Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.§ 25. Zwang durch Gewaltanwendung. Beamte ohne Pflichtwidrigkeit verfallen konnte. Derartigen amtlichenIrrtümern ist er überall ausgesetzt, wo er mit selbständiger Beurteilung thatsächlicher Verhältnisse vorgehen soll4. Der Widerstand ist des- halb nur dann straflos, wenn der Beamte wissentlich oder, was gleich stehen würde, in pflichtwidriger Unkenntnis der Sachlage fehlgegriffen hat5. Desgleichen dann, wenn sein Irrtum nicht die zu beurteilenden 4 Man bezeichnet das als den Fall, wo die Gewaltanwendung nach ob oder wie "in das pflichtmässige Ermessen des Beamten gelegt ist": Oppenhoff, Stf.G.B. zu § 113 n. 13; Hiller, Rechtmässigkeit der Amtsausübung S. 80; Seeger, Abhandl. aus d. Stf.R. S. 314; John in Holtzendorff Handbuch III S. 120 ff.; Freund in Arch. f. öff. R. I S. 126 ff.; Binding, Stf.R. I S. 742; Verhandl. des Nordd. Reichstags 1870 S. 478 ff. (insbesondere die beiden Reden des Abg. Planck). Der Aus- druck kann irre führen; wenn dem Beamten ein freies Ermessen zusteht und er inner- halb dieses Spielraums bleibt, liegt überhaupt keine Rechtswidrigkeit vor, die durch Irrtum gedeckt werden müsste. John in Hoitzendorff Handbuch III S. 121 will in der That, dass der Widerstand nur strafbar ist, soweit für den Beamten ein solcher Spiel- raum gegeben war. Daher lässt er ihn straflos, wenn z. B. der Beamte in der irrtüm- lichenMeinung, ein Auflösungsgrund sei gegeben, die Versammlung auflöst. Da hätte dann der Vollstreckungsbeamte nichts Besonderes. Mit Recht erklärt aber Hiller, Rechtmässigkeit der Amtsausübung S. 80, gerade in dem von John gewählten Bei- spiel den Widerstand für strafbar. -- Binding, Stf.R. I S. 742, möchte statt einer bloss zu Gunsten des Beamten angenommenen eine wirkliche Rechtmässigkeit herausbringen, indem er aufstellt: es handle sich hier um Fälle, in welchen "das Recht zur Vornahme der Amtshandlung gesetzlich abhängig gemacht ist, nicht so- wohl von der Existenz jener Voraussetzungen, als von der Annahme seitens des Beamten auf Grund pflichtmässiger Prüfung". Das sei z. B. der Fall bei dem Recht zur vorläufigen Festnahme, wenn jemand auf frischer That betroffen ist, nach Stf.Pr.O. § 127. Dieses Recht hat aber bei Fluchtverdacht jedermann; und doch ist der "anscheinende Mörder", wenn er der irrtümlichen Festnahme sich wider- setzt, nur strafbar, wenn der Irrende ein Vollstreckungsbeamter, nicht wenn es ein Privatmann oder ein sonstiger Beamter ist. Nicht in der Art der Ermächtigung, sondern in der Eigentümlichkeit des Vollstreckungsbeamten muss also das Besondere liegen. -- Beispiele: O.Tr. 24. Sept. 1874 (Oppenhoff, Rspr. XV S. 389): die Voraussetzungen zum Einschreiten waren irrtümlich für vorliegend erachtet. O.Tr. 9. Okt. 1876 (Oppenhoff, Rspr. XVII S. 104): irrtümliche Annahme, das Holz sei gestohlen, und Beschlagnahme desselben. R.G. 31. März 1880: ein Pferd wird in polizeilichen Gewahrsam genommen aus ähnlichem Irrtum. R.G. 5. Nov. 1881: der Gerichtsvollzieher pfändet gegen den Ehemann irrtümlich Sachen der Frau. R.G. 19. Nov. 1881: der Gerichtsvollzieher pfändet nötige Lebensmittel in der irr- tümlichen Annahme, es sei sonst noch hinreichend davon da. -- Überall war der Widerstand strafbar. 5 O.Tr. 20. Okt. 1871: der Exekutor hatte wissentlich pfandfreie Sachen ge-
