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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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§ 27. Die Steuerauflage.

II. Haben wir es als eine Eigentümlichkeit der Steuer erkannt,
dass sie grundsätzlich jede selbständige Teilnahme der Verordnung an
der Begründung der Steuerpflicht ausschliesst, so gelangt dafür ein
anderes Element zur Wirksamkeit, das dem Rechte der Steuerauflage
eine hervorragende Besonderheit geben kann. Es ist enthalten in der
rechtlichen Gestaltung der Verteilungssteuer (Repartitionssteuer).

Die Finanzwissenschaft unterscheidet Quotitäts- und Repar-
titionssteuern
. Der Unterschied liegt in der Art, wie die zu
erhebende Steuersumme im Steuersatz ausgedrückt wird und demnach
für den Einzelnen zur Berechnung kommt. Das kann so geschehen,
dass das Gesetz eine bestimmte Summe unmittelbar für den Einzel-
fall berechnen lässt, oder so, dass es eine Gesamtsumme bestimmt,
welche auf die einzelnen Steuerfälle sich verteilen soll. Im ersteren
Fall, bei der Quotitätssteuer, ist zunächst ungewiss, was für den Staat
im ganzen für ein Erträgnis herauskommt. Bei der Repartitionssteuer
dagegen weiss man sofort, was für den Staat herauskommt, wie viel
aber den Einzelnen davon trifft, das ist erst das Ergebnis der Ver-
teilung unter die der Zahl und der Bedeutung nach nicht feststehen-
den Steuereinheiten, die daran beteiligt sind.

Juristisch ist dieser Unterschied vollkommen gleichgültig. Quoti-
täts- wie Repartitionssteuer belasten den Einzelnen immer nur im
Wege einer Anwendung des fertigen Steuerauflage-Rechtssatzes auf
seinen Fall und diese Anwendung besteht bei der einen wie bei der
anderen in einer Berechnung. Dass diese Berechnung bei der Repar-
titionssteuer einen längeren Weg geht als bei der Quotitätssteuer, das
kann die beiden Steuerarten nicht als juristische Gegensätze erscheinen
machen.

Die Verteilung kann aber selbst wieder in mehrfacher Abstufung
erfolgen nach Kontingenten. Die Gesamtsumme wird zunächst
auf gewisse Bezirke oder auf Gruppen von Steuerpflichtigen aus-
geschlagen, die dadurch entstehenden Summenteile, die Kontingente,
möglicherweise nochmals auf Unterabteilungen, um endlich an die
Einzelnen zu gelangen.

Die rechtliche Bedeutung der Kontingentszuteilung ist eine sehr
verschiedene.

1. Es handelt sich denkbarerweise nur um eine Massregel des
inneren Geschäftsbetriebes der die Steuerauflage voll-
ziehenden Behörden. Man findet die Kontingente durch Zusammen-
zählung der in jedem Bezirk enthaltenen Steuerfälle mit der für sie
im voraus gemäss der Gesamtsumme berechneten Steuerpflicht. Für
die Steuerpflichtigen hat das keine rechtliche Bedeutung; ihre Schuldig-

§ 27. Die Steuerauflage.

II. Haben wir es als eine Eigentümlichkeit der Steuer erkannt,
daſs sie grundsätzlich jede selbständige Teilnahme der Verordnung an
der Begründung der Steuerpflicht ausschlieſst, so gelangt dafür ein
anderes Element zur Wirksamkeit, das dem Rechte der Steuerauflage
eine hervorragende Besonderheit geben kann. Es ist enthalten in der
rechtlichen Gestaltung der Verteilungssteuer (Repartitionssteuer).

Die Finanzwissenschaft unterscheidet Quotitäts- und Repar-
titionssteuern
. Der Unterschied liegt in der Art, wie die zu
erhebende Steuersumme im Steuersatz ausgedrückt wird und demnach
für den Einzelnen zur Berechnung kommt. Das kann so geschehen,
daſs das Gesetz eine bestimmte Summe unmittelbar für den Einzel-
fall berechnen läſst, oder so, daſs es eine Gesamtsumme bestimmt,
welche auf die einzelnen Steuerfälle sich verteilen soll. Im ersteren
Fall, bei der Quotitätssteuer, ist zunächst ungewiſs, was für den Staat
im ganzen für ein Erträgnis herauskommt. Bei der Repartitionssteuer
dagegen weiſs man sofort, was für den Staat herauskommt, wie viel
aber den Einzelnen davon trifft, das ist erst das Ergebnis der Ver-
teilung unter die der Zahl und der Bedeutung nach nicht feststehen-
den Steuereinheiten, die daran beteiligt sind.

