondere Bewandtnis
habe. Aber welche? -- Rosin, Öff. Gen. S. 53, hält es hier für gestattet, "aus
der Anerkennung der Vereinigung als Rechtseinheit im Privatrecht auch auf ihre
Eigenschaft als universitas im öffentlichen Rechte zu schließen". Das von ihm
selbst so kräftig hervorgehobene Unterscheidungsmerkmal der juristischen Personen
des öffentlichen Rechts ist aber hier jedenfalls nicht zu finden. Diese juristische
Person hat keinen "Lebenszweck", zu dessen Erfüllung sie dem Staate gegenüber
verpflichtet wäre. Sie hat keine öffentliche Verwaltung zu führen (darüber unten
§ 55). Nehmen wir z. B. die Organisation eines preußischen Schulverbandes, wie
sie ausführlich dargestellt ist bei Schneider und Bremen, Volksschulwesen II
S. 62 ff. Die Schule selbst, die Hauptsache, wird ganz von staatlichen Behörden
geordnet und geleitet, namens des Staates, nicht namens des Verbandes; auch die
Bedürfnisse werden von diesem festgesetzt. Die aufgebrachten Mittel gehören
natürlich dem Schulverband, so lange sie nicht verwendet sind; aber der hat nicht
einmal eine ständige Vertretung. Nur im Bedarfsfalle werden Repräsentanten
berufen. Sie haben dann lediglich über Angelegenheiten der Vermögensverwaltung
zu beschließen: Veräußerung und Erwerb von Grundstücken, Neubauten (über
deren Notwendigkeit sie aber nicht entscheiden: Schneider und Bremen a. a. O.
S. 63 n. 8); auch können sie Gratifikationen und Gehaltszulagen bewilligen, welche
das strenge Bedürfnis überschreiten, und zu diesem Zwecke über die Mittel des
Verbandes verfügen. Sie sind also die Kuratoren einer Vermögensmasse, aber sie
verwalten keine Schule. -- Ähnlich steht es mit der Beteiligung der Deichverband-
angehörigen, wie sie Preuß. Deichges. v. 24. Jan. 1859 geordnet hat. -- In vor-
trefflicher Weise hat Gierke, Gen.R. I S. 766, den Gegensatz, um welchen es sich
hier handelt, beobachtet und zum Ausdrucke gebracht an dem Beispiel der
preußischen Kirchengemeinden. Sie sind als Genossenschaften verkümmert durch
die Übermacht des landesherrlichen Kirchenregiments, welches ihnen keine kirch-
lichen Befugnisse ließ. "Wenn indes die meisten und besonders die evangelischen
Gemeinden der deutschen Landeskirchen bloße Kirchenverwaltungssprengel ohne
eigenes Leben und ohne eine kirchliche Persönlichkeit blieben oder wurden, so
wurde ihnen doch in der Regel eine privatrechtliche Persönlichkeit zugestanden
und als Äquivalent für die ihnen auferlegten Kirchenlasten ein selbständiges Recht
-- in Preußen sogar das Eigentum -- am Kirchenvermögen und eine Teilnahme
an dessen Verwaltung eingeräumt." Der "Kirchenverwaltungssprengel", dessen Be-
wohner zusammen die "Kirchenlasten" tragen, ohne "kirchliche Befugnisse" zu
haben, das ist unser Verband. Die "privatrechtliche Persönlichkeit", die dem Ver-
bande zugestanden wird, steht im richtigen Gegensatze zu der "kirchlichen Per-
sönlichkeit", d. h. zu der juristischen Persönlichkeit des öffentlichen Rechts, die
ihm fehlt.
Recht der besonderen Schuldverhältnisse.