pfändet; Widerstand ist straflos. Bayr. Ob.G.H. 19. Januar 1874 (Samml. IV S. 39): Eine Gesellschaft hatte Polizeistundeverlängerung erhalten; zwei Polizei- soldaten, die davon nichts wissen, wollen die Räumung des Lokals vorzeitig er- zwingen. Der Widerstand ist strafbar. Die Gäste, sagt das Gericht, hätten Auf- klärung geben müssen. Wenn die Beamten alsdann auf der Räumung beharrten, so § 25. Zwang durch Gewaltanwendung. Beamte ohne Pflichtwidrigkeit verfallen konnte. Derartigen amtlichenIrrtümern ist er überall ausgesetzt, wo er mit selbständiger Beurteilung thatsächlicher Verhältnisse vorgehen soll4. Der Widerstand ist des- halb nur dann straflos, wenn der Beamte wissentlich oder, was gleich stehen würde, in pflichtwidriger Unkenntnis der Sachlage fehlgegriffen hat5. Desgleichen dann, wenn sein Irrtum nicht die zu beurteilenden 4 Man bezeichnet das als den Fall, wo die Gewaltanwendung nach ob oder wie „in das pflichtmäſsige Ermessen des Beamten gelegt ist“: Oppenhoff, Stf.G.B. zu § 113 n. 13; Hiller, Rechtmäſsigkeit der Amtsausübung S. 80; Seeger, Abhandl. aus d. Stf.R. S. 314; John in Holtzendorff Handbuch III S. 120 ff.; Freund in Arch. f. öff. R. I S. 126 ff.; Binding, Stf.R. I S. 742; Verhandl. des Nordd. Reichstags 1870 S. 478 ff. (insbesondere die beiden Reden des Abg. Planck). Der Aus- druck kann irre führen; wenn dem Beamten ein freies Ermessen zusteht und er inner- halb dieses Spielraums bleibt, liegt überhaupt keine Rechtswidrigkeit vor, die durch Irrtum gedeckt werden müſste. John in Hoitzendorff Handbuch III S. 121 will in der That, daſs der Widerstand nur strafbar ist, soweit für den Beamten ein solcher Spiel- raum gegeben war. Daher läſst er ihn straflos, wenn z. B. der Beamte in der irrtüm- lichenMeinung, ein Auflösungsgrund sei gegeben, die Versammlung auflöst. Da hätte dann der Vollstreckungsbeamte nichts Besonderes. Mit Recht erklärt aber Hiller, Rechtmäſsigkeit der Amtsausübung S. 80, gerade in dem von John gewählten Bei- spiel den Widerstand für strafbar. — Binding, Stf.R. I S. 742, möchte statt einer bloſs zu Gunsten des Beamten angenommenen eine wirkliche Rechtmäſsigkeit herausbringen, indem er aufstellt: es handle sich hier um Fälle, in welchen „das Recht zur Vornahme der Amtshandlung gesetzlich abhängig gemacht ist, nicht so- wohl von der Existenz jener Voraussetzungen, als von der Annahme seitens des Beamten auf Grund pflichtmäſsiger Prüfung“. Das sei z. B. der Fall bei dem Recht zur vorläufigen Festnahme, wenn jemand auf frischer That betroffen ist, nach Stf.Pr.O. § 127. Dieses Recht hat aber bei Fluchtverdacht jedermann; und doch ist der „anscheinende Mörder“, wenn er der irrtümlichen Festnahme sich wider- setzt, nur strafbar, wenn der