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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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Die Finanzgewalt.
behalt des möglicherweise in ihm selbst schon liegenden Verschuldens
(oben § 22, III n. 2).

Aber auch abgesehen davon muss trotz des vorhandenen objektiven
Thatbestandes die Strafbarkeit wegfallen, wenn ausserhalb der Macht
des Beteiligten liegende Umstände die Erfüllung der Pflicht vereitelt
haben (oben § 22, III n. 1). Freilich werden solche Entschuldigungen
und Entlastungsgründe hier noch viel schwerer zu finden sein, als
beim Polizeidelikt. Dieses verlangt im Zweifel nur, dass alles ge-
schehen sei, was ein polizeimässiger Bürger thun würde, um den ver-
pönten Erfolg zu verhüten. Das Finanzdelik aber hat kein solches
Normalmass; der Angeschuldigte ist durch die Anwendung der Sorg-
falt des ordentlichen Bürgers nicht gedeckt; hier kommt es geradezu
darauf an, den Nachweis der subjektiven Unmöglichkeit der Leistung
zu führen10. Wenn wir also oben von Strenge des Polizeidelikts
sprachen, so ist das Finanzdelikt noch um einen Grad strenger.

10 So O.Tr. 6. April 1875: "Nur dann würde die Strafbarkeit ausgeschlossen
sein, wenn der Nachweis geliefert würde, dass der Angeklagte infolge bestimmter,
ihm nicht zuzurechnender Umstände an der Befolgung der massgebenden Vorschriften
verhindert gewesen ist". Der Mann hatte eine zollpflichtige Ware mit unrichtiger Be-
zeichnung erhalten und, dadurch getäuscht, ahnungslos den Eintrag in das Kontrollbuch
unterlassen. -- Derartige schützende "Umstände" sind oft recht schwer beizubringen
oder auszudenken. Wie soll z. B. die Entlastung ermöglicht werden in dem Falle,
den Loebe, Zollstrafrecht S. 98, bespricht: der Gewerbtreibende im Grenzbezirk
muss sich nach Zollges. § 136 Ziff. 6 über die erfolgte Verzollung der von
ihm bezogenen Gegenstände ausweisen können, auch nachdem er sie wieder ver-
kauft hat. Bei der Revision finden sich nun die Ausweise nicht vor. Er ist
strafbar. Es hilft ihm, wie Loebe mit Recht bemerkt, nichts, dass er nachweist,
er habe die Papiere gehabt und habe sie nun verloren oder verlegt; er war ver-
pflichtet, sie aufzubewahren und gut aufzubewahren. Vielleicht hilft ihm unter
Umständen auch der Beweis eines geschehenen Brandunglücks nicht: er hätte sie
retten müssen. Wie aber, wenn auch dies nachweisbar unmöglich war oder wenn
er beweist, dass sie ihm durch Einbruch geraubt wurden? Hier müsste allerdings
auch die Ordnungsstrafe wegfallen, trotz der unbedingten Ausdrucksweise des Ge-
setzes; von Hinterziehung ist ohnedies keine Rede. -- Die Würdigung der
Einzelheiten des Falles ist natürlich entscheidend. Wenn die Gerichte darin einen
genügenden Entschuldigungsgrund nicht finden, so pflegen sie in den Entscheidungs-
(gründen ihres Urteils zu sagen: das Finanzdelikt sei nun einmal ganz formal;
deshalb müssten sie verurteilen. Finden sie einen solchen, so sagen sie: auch das
Finanzdelikt setzt mindestens Fahrlässigkeit voraus; die liegt hier nicht vor; also
Freisprechung. O.Tr. 23. Januar 1868 hat auf Freisprechung erkannt, weil der der
Portodefraudation Angeschuldigte wegen schwacher Augen die nur undeutlich vor-
handenen Entwertungszeichen auf der Freimarke nicht erkannt und infolgedessen
die bereits entwertete Freimarke zur Frankierung benützt hatte; denn: "Fahrlässig-
keit muss mindestens nachgewiesen werden." -- Das Reichsgericht dagegen
Samml. Stf.S. IV S. 822) entschied, dass die Strafbarkeit dadurch nicht ausge-

Die Finanzgewalt.
behalt des möglicherweise in ihm selbst schon liegenden Verschuldens
(oben § 22, III n. 2).