Juristisch ist dieser Unterschied vollkommen gleichgültig. Quoti-
täts- wie Repartitionssteuer belasten den Einzelnen immer nur im
Wege einer Anwendung des fertigen Steuerauflage-Rechtssatzes auf
seinen Fall und diese Anwendung besteht bei der einen wie bei der
anderen in einer Berechnung. Daſs diese Berechnung bei der Repar-
titionssteuer einen längeren Weg geht als bei der Quotitätssteuer, das
kann die beiden Steuerarten nicht als juristische Gegensätze erscheinen
machen.

Die Verteilung kann aber selbst wieder in mehrfacher Abstufung
erfolgen nach Kontingenten. Die Gesamtsumme wird zunächst
auf gewisse Bezirke oder auf Gruppen von Steuerpflichtigen aus-
geschlagen, die dadurch entstehenden Summenteile, die Kontingente,
möglicherweise nochmals auf Unterabteilungen, um endlich an die
Einzelnen zu gelangen.

Die rechtliche Bedeutung der Kontingentszuteilung ist eine sehr
verschiedene.

1. Es handelt sich denkbarerweise nur um eine Maſsregel des
inneren Geschäftsbetriebes der die Steuerauflage voll-
ziehenden Behörden. Man findet die Kontingente durch Zusammen-
zählung der in jedem Bezirk enthaltenen Steuerfälle mit der für sie
im voraus gemäſs der Gesamtsumme berechneten Steuerpflicht. Für
die Steuerpflichtigen hat das keine rechtliche Bedeutung; ihre Schuldig-

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[391/0411] § 27. Die Steuerauflage. II. Haben wir es als eine Eigentümlichkeit der Steuer erkannt, daſs sie grundsätzlich jede selbständige Teilnahme der Verordnung an der Begründung der Steuerpflicht ausschlieſst, so gelangt dafür ein anderes Element zur Wirksamkeit, das dem Rechte der Steuerauflage eine hervorragende Besonderheit geben kann. Es ist enthalten in der rechtlichen Gestaltung der Verteilungssteuer (Repartitionssteuer). Die Finanzwissenschaft unterscheidet Quotitäts- und Repar- titionssteuern. Der Unterschied liegt in der Art, wie die zu erhebende Steuersumme im Steuersatz ausgedrückt wird und demnach für den Einzelnen zur Berechnung kommt. Das kann so geschehen, daſs das Gesetz eine bestimmte Summe unmittelbar für den Einzel- fall berechnen läſst, oder so, daſs es eine Gesamtsumme bestimmt, welche auf die einzelnen Steuerfälle sich verteilen soll. Im ersteren Fall, bei der Quotitätssteuer, ist zunächst ungewiſs, was für den Staat im ganzen für ein Erträgnis herauskommt. Bei der Repartitionssteuer dagegen weiſs man sofort, was für den Staat herauskommt, wie viel aber den Einzelnen davon trifft, das ist erst das Ergebnis der Ver- teilung unter die der Zahl und der Bedeutung nach nicht feststehen- den Steuereinheiten, die daran beteiligt sind. Juristisch ist dieser Unterschied vollkommen gleichgültig. Quoti- täts- wie Repartitionssteuer belasten den Einzelnen immer nur im Wege einer Anwendung des fertigen Steuerauflage-Rechtssatzes auf seinen Fall und diese Anwendung besteht bei der einen wie bei der anderen in einer Berechnung. Daſs diese Berechnung bei der Repar- titionssteuer einen längeren Weg geht als bei der Quotitätssteuer, das kann die beiden Steuerarten nicht als juristische Gegensätze erscheinen machen. Die Verteilung kann aber selbst wieder in mehrfacher Abstufung erfolgen nach Kontingenten. Die Gesamtsumme wird zunächst auf gewisse Bezirke oder auf Gruppen von Steuerpflichtigen aus- geschlagen, die dadurch entstehenden Summenteile, die Kontingente, möglicherweise nochmals auf Unterabteilungen, um endlich an die Einzelnen zu gelangen. Die rechtliche Bedeutung der Kontingentszuteilung ist eine sehr verschiedene. 1. Es handelt sich denkbarerweise nur um eine Maſsregel des inneren Geschäftsbetriebes der die Steuerauflage voll- ziehenden Behörden. Man findet die Kontingente durch Zusammen- zählung der in jedem Bezirk enthaltenen Steuerfälle mit der für sie im voraus gemäſs der Gesamtsumme berechneten Steuerpflicht. Für die Steuerpflichtigen hat das keine rechtliche Bedeutung; ihre Schuldig-

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 391. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/411>, abgerufen am 21.05.2024.