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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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Die Finanzgewalt.
keit bemisst sich nach wie vor unmittelbar aus dem Gesetz und ist
im Falle von Irrtümern danach zu berichtigen.

2. Die Kontingente können aber gemeint sein als bindende
Feststellung
der jeden Bezirk treffenden Anteile an der Gesamt-
summe. Die Zuteilung erfolgt durch das Gesetz oder durch Akt des
Fürsten oder einer dazu ermächtigten Behörde und wird förmlich kund
gemacht. Die Kontingentsfeststellung will ihrerseits nichts anderes
sein als der einfache Vollzug der Steuerauflage durch Berechnung.
Das ergiebt sich am deutlichsten daraus, dass ein Berichtigungs-
verfahren wegen Irrtums auch gegenüber solchen Gesetzen oder Ver-
ordnungen vorbehalten sein kann. Aber sie giebt, wenn endgültig
geschehen, der weiteren Verteilung der Steuer ihrerseits eine neue
selbständige Grundlage; die Richtigkeit der Veranlagung der Einzelnen
kann nur noch an ihr geprüft werden.

Dieses Verfahren ist namentlich am Platze, wo mit der Kontin-
gentsberechnung Steuerhaftungen kraft gesetzlicher Bestimmung ver-
bunden sein sollen, Haftungen für etwaige Ausfälle, welche dem
entsprechenden Selbstverwaltungskörper oder der Gesamtheit der ver-
bleibenden Steuerpflichtigen des Bezirkes auferlegt sind7.

3. Eine besondere Gestalt bekommt die Steuer dann, wenn die
Kontingentsfeststellung nicht bloss bindend erfolgt, sondern auch ihrer-
seits rechtlich frei gemacht ist von einer blossen Zusammenzählung
der in der Gruppe enthaltenen, nach dem gesetzlichen Steuersatze be-
rechneten Steuereinheiten. Das einmal festgestellte Kontingent verteilt
sich unter die Gruppenangehörigen nach dem Steuersatze. Die Fest-
stellung des Kontingents selbst aber erfolgt nach einem anderen
Massstabe
. Dieser Massstab wird zwar von der Summe der Steuer-
einheiten, welche das Kontingent tragen sollen, nicht einfach absehen;
aber er berechnet sie etwa nach Durchschnittssätzen oder er setzt an

7 Beispiel: die Verteilung der Grundsteuer nach preuss. Ges. v. 21. Mai 1861
und 8. Febr. 1867. Die Verteilung der Gesamtsumme auf die Provinzen geschah
durch königl. Verord. "nach den Ergebnissen der stattgehabten Ermittlung des
Reinertrags der Liegenschaften" (Ges. 1861 § 7) und unterlag auf allen Stufen einer
Berichtigung, soweit "materielle Irrtümer nachgewiesen werden" (Ges. 1867 § 1 c).
Abänderungen infolge von Reklamationen wegen Überbürdung wirkten nur inner-
halb der Kontingente; das bedeutet, dass die Kontingentsfeststellung die Wirkung
einer Gesamthaftung für die darin Verbundenen hat. -- Nach württemb. Grund-
steuer-Ges. v. 24. April 1873 wird die nach dem zu ermittelnden Reinertrag auf-
erlegte Grundsteuer auf die Amtskorporationen und weiter auf die Gemeinden aus-
geschrieben. Die Ausschreibung bewirkt Haftung des entsprechenden Selbst-
verwaltungskörpers für die Ausfälle (v. Sarwey, Württemb. St.R. II S. 504).

Die Finanzgewalt.
keit bemiſst sich nach wie vor unmittelbar aus dem Gesetz und ist
im Falle von Irrtümern danach zu berichtigen.

2. Die Kontingente können aber gemeint sein als bindende
Feststellung
der jeden Bezirk treffenden Anteile an der Gesamt-
summe. Die Zuteilung erfolgt durch das Gesetz oder durch Akt des
Fürsten oder einer dazu ermächtigten Behörde und wird förmlich kund
gemacht. Die Kontingentsfeststellung will ihrerseits nichts anderes
sein als der einfache Vollzug der Steuerauflage durch Berechnung.
Das ergiebt sich am deutlichsten daraus, daſs ein Berichtigungs-
verfahren wegen Irrtums auch gegenüber solchen Gesetzen oder Ver-
ordnungen vorbehalten sein kann. Aber sie giebt, wenn endgültig
geschehen, der weiteren Verteilung der Steuer ihrerseits eine neue
selbständige Grundlage; die Richtigkeit der Veranlagung der Einzelnen
kann nur noch an ihr geprüft werden.

Dieses Verfahren ist namentlich am Platze, wo mit der Kontin-
gentsberechnung Steuerhaftungen kraft gesetzlicher Bestimmung ver-
bunden sein sollen, Haftungen für etwaige Ausfälle, welche dem
entsprechenden Selbstverwaltungskörper oder der Gesamtheit der ver-
bleibenden Steuerpflichtigen des Bezirkes auferlegt sind7.