Aber auch abgesehen davon muſs trotz des vorhandenen objektiven
Thatbestandes die Strafbarkeit wegfallen, wenn auſserhalb der Macht
des Beteiligten liegende Umstände die Erfüllung der Pflicht vereitelt
haben (oben § 22, III n. 1). Freilich werden solche Entschuldigungen
und Entlastungsgründe hier noch viel schwerer zu finden sein, als
beim Polizeidelikt. Dieses verlangt im Zweifel nur, daſs alles ge-
schehen sei, was ein polizeimäſsiger Bürger thun würde, um den ver-
pönten Erfolg zu verhüten. Das Finanzdelik aber hat kein solches
Normalmaſs; der Angeschuldigte ist durch die Anwendung der Sorg-
falt des ordentlichen Bürgers nicht gedeckt; hier kommt es geradezu
darauf an, den Nachweis der subjektiven Unmöglichkeit der Leistung
zu führen10. Wenn wir also oben von Strenge des Polizeidelikts
sprachen, so ist das Finanzdelikt noch um einen Grad strenger.

10 So O.Tr. 6. April 1875: „Nur dann würde die Strafbarkeit ausgeschlossen
sein, wenn der Nachweis geliefert würde, daſs der Angeklagte infolge bestimmter,
ihm nicht zuzurechnender Umstände an der Befolgung der maſsgebenden Vorschriften
verhindert gewesen ist“. Der Mann hatte eine zollpflichtige Ware mit unrichtiger Be-
zeichnung erhalten und, dadurch getäuscht, ahnungslos den Eintrag in das Kontrollbuch
unterlassen. — Derartige schützende „Umstände“ sind oft recht schwer beizubringen
oder auszudenken. Wie soll z. B. die Entlastung ermöglicht werden in dem Falle,
den Loebe, Zollstrafrecht S. 98, bespricht: der Gewerbtreibende im Grenzbezirk
muſs sich nach Zollges. § 136 Ziff. 6 über die erfolgte Verzollung der von
ihm bezogenen Gegenstände ausweisen können, auch nachdem er sie wieder ver-
kauft hat. Bei der Revision finden sich nun die Ausweise nicht vor. Er ist
strafbar. Es hilft ihm, wie Loebe mit Recht bemerkt, nichts, daſs er nachweist,
er habe die Papiere gehabt und habe sie nun verloren oder verlegt; er war ver-
pflichtet, sie aufzubewahren und gut aufzubewahren. Vielleicht hilft ihm unter
Umständen auch der Beweis eines geschehenen Brandunglücks nicht: er hätte sie
retten müssen. Wie aber, wenn auch dies nachweisbar unmöglich war oder wenn
er beweist, daſs sie ihm durch Einbruch geraubt wurden? Hier müſste allerdings
auch die Ordnungsstrafe wegfallen, trotz der unbedingten Ausdrucksweise des Ge-
setzes; von Hinterziehung ist ohnedies keine Rede. — Die Würdigung der
Einzelheiten des Falles ist natürlich entscheidend. Wenn die Gerichte darin einen
genügenden Entschuldigungsgrund nicht finden, so pflegen sie in den Entscheidungs-
(gründen ihres Urteils zu sagen: das Finanzdelikt sei nun einmal ganz formal;
deshalb müſsten sie verurteilen. Finden sie einen solchen, so sagen sie: auch das
Finanzdelikt setzt mindestens Fahrlässigkeit voraus; die liegt hier nicht vor; also
Freisprechung. O.Tr. 23. Januar 1868 hat auf Freisprechung erkannt, weil der der
Portodefraudation Angeschuldigte wegen schwacher Augen die nur undeutlich vor-
handenen Entwertungszeichen auf der Freimarke nicht erkannt und infolgedessen
die bereits entwertete Freimarke zur Frankierung benützt hatte; denn: „Fahrlässig-
keit muſs mindestens nachgewiesen werden.“ — Das Reichsgericht dagegen
Samml. Stf.S. IV S. 822) entschied, daſs die Strafbarkeit dadurch nicht ausge-