Die zweite Art, wie Verbandlast und juristische Persönlichkeit
zusammenkommen, kann sich daraus ergeben, daß die Lastpflicht be-
grenzt wird nach den Gebietsgrenzen eines Selbstverwaltungskörpers,
entweder überhaupt oder so, daß sie wenigstens in der Geltend-
machung darnach sich verteilt, und nun die Durchführung geschieht
durch die Kräfte dieses Selbstverwaltungskörpers. So bei Quartier-
leistungen und gewissen anderen Naturalleistungen für die bewaffnete

„nach außen“ gelte, soll wohl andeuten, daß es mit ihr eine besondere Bewandtnis
habe. Aber welche? — Rosin, Öff. Gen. S. 53, hält es hier für gestattet, „aus
der Anerkennung der Vereinigung als Rechtseinheit im Privatrecht auch auf ihre
Eigenschaft als universitas im öffentlichen Rechte zu schließen“. Das von ihm
selbst so kräftig hervorgehobene Unterscheidungsmerkmal der juristischen Personen
des öffentlichen Rechts ist aber hier jedenfalls nicht zu finden. Diese juristische
Person hat keinen „Lebenszweck“, zu dessen Erfüllung sie dem Staate gegenüber
verpflichtet wäre. Sie hat keine öffentliche Verwaltung zu führen (darüber unten
§ 55). Nehmen wir z. B. die Organisation eines preußischen Schulverbandes, wie
sie ausführlich dargestellt ist bei Schneider und Bremen, Volksschulwesen II
S. 62 ff. Die Schule selbst, die Hauptsache, wird ganz von staatlichen Behörden
geordnet und geleitet, namens des Staates, nicht namens des Verbandes; auch die
Bedürfnisse werden von diesem festgesetzt. Die aufgebrachten Mittel gehören
natürlich dem Schulverband, so lange sie nicht verwendet sind; aber der hat nicht
einmal eine ständige Vertretung. Nur im Bedarfsfalle werden Repräsentanten
berufen. Sie haben dann lediglich über Angelegenheiten der Vermögensverwaltung
zu beschließen: Veräußerung und Erwerb von Grundstücken, Neubauten (über
deren Notwendigkeit sie aber nicht entscheiden: Schneider und Bremen a. a. O.
S. 63 n. 8); auch können sie Gratifikationen und Gehaltszulagen bewilligen, welche
das strenge Bedürfnis überschreiten, und zu diesem Zwecke über die Mittel des
Verbandes verfügen. Sie sind also die Kuratoren einer Vermögensmasse, aber sie
verwalten keine Schule. — Ähnlich steht es mit der Beteiligung der Deichverband-
angehörigen, wie sie Preuß. Deichges. v. 24. Jan. 1859 geordnet hat. — In vor-
trefflicher Weise hat Gierke, Gen.R. I S. 766, den Gegensatz, um welchen es sich
hier handelt, beobachtet und zum Ausdrucke gebracht an dem Beispiel der
preußischen Kirchengemeinden. Sie sind als Genossenschaften verkümmert durch
die Übermacht des landesherrlichen Kirchenregiments, welches ihnen keine kirch-
lichen Befugnisse ließ. „Wenn indes die meisten und besonders die evangelischen
Gemeinden der deutschen Landeskirchen bloße Kirchenverwaltungssprengel ohne
eigenes Leben und ohne eine kirchliche Persönlichkeit blieben oder wurden, so
wurde ihnen doch in der Regel eine privatrechtliche Persönlichkeit zugestanden
und als Äquivalent für die ihnen auferlegten Kirchenlasten ein selbständiges Recht
— in Preußen sogar das Eigentum — am Kirchenvermögen und eine Teilnahme
an dessen Verwaltung eingeräumt.“ Der „Kirchenverwaltungssprengel“, dessen Be-
wohner zusammen die „Kirchenlasten“ tragen, ohne „kirchliche Befugnisse“ zu
haben, das ist unser Verband. Die „privatrechtliche Persönlichkeit“, die dem Ver-
bande zugestanden wird, steht im richtigen Gegensatze zu der „kirchlichen Per-
sönlichkeit“, d. h. zu der juristischen Persönlichkeit des öffentlichen Rechts, die
ihm fehlt.
