Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.§ 2. Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtswissenschaft. Der Anschluss an die Verwaltungslehre ist dafür nicht notwendig. nicht mehr eine Sparte der Administration als des Rechtes ist". In ähnlichem Sinne verweist Laband in Arch. f. öff. R. II S. 157 das Verwaltungsrecht auf den Ausbau seiner Konglomerate, wofür ihm das Staatsrecht die unter anderm dazu erforderlichen "staatsrechtlichen Grundsätze" -- also das in den Augen der Rechts- wissenschaft Wertvolle -- liefern werde. Wir wollen nichts thun, als diese staats- rechtlichen Grundsätze selbständig bearbeiten; denn der alte Lieferant hat sie doch nie anders als sehr nebenher behandelt und das genügt auf die Dauer nicht mehr. 8 Die staatswissenschaftliche Betrachtung der Verwaltung hat natürlich ihren eigenen Wert. Die Verwendung dieses Systems wird immer auch für die Rechts- wissenschaft sehr nützlich bleiben, namentlich insofern danach vortreffliche Nachschlage- werke geschaffen werden können; diese Form erfüllt den Zweck vielleicht noch besser als die bei den Franzosen so beliebte des dictionnaire de l'administration. Aber die offizielle Herrschaft, zu welcher dieses System heutzutage in der deutschen Ver- waltungsrechtswissenschaft gelangt ist, kann doch nur ein Durchgangsstadium sein. Es ist aller Anerkennung wert, dass man auch mit diesem System und trotz des- selben so Bedeutendes geleistet hat. Um zu zeigen, wie sehr dadurch die Auf- gabe erschwert ist, wollen wir nur auf einen Punkt hinweisen. Für die juristische Wissenschaft giebt es keine bessere Lage, als wenn sie ein festes scharf aus- geprägtes Rechtsinstitut in der Gesetzgebung unmittelbar gegeben findet. Im staatswissenschaftlichen System sind solche Rechtsinstitute nur Verlegenheiten. Das trifft z. B. zu bei der Enteignung. Wo soll man hin mit ihr? Darüber ist sofort alles ratlos. Loening, V.R. S. 243 Anm. 4, wirft sie ganz aus dem Verwaltungs- rechte heraus, um sie dem deutschen Privatrechte zuzuschieben. Bei G. Meyer, V.R. I S. 280 findet sie ein Asyl unter der harmlosen, aber für sie doch wahrlich ganz unpassenden Rubrik "Die Regelung der Rechtsverhältnisse des Grundbesitzes". Bei Seydel, Bayr. St.R. III S. 617 ff., erscheint sie gar unter der Überschrift "Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt" -- im Verfassungsrecht. v. Stengel, V.R., hat in die Lehre von Verw.Behörden und Verw.Gerichten ein kurzes Kapitel eingeschoben über "Mittel und Verfahren der Verwaltung" und als ein solches Verfahren erscheint dann S. 197 auch die Enteignung. v. Kirchenheim in Grundriss zu Vorl. S. 143 sagt statt dessen am Schlusse eines ähnlichen Kapitels: "Anhang: die Enteignung". Wenn man bedenkt, wie im Civilrecht die grossen Rechtsinstitute einander tragen und erläutern, so ermisst sich leicht, wie viel hier verloren geht. In Erkenntnis dieser Mängel des Systems haben die österreichischen Ju- risten -- bei welchen ja in neuerer Zeit das öffentliche Recht mit besonderem Eifer und hervorragendem wissenschaftlichen Sinn gepflegt wird -- schon öfter den Ruf erhoben nach einem "Allgemeinen Teil des Verwaltungsrechts": Ulbrich, Öff. Rechte, S. 71; Bernatzik, Rechtskraft, Vorrede S. IV. Aber die Aufgabe kann nicht sein, nur einen Allgemeinen Teil zu liefern, wie er in den Pandekten 2*