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[452/0472] Die Finanzgewalt. behalt des möglicherweise in ihm selbst schon liegenden Verschuldens (oben § 22, III n. 2). Aber auch abgesehen davon muſs trotz des vorhandenen objektiven Thatbestandes die Strafbarkeit wegfallen, wenn auſserhalb der Macht des Beteiligten liegende Umstände die Erfüllung der Pflicht vereitelt haben (oben § 22, III n. 1). Freilich werden solche Entschuldigungen und Entlastungsgründe hier noch viel schwerer zu finden sein, als beim Polizeidelikt. Dieses verlangt im Zweifel nur, daſs alles ge- schehen sei, was ein polizeimäſsiger Bürger thun würde, um den ver- pönten Erfolg zu verhüten. Das Finanzdelik aber hat kein solches Normalmaſs; der Angeschuldigte ist durch die Anwendung der Sorg- falt des ordentlichen Bürgers nicht gedeckt; hier kommt es geradezu darauf an, den Nachweis der subjektiven Unmöglichkeit der Leistung zu führen 10. Wenn wir also oben von Strenge des Polizeidelikts sprachen, so ist das Finanzdelikt noch um einen Grad strenger. 10 So O.Tr. 6. April 1875: „Nur dann würde die Strafbarkeit ausgeschlossen sein, wenn der Nachweis geliefert würde, daſs der Angeklagte infolge bestimmter, ihm nicht zuzurechnender Umstände an der Befolgung der maſsgebenden Vorschriften verhindert gewesen ist“. Der Mann hatte eine zollpflichtige Ware mit unrichtiger Be- zeichnung erhalten und, dadurch getäuscht, ahnungslos den Eintrag in das Kontrollbuch unterlassen. — Derartige schützende „Umstände“ sind oft recht schwer beizubringen oder auszudenken. Wie soll z. B. die Entlastung ermöglicht werden in dem Falle, den Loebe, Zollstrafrecht S. 98, bespricht: der Gewerbtreibende im Grenzbezirk muſs sich nach Zollges. § 136 Ziff. 6 über die erfolgte Verzollung der von ihm bezogenen Gegenstände ausweisen können, auch nachdem er sie wieder ver- kauft hat. Bei der Revision finden sich nun die Ausweise nicht vor. Er ist strafbar. Es hilft ihm, wie Loebe mit Recht bemerkt, nichts, daſs er nachweist, er habe die Papiere gehabt und habe sie nun verloren oder verlegt; er war ver- pflichtet, sie aufzubewahren und gut aufzubewahren. Vielleicht hilft ihm unter Umständen auch der Beweis eines geschehenen Brandunglücks nicht: er hätte sie retten müssen. Wie aber, wenn auch dies nachweisbar unmöglich war oder wenn er beweist, daſs sie ihm durch Einbruch geraubt wurden? Hier müſste allerdings auch die Ordnungsstrafe wegfallen, trotz der unbedingten Ausdrucksweise des Ge- setzes; von Hinterziehung ist ohnedies keine Rede. — Die Würdigung der Einzelheiten des Falles ist natürlich entscheidend. Wenn die Gerichte darin einen genügenden Entschuldigungsgrund nicht finden, so pflegen sie in den Entscheidungs- (gründen ihres Urteils zu sagen: das Finanzdelikt sei nun einmal ganz formal; deshalb müſsten sie verurteilen. Finden sie einen solchen, so sagen sie: auch das Finanzdelikt setzt mindestens Fahrlässigkeit voraus; die liegt hier nicht vor; also Freisprechung. O.Tr. 23. Januar 1868 hat auf Freisprechung erkannt, weil der der Portodefraudation Angeschuldigte wegen schwacher Augen die nur undeutlich vor- handenen Entwertungszeichen auf der Freimarke nicht erkannt und infolgedessen die bereits entwertete Freimarke zur Frankierung benützt hatte; denn: „Fahrlässig- keit muſs mindestens nachgewiesen werden.“ — Das Reichsgericht dagegen Samml. Stf.S. IV S. 822) entschied, daſs die Strafbarkeit dadurch nicht ausge-

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 452. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/472>, abgerufen am 23.12.2024.