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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
tationsgelder, Pauschsummen für Bureaubedürfnisse, Reisekosten und
Tagegelder, Umzugskosten15. Das Ehrenamt giebt Amtsunkosten-
entschädigungen, Aversen für Schreibhülfe; auch der Sold und die
Equipierungsgelder des zur Dienstleistung eingezogenen Reserve-
offiziers haben diese rechtliche Natur16.

Der Anspruch ist entweder rechtssatzmäßig begründet durch
Gesetz oder Verordnung, oder er beruht auf Verwaltungsakt, der seiner-
seits durch allgemein aufgestellte Grundsätze, Regulative, geordnet zu
sein pflegt; was diese bestimmen, gilt von selbst als stillschweigend
zugesichert mit dem Akte, der zu dem entsprechenden Dienstaufwande
Anlaß giebt, mit der Ernennung, Versetzung, Einberufung. Der Ent-
schädigungsanspruch knüpft sich dann mit festen Sätzen an die That-
sachen, die dafür anerkannt sind, daß sie solchen Aufwand veranlassen
können, gleichviel, ob und in welchem Maße er in Wirklichkeit ge-
macht wurde. --

Darüber hinaus bestehen Ersatzansprüche aus dem Dienstverhält-
nisse nicht17. Damit ist nicht gesagt, daß sonst überhaupt keiner
möglich wäre. Die Rechtssätze, die für jeden Anderen einen solchen
begründen würden, unabhängig vom Dienstverhältnisse, kommen auch
dem Dienstpflichtigen zu Gute, soweit nicht etwa gerade das Dienst-
verhältnis ihre Wirksamkeit erschwert oder ausschließt.

So kann der Dienstpflichtige in Berufs- oder Ehrenamt und selbst
in Zwangsdienstpflicht im Laufe seiner Dienstverrichtung dazu kommen,
daß er für das Gemeinwesen, dem er dient, eine notwendige An-
schaffung macht, eine dringende Ausgabe bestreitet. Ein Ersatz-
anspruch kann ihm dafür begründet werden nach den Regeln der
negotiorum gestio, der in rem versio, der Bereiche-
rungsklagen
18. Er ist ganz civilrechtlicher Natur. Wenn das

Rechts steckt allerdings auch ein Stück Besoldung: O.Tr. 11. Nov. 1864 (Str. 55
S. 275).
15 Bl. f. adm. Pr. 1885 S. 204: "verordnungsmäßige auf öffentlichem Rechte
beruhende Reichnisse". Vgl. auch V.G.H. 15. Juli 1881.
16 Laband, St.R. II S. 673 (3. Aufl. S. 646). Die Entschädigung ist ab-
sichtlich in diese Form gebracht, um die Gleichstellung mit den Berufsoffizieren
äußerlich durchzuführen. Besoldung im Rechtssinne ist das nicht. -- Wegen der
Amtsunkostenentschädigungen der preuß. Gemeindevorsteher und Amtsvorsteher
vgl. unten § 60.
17 Der "allgemeine Rechtssatz des öffentlichen Dienstrechts", den Seydel,
Bayr. St.R. III S. 401, behauptet, gilt in Wahrheit nur, soweit er in diesen Formen
verwirklicht ist. Was Seydel im Auge hat, sind die allgemeinen civilrechtlichen
Rechtsinstitute, von welchen wir jetzt oben sprechen wollen.
18 C.C.H. 25. Sept. 1852; O.V.G. 22. Dez. 1886; V.G.H. 17. Mai 1887.

Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
tationsgelder, Pauschsummen für Bureaubedürfnisse, Reisekosten und
Tagegelder, Umzugskosten15. Das Ehrenamt giebt Amtsunkosten-
entschädigungen, Aversen für Schreibhülfe; auch der Sold und die
Equipierungsgelder des zur Dienstleistung eingezogenen Reserve-
offiziers haben diese rechtliche Natur16.

Der Anspruch ist entweder rechtssatzmäßig begründet durch
Gesetz oder Verordnung, oder er beruht auf Verwaltungsakt, der seiner-
seits durch allgemein aufgestellte Grundsätze, Regulative, geordnet zu
sein pflegt; was diese bestimmen, gilt von selbst als stillschweigend
zugesichert mit dem Akte, der zu dem entsprechenden Dienstaufwande
Anlaß giebt, mit der Ernennung, Versetzung, Einberufung. Der Ent-
schädigungsanspruch knüpft sich dann mit festen Sätzen an die That-
sachen, die dafür anerkannt sind, daß sie solchen Aufwand veranlassen
können, gleichviel, ob und in welchem Maße er in Wirklichkeit ge-
macht wurde. —

Darüber hinaus bestehen Ersatzansprüche aus dem Dienstverhält-
nisse nicht17. Damit ist nicht gesagt, daß sonst überhaupt keiner
möglich wäre. Die Rechtssätze, die für jeden Anderen einen solchen
begründen würden, unabhängig vom Dienstverhältnisse, kommen auch
dem Dienstpflichtigen zu Gute, soweit nicht etwa gerade das Dienst-
verhältnis ihre Wirksamkeit erschwert oder ausschließt.