§ 2. Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtswissenschaft. Der Anschluſs an die Verwaltungslehre ist dafür nicht notwendig. nicht mehr eine Sparte der Administration als des Rechtes ist“. In ähnlichem Sinne verweist Laband in Arch. f. öff. R. II S. 157 das Verwaltungsrecht auf den Ausbau seiner Konglomerate, wofür ihm das Staatsrecht die unter anderm dazu erforderlichen „staatsrechtlichen Grundsätze“ — also das in den Augen der Rechts- wissenschaft Wertvolle — liefern werde. Wir wollen nichts thun, als diese staats- rechtlichen Grundsätze selbständig bearbeiten; denn der alte Lieferant hat sie doch nie anders als sehr nebenher behandelt und das genügt auf die Dauer nicht mehr. 8 Die staatswissenschaftliche Betrachtung der Verwaltung hat natürlich ihren eigenen Wert. Die Verwendung dieses Systems wird immer auch für die Rechts- wissenschaft sehr nützlich bleiben, namentlich insofern danach vortreffliche Nachschlage- werke geschaffen werden können; diese Form erfüllt den Zweck vielleicht noch besser als die bei den Franzosen so beliebte des dictionnaire de l’administration. Aber die offizielle Herrschaft, zu welcher dieses System heutzutage in der deutschen Ver- waltungsrechtswissenschaft gelangt ist, kann doch nur ein Durchgangsstadium sein. Es ist aller Anerkennung wert, daſs man auch mit diesem System und trotz des- selben so Bedeutendes geleistet hat. Um zu zeigen, wie sehr dadurch die Auf- gabe erschwert ist, wollen wir nur auf einen Punkt hinweisen. Für die juristische Wissenschaft giebt es keine bessere Lage, als wenn sie ein festes scharf aus- geprägtes Rechtsinstitut in der Gesetzgebung unmittelbar gegeben findet. Im staatswissenschaftlichen System sind solche Rechtsinstitute nur Verlegenheiten. Das trifft z. B. zu bei der Enteignung. Wo soll man hin mit ihr? Darüber ist sofort alles ratlos. Loening, V.R. S. 243 Anm. 4, wirft sie ganz aus dem Verwaltungs- rechte heraus, um sie dem deutschen Privatrechte zuzuschieben. Bei G. Meyer, V.R. I S. 280 findet sie ein Asyl unter der harmlosen, aber für sie doch wahrlich ganz unpassenden Rubrik „Die Regelung der Rechtsverhältnisse des Grundbesitzes“. Bei Seydel, Bayr. St.R. III S. 617 ff., erscheint sie gar unter der Überschrift „Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt“ — im Verfassungsrecht. v. Stengel, V.R., hat in die Lehre von Verw.Behörden und Verw.Gerichten ein kurzes Kapitel eingeschoben über „Mittel und Verfahren der Verwaltung“ und als ein solches Verfahren erscheint dann S. 197 auch die Enteignung. v. Kirchenheim in Grundriſs zu Vorl. S. 143 sagt statt dessen am Schlusse eines ähnlichen Kapitels: „Anhang: die Enteignung“. Wenn man bedenkt, wie im Civilrecht die groſsen Rechtsinstitute einander tragen und erläutern, so ermiſst sich leicht, wie viel hier verloren geht. In Erkenntnis dieser Mängel des Systems haben die österreichischen Ju- risten — bei welchen ja in neuerer Zeit das öffentliche Recht mit besonderem Eifer und hervorragendem wissenschaftlichen Sinn gepflegt wird — schon öfter den Ruf erhoben nach einem „Allgemeinen Teil des Verwaltungsrechts“: Ulbrich, Öff. Rechte, S. 71; Bernatzik, Rechtskraft, Vorrede S. IV. Aber die Aufgabe kann nicht sein, nur einen Allgemeinen Teil zu liefern, wie er in den Pandekten 2*
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§ 2. Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtswissenschaft.
Der Anschluſs an die Verwaltungslehre ist dafür nicht notwendig.