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[292/0304] Recht der besonderen Schuldverhältnisse. Die zweite Art, wie Verbandlast und juristische Persönlichkeit zusammenkommen, kann sich daraus ergeben, daß die Lastpflicht be- grenzt wird nach den Gebietsgrenzen eines Selbstverwaltungskörpers, entweder überhaupt oder so, daß sie wenigstens in der Geltend- machung darnach sich verteilt, und nun die Durchführung geschieht durch die Kräfte dieses Selbstverwaltungskörpers. So bei Quartier- leistungen und gewissen anderen Naturalleistungen für die bewaffnete 20 20 „nach außen“ gelte, soll wohl andeuten, daß es mit ihr eine besondere Bewandtnis habe. Aber welche? — Rosin, Öff. Gen. S. 53, hält es hier für gestattet, „aus der Anerkennung der Vereinigung als Rechtseinheit im Privatrecht auch auf ihre Eigenschaft als universitas im öffentlichen Rechte zu schließen“. Das von ihm selbst so kräftig hervorgehobene Unterscheidungsmerkmal der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist aber hier jedenfalls nicht zu finden. Diese juristische Person hat keinen „Lebenszweck“, zu dessen Erfüllung sie dem Staate gegenüber verpflichtet wäre. Sie hat keine öffentliche Verwaltung zu führen (darüber unten § 55). Nehmen wir z. B. die Organisation eines preußischen Schulverbandes, wie sie ausführlich dargestellt ist bei Schneider und Bremen, Volksschulwesen II S. 62 ff. Die Schule selbst, die Hauptsache, wird ganz von staatlichen Behörden geordnet und geleitet, namens des Staates, nicht namens des Verbandes; auch die Bedürfnisse werden von diesem festgesetzt. Die aufgebrachten Mittel gehören natürlich dem Schulverband, so lange sie nicht verwendet sind; aber der hat nicht einmal eine ständige Vertretung. Nur im Bedarfsfalle werden Repräsentanten berufen. Sie haben dann lediglich über Angelegenheiten der Vermögensverwaltung zu beschließen: Veräußerung und Erwerb von Grundstücken, Neubauten (über deren Notwendigkeit sie aber nicht entscheiden: Schneider und Bremen a. a. O. S. 63 n. 8); auch können sie Gratifikationen und Gehaltszulagen bewilligen, welche das strenge Bedürfnis überschreiten, und zu diesem Zwecke über die Mittel des Verbandes verfügen. Sie sind also die Kuratoren einer Vermögensmasse, aber sie verwalten keine Schule. — Ähnlich steht es mit der Beteiligung der Deichverband- angehörigen, wie sie Preuß. Deichges. v. 24. Jan. 1859 geordnet hat. — In vor- trefflicher Weise hat Gierke, Gen.R. I S. 766, den Gegensatz, um welchen es sich hier handelt, beobachtet und zum Ausdrucke gebracht an dem Beispiel der preußischen Kirchengemeinden. Sie sind als Genossenschaften verkümmert durch die Übermacht des landesherrlichen Kirchenregiments, welches ihnen keine kirch- lichen Befugnisse ließ. „Wenn indes die meisten und besonders die evangelischen Gemeinden der deutschen Landeskirchen bloße Kirchenverwaltungssprengel ohne eigenes Leben und ohne eine kirchliche Persönlichkeit blieben oder wurden, so wurde ihnen doch in der Regel eine privatrechtliche Persönlichkeit zugestanden und als Äquivalent für die ihnen auferlegten Kirchenlasten ein selbständiges Recht — in Preußen sogar das Eigentum — am Kirchenvermögen und eine Teilnahme an dessen Verwaltung eingeräumt.“ Der „Kirchenverwaltungssprengel“, dessen Be- wohner zusammen die „Kirchenlasten“ tragen, ohne „kirchliche Befugnisse“ zu haben, das ist unser Verband. Die „privatrechtliche Persönlichkeit“, die dem Ver- bande zugestanden wird, steht im richtigen Gegensatze zu der „kirchlichen Per- sönlichkeit“, d. h. zu der juristischen Persönlichkeit des öffentlichen Rechts, die ihm fehlt.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/304>, abgerufen am 04.05.2024.