Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.Einleitung. Die Lehre des Verwaltungsrechts muss gerade so auf sich selbst gegeben zu werden pflegt. Damit wäre wenig gedient; auf die Pandekten selbst
kommt es an. Eine derartige Behandlung des deutschen Verwaltungsrechts hat zuerst F. F. Mayer zu geben gesucht in seinem trefflichen Buche: Grundsätze des Verwaltungsrechts mit besonderer Rücksicht auf gemeinsames deutsches Recht, 1862. Unter den neueren Arbeiten wird in erster Linie zu erwähnen sein v. Sarwey, A.V.R. S. 119 ff., wo unter dem Namen "Verwaltungsrecht im engeren Sinne", unabhängig von der Verwaltungslehre, die reinen Rechtsinstitute des Ver- waltungsrechts umfassend zur Darstellung gebracht werden. Einleitung. Die Lehre des Verwaltungsrechts muſs gerade so auf sich selbst gegeben zu werden pflegt. Damit wäre wenig gedient; auf die Pandekten selbst
kommt es an. Eine derartige Behandlung des deutschen Verwaltungsrechts hat zuerst F. F. Mayer zu geben gesucht in seinem trefflichen Buche: Grundsätze des Verwaltungsrechts mit besonderer Rücksicht auf gemeinsames deutsches Recht, 1862. Unter den neueren Arbeiten wird in erster Linie zu erwähnen sein v. Sarwey, A.V.R. S. 119 ff., wo unter dem Namen „Verwaltungsrecht im engeren Sinne“, unabhängig von der Verwaltungslehre, die reinen Rechtsinstitute des Ver- waltungsrechts umfassend zur Darstellung gebracht werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0040" n="20"/> <fw place="top" type="header">Einleitung.</fw><lb/> <p>Die Lehre des Verwaltungsrechts muſs gerade so auf sich selbst<lb/> stehen wie die des Civilrechts.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p> <note xml:id="seg2pn_3_2" prev="#seg2pn_3_1" place="foot" n="8">gegeben zu werden pflegt. Damit wäre wenig gedient; auf die Pandekten selbst<lb/> kommt es an. Eine derartige Behandlung des deutschen Verwaltungsrechts hat<lb/> zuerst F. F. <hi rendition="#g">Mayer</hi> zu geben gesucht in seinem trefflichen Buche: Grundsätze<lb/> des Verwaltungsrechts mit besonderer Rücksicht auf gemeinsames deutsches Recht,<lb/> 1862. Unter den neueren Arbeiten wird in erster Linie zu erwähnen sein<lb/> v. <hi rendition="#g">Sarwey,</hi> A.V.R. S. 119 ff., wo unter dem Namen „Verwaltungsrecht im engeren<lb/> Sinne“, unabhängig von der Verwaltungslehre, die reinen Rechtsinstitute des Ver-<lb/> waltungsrechts umfassend zur Darstellung gebracht werden.</note> </p> </div> </div><lb/> </body> </text> </TEI> [20/0040]
Einleitung.
Die Lehre des Verwaltungsrechts muſs gerade so auf sich selbst
stehen wie die des Civilrechts.
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8 gegeben zu werden pflegt. Damit wäre wenig gedient; auf die Pandekten selbst
kommt es an. Eine derartige Behandlung des deutschen Verwaltungsrechts hat
zuerst F. F. Mayer zu geben gesucht in seinem trefflichen Buche: Grundsätze
des Verwaltungsrechts mit besonderer Rücksicht auf gemeinsames deutsches Recht,
1862. Unter den neueren Arbeiten wird in erster Linie zu erwähnen sein
v. Sarwey, A.V.R. S. 119 ff., wo unter dem Namen „Verwaltungsrecht im engeren
Sinne“, unabhängig von der Verwaltungslehre, die reinen Rechtsinstitute des Ver-
waltungsrechts umfassend zur Darstellung gebracht werden.
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