Irrende ein Vollstreckungsbeamter, nicht wenn es ein Privatmann oder ein sonstiger Beamter ist. Nicht in der Art der Ermächtigung, sondern in der Eigentümlichkeit des Vollstreckungsbeamten muſs also das Besondere liegen. — Beispiele: O.Tr. 24. Sept. 1874 (Oppenhoff, Rspr. XV S. 389): die Voraussetzungen zum Einschreiten waren irrtümlich für vorliegend erachtet. O.Tr. 9. Okt. 1876 (Oppenhoff, Rspr. XVII S. 104): irrtümliche Annahme, das Holz sei gestohlen, und Beschlagnahme desselben. R.G. 31. März 1880: ein Pferd wird in polizeilichen Gewahrsam genommen aus ähnlichem Irrtum. R.G. 5. Nov. 1881: der Gerichtsvollzieher pfändet gegen den Ehemann irrtümlich Sachen der Frau. R.G. 19. Nov. 1881: der Gerichtsvollzieher pfändet nötige Lebensmittel in der irr- tümlichen Annahme, es sei sonst noch hinreichend davon da. — Überall war der Widerstand strafbar. 5 O.Tr. 20. Okt. 1871: der Exekutor hatte wissentlich pfandfreie Sachen ge-
pfändet; Widerstand ist straflos. Bayr. Ob.G.H. 19. Januar 1874 (Samml. IV S. 39): Eine Gesellschaft hatte Polizeistundeverlängerung erhalten; zwei Polizei- soldaten, die davon nichts wissen, wollen die Räumung des Lokals vorzeitig er- zwingen. Der Widerstand ist strafbar. Die Gäste, sagt das Gericht, hätten Auf- klärung geben müssen. Wenn die Beamten alsdann auf der Räumung beharrten, so <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0381" n="361"/><fw place="top" type="header">§ 25. Zwang durch Gewaltanwendung.</fw><lb/> Beamte ohne Pflichtwidrigkeit verfallen konnte. Derartigen amtlichen<lb/> Irrtümern ist er überall ausgesetzt, wo er mit selbständiger Beurteilung<lb/> thatsächlicher Verhältnisse vorgehen soll<note place="foot" n="4">Man bezeichnet das als den Fall, wo die Gewaltanwendung nach ob oder<lb/> wie „in das pflichtmäſsige Ermessen des Beamten gelegt ist“: <hi rendition="#g">Oppenhoff,</hi><lb/> Stf.G.B. zu § 113 n. 13; <hi rendition="#g">Hiller,</hi> Rechtmäſsigkeit der Amtsausübung S. 80; <hi rendition="#g">Seeger,</hi><lb/> Abhandl. aus d. Stf.R. S. 314; <hi rendition="#g">John</hi> in Holtzendorff Handbuch III S. 120 ff.;<lb/><hi rendition="#g">Freund</hi> in Arch. f. öff. R. I S. 126 ff.; <hi rendition="#g">Binding,</hi> Stf.R. I S. 742; Verhandl. des Nordd.<lb/> Reichstags 1870 S. 478 ff. (insbesondere die beiden Reden des Abg. Planck). Der Aus-<lb/> druck kann irre führen; wenn dem Beamten ein freies Ermessen zusteht und er inner-<lb/> halb dieses Spielraums bleibt, liegt überhaupt keine Rechtswidrigkeit vor, die durch<lb/> Irrtum gedeckt werden müſste. <hi rendition="#g">John</hi> in Hoitzendorff Handbuch III S. 121 will in der<lb/> That, daſs der Widerstand nur strafbar ist, soweit für den Beamten ein solcher Spiel-<lb/> raum gegeben war. Daher läſst er ihn straflos, wenn z. B. der Beamte in der irrtüm-<lb/> lichenMeinung, ein Auflösungsgrund sei gegeben, die Versammlung auflöst. Da hätte<lb/> dann der Vollstreckungsbeamte nichts Besonderes. Mit Recht erklärt aber <hi rendition="#g">Hiller,</hi><lb/> Rechtmäſsigkeit