So kann der Dienstpflichtige in Berufs- oder Ehrenamt und selbst
in Zwangsdienstpflicht im Laufe seiner Dienstverrichtung dazu kommen,
daß er für das Gemeinwesen, dem er dient, eine notwendige An-
schaffung macht, eine dringende Ausgabe bestreitet. Ein Ersatz-
anspruch kann ihm dafür begründet werden nach den Regeln der
negotiorum gestio, der in rem versio, der Bereiche-
rungsklagen
18. Er ist ganz civilrechtlicher Natur. Wenn das

Rechts steckt allerdings auch ein Stück Besoldung: O.Tr. 11. Nov. 1864 (Str. 55
S. 275).
15 Bl. f. adm. Pr. 1885 S. 204: „verordnungsmäßige auf öffentlichem Rechte
beruhende Reichnisse“. Vgl. auch V.G.H. 15. Juli 1881.
16 Laband, St.R. II S. 673 (3. Aufl. S. 646). Die Entschädigung ist ab-
sichtlich in diese Form gebracht, um die Gleichstellung mit den Berufsoffizieren
äußerlich durchzuführen. Besoldung im Rechtssinne ist das nicht. — Wegen der
Amtsunkostenentschädigungen der preuß. Gemeindevorsteher und Amtsvorsteher
vgl. unten § 60.
17 Der „allgemeine Rechtssatz des öffentlichen Dienstrechts“, den Seydel,
Bayr. St.R. III S. 401, behauptet, gilt in Wahrheit nur, soweit er in diesen Formen
verwirklicht ist. Was Seydel im Auge hat, sind die allgemeinen civilrechtlichen
Rechtsinstitute, von welchen wir jetzt oben sprechen wollen.
18 C.C.H. 25. Sept. 1852; O.V.G. 22. Dez. 1886; V.G.H. 17. Mai 1887.
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[256/0268] Recht der besonderen Schuldverhältnisse. tationsgelder, Pauschsummen für Bureaubedürfnisse, Reisekosten und Tagegelder, Umzugskosten 15. Das Ehrenamt giebt Amtsunkosten- entschädigungen, Aversen für Schreibhülfe; auch der Sold und die Equipierungsgelder des zur Dienstleistung eingezogenen Reserve- offiziers haben diese rechtliche Natur 16. Der Anspruch ist entweder rechtssatzmäßig begründet durch Gesetz oder Verordnung, oder er beruht auf Verwaltungsakt, der seiner- seits durch allgemein aufgestellte Grundsätze, Regulative, geordnet zu sein pflegt; was diese bestimmen, gilt von selbst als stillschweigend zugesichert mit dem Akte, der zu dem entsprechenden Dienstaufwande Anlaß giebt, mit der Ernennung, Versetzung, Einberufung. Der Ent- schädigungsanspruch knüpft sich dann mit festen Sätzen an die That- sachen, die dafür anerkannt sind, daß sie solchen Aufwand veranlassen können, gleichviel, ob und in welchem Maße er in Wirklichkeit ge- macht wurde. — Darüber hinaus bestehen Ersatzansprüche aus dem Dienstverhält- nisse nicht 17. Damit ist nicht gesagt, daß sonst überhaupt keiner möglich wäre. Die Rechtssätze, die für jeden Anderen einen solchen begründen würden, unabhängig vom Dienstverhältnisse, kommen auch dem Dienstpflichtigen zu Gute, soweit nicht etwa gerade das Dienst- verhältnis ihre Wirksamkeit erschwert oder ausschließt. So kann der Dienstpflichtige in Berufs- oder Ehrenamt und selbst in Zwangsdienstpflicht im Laufe seiner Dienstverrichtung dazu kommen, daß er für das Gemeinwesen, dem er dient, eine notwendige An- schaffung macht, eine dringende Ausgabe bestreitet. Ein Ersatz- anspruch kann ihm dafür begründet werden nach den Regeln der negotiorum gestio, der in rem versio, der Bereiche- rungsklagen 18. Er ist ganz civilrechtlicher Natur. Wenn das 14 15 Bl. f. adm. Pr. 1885 S. 204: „verordnungsmäßige auf öffentlichem Rechte beruhende Reichnisse“. Vgl. auch V.G.H. 15. Juli 1881. 16 Laband, St.R. II S. 673 (3. Aufl. S. 646). Die Entschädigung ist ab- sichtlich in diese Form gebracht, um die Gleichstellung mit den Berufsoffizieren äußerlich durchzuführen. Besoldung im Rechtssinne ist das nicht. — Wegen der Amtsunkostenentschädigungen der preuß. Gemeindevorsteher und Amtsvorsteher vgl. unten § 60. 17 Der „allgemeine Rechtssatz des öffentlichen Dienstrechts“, den Seydel, Bayr. St.R. III S. 401, behauptet, gilt in Wahrheit nur, soweit er in diesen Formen verwirklicht ist. Was Seydel im Auge hat, sind die allgemeinen civilrechtlichen Rechtsinstitute, von welchen wir jetzt oben sprechen wollen. 18 C.C.H. 25. Sept. 1852; O.V.G. 22. Dez. 1886; V.G.H. 17. Mai 1887. 14 Rechts steckt allerdings auch ein Stück Besoldung: O.Tr. 11. Nov. 1864 (Str. 55 S. 275).

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/268>, abgerufen am 24.11.2024.