Er bietet doch mancherlei Nachteile. Juristisch Zusammengehöriges
wird notwendig dabei auseinander gerissen und für manches rechtlich
Bedeutsame ist in diesem System überhaupt kein Platz zu finden 8.
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8 Die staatswissenschaftliche Betrachtung der Verwaltung hat natürlich ihren
eigenen Wert. Die Verwendung dieses Systems wird immer auch für die Rechts-
wissenschaft sehr nützlich bleiben, namentlich insofern danach vortreffliche Nachschlage-
werke geschaffen werden können; diese Form erfüllt den Zweck vielleicht noch besser
als die bei den Franzosen so beliebte des dictionnaire de l’administration. Aber die
offizielle Herrschaft, zu welcher dieses System heutzutage in der deutschen Ver-
waltungsrechtswissenschaft gelangt ist, kann doch nur ein Durchgangsstadium sein.
Es ist aller Anerkennung wert, daſs man auch mit diesem System und trotz des-
selben so Bedeutendes geleistet hat. Um zu zeigen, wie sehr dadurch die Auf-
gabe erschwert ist, wollen wir nur auf einen Punkt hinweisen. Für die juristische
Wissenschaft giebt es keine bessere Lage, als wenn sie ein festes scharf aus-
geprägtes Rechtsinstitut in der Gesetzgebung unmittelbar gegeben findet. Im
staatswissenschaftlichen System sind solche Rechtsinstitute nur Verlegenheiten. Das
trifft z. B. zu bei der Enteignung. Wo soll man hin mit ihr? Darüber ist sofort
alles ratlos. Loening, V.R. S. 243 Anm. 4, wirft sie ganz aus dem Verwaltungs-
rechte heraus, um sie dem deutschen Privatrechte zuzuschieben. Bei G. Meyer,
V.R. I S. 280 findet sie ein Asyl unter der harmlosen, aber für sie doch wahrlich
ganz unpassenden Rubrik „Die Regelung der Rechtsverhältnisse des Grundbesitzes“.
Bei Seydel, Bayr. St.R. III S. 617 ff., erscheint sie gar unter der Überschrift
„Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt“ — im Verfassungsrecht. v. Stengel,
V.R., hat in die Lehre von Verw.Behörden und Verw.Gerichten ein kurzes Kapitel
eingeschoben über „Mittel und Verfahren der Verwaltung“ und als ein solches
Verfahren erscheint dann S. 197 auch die Enteignung. v. Kirchenheim in
Grundriſs zu Vorl. S. 143 sagt statt dessen am Schlusse eines ähnlichen Kapitels:
„Anhang: die Enteignung“. Wenn man bedenkt, wie im Civilrecht die groſsen
Rechtsinstitute einander tragen und erläutern, so ermiſst sich leicht, wie viel hier
verloren geht.
In Erkenntnis dieser Mängel des Systems haben die österreichischen Ju-
risten — bei welchen ja in neuerer Zeit das öffentliche Recht mit besonderem
Eifer und hervorragendem wissenschaftlichen Sinn gepflegt wird — schon öfter den
Ruf erhoben nach einem „Allgemeinen Teil des Verwaltungsrechts“: Ulbrich,
Öff. Rechte, S. 71; Bernatzik, Rechtskraft, Vorrede S. IV. Aber die Aufgabe
kann nicht sein, nur einen Allgemeinen Teil zu liefern, wie er in den Pandekten
7 nicht mehr eine Sparte der Administration als des Rechtes ist“. In ähnlichem
Sinne verweist Laband in Arch. f. öff. R. II S. 157 das Verwaltungsrecht auf den
Ausbau seiner Konglomerate, wofür ihm das Staatsrecht die unter anderm dazu
erforderlichen „staatsrechtlichen Grundsätze“ — also das in den Augen der Rechts-
wissenschaft Wertvolle — liefern werde. Wir wollen nichts thun, als diese staats-
rechtlichen Grundsätze selbständig bearbeiten; denn der alte Lieferant hat
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