3. Eine besondere Gestalt bekommt die Steuer dann, wenn die
Kontingentsfeststellung nicht bloſs bindend erfolgt, sondern auch ihrer-
seits rechtlich frei gemacht ist von einer bloſsen Zusammenzählung
der in der Gruppe enthaltenen, nach dem gesetzlichen Steuersatze be-
rechneten Steuereinheiten. Das einmal festgestellte Kontingent verteilt
sich unter die Gruppenangehörigen nach dem Steuersatze. Die Fest-
stellung des Kontingents selbst aber erfolgt nach einem anderen
Maſsstabe
. Dieser Maſsstab wird zwar von der Summe der Steuer-
einheiten, welche das Kontingent tragen sollen, nicht einfach absehen;
aber er berechnet sie etwa nach Durchschnittssätzen oder er setzt an

7 Beispiel: die Verteilung der Grundsteuer nach preuſs. Ges. v. 21. Mai 1861
und 8. Febr. 1867. Die Verteilung der Gesamtsumme auf die Provinzen geschah
durch königl. Verord. „nach den Ergebnissen der stattgehabten Ermittlung des
Reinertrags der Liegenschaften“ (Ges. 1861 § 7) und unterlag auf allen Stufen einer
Berichtigung, soweit „materielle Irrtümer nachgewiesen werden“ (Ges. 1867 § 1 c).
Abänderungen infolge von Reklamationen wegen Überbürdung wirkten nur inner-
halb der Kontingente; das bedeutet, daſs die Kontingentsfeststellung die Wirkung
einer Gesamthaftung für die darin Verbundenen hat. — Nach württemb. Grund-
steuer-Ges. v. 24. April 1873 wird die nach dem zu ermittelnden Reinertrag auf-
erlegte Grundsteuer auf die Amtskorporationen und weiter auf die Gemeinden aus-
geschrieben. Die Ausschreibung bewirkt Haftung des entsprechenden Selbst-
verwaltungskörpers für die Ausfälle (v. Sarwey, Württemb. St.R. II S. 504).
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[392/0412] Die Finanzgewalt. keit bemiſst sich nach wie vor unmittelbar aus dem Gesetz und ist im Falle von Irrtümern danach zu berichtigen. 2. Die Kontingente können aber gemeint sein als bindende Feststellung der jeden Bezirk treffenden Anteile an der Gesamt- summe. Die Zuteilung erfolgt durch das Gesetz oder durch Akt des Fürsten oder einer dazu ermächtigten Behörde und wird förmlich kund gemacht. Die Kontingentsfeststellung will ihrerseits nichts anderes sein als der einfache Vollzug der Steuerauflage durch Berechnung. Das ergiebt sich am deutlichsten daraus, daſs ein Berichtigungs- verfahren wegen Irrtums auch gegenüber solchen Gesetzen oder Ver- ordnungen vorbehalten sein kann. Aber sie giebt, wenn endgültig geschehen, der weiteren Verteilung der Steuer ihrerseits eine neue selbständige Grundlage; die Richtigkeit der Veranlagung der Einzelnen kann nur noch an ihr geprüft werden. Dieses Verfahren ist namentlich am Platze, wo mit der Kontin- gentsberechnung Steuerhaftungen kraft gesetzlicher Bestimmung ver- bunden sein sollen, Haftungen für etwaige Ausfälle, welche dem entsprechenden Selbstverwaltungskörper oder der Gesamtheit der ver- bleibenden Steuerpflichtigen des Bezirkes auferlegt sind 7. 3. Eine besondere Gestalt bekommt die Steuer dann, wenn die Kontingentsfeststellung nicht bloſs bindend erfolgt, sondern auch ihrer- seits rechtlich frei gemacht ist von einer bloſsen Zusammenzählung der in der Gruppe enthaltenen, nach dem gesetzlichen Steuersatze be- rechneten Steuereinheiten. Das einmal festgestellte Kontingent verteilt sich unter die Gruppenangehörigen nach dem Steuersatze. Die Fest- stellung des Kontingents selbst aber erfolgt nach einem anderen Maſsstabe. Dieser Maſsstab wird zwar von der Summe der Steuer- einheiten, welche das Kontingent tragen sollen, nicht einfach absehen; aber er berechnet sie etwa nach Durchschnittssätzen oder er setzt an 7 Beispiel: die Verteilung der Grundsteuer nach preuſs. Ges. v. 21. Mai 1861 und 8. Febr. 1867. Die Verteilung der Gesamtsumme auf die Provinzen geschah durch königl. Verord. „nach den Ergebnissen der stattgehabten Ermittlung des Reinertrags der Liegenschaften“ (Ges. 1861 § 7) und unterlag auf allen Stufen einer Berichtigung, soweit „materielle Irrtümer nachgewiesen werden“ (Ges. 1867 § 1 c). Abänderungen infolge von Reklamationen wegen Überbürdung wirkten nur inner- halb der Kontingente; das bedeutet, daſs die Kontingentsfeststellung die Wirkung einer Gesamthaftung für die darin Verbundenen hat. — Nach württemb. Grund- steuer-Ges. v. 24. April 1873 wird die nach dem zu ermittelnden Reinertrag auf- erlegte Grundsteuer auf die Amtskorporationen und weiter auf die Gemeinden aus- geschrieben. Die Ausschreibung bewirkt Haftung des entsprechenden Selbst- verwaltungskörpers für die Ausfälle (v. Sarwey, Württemb. St.R. II S. 504).

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 392. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/412>, abgerufen am 21.05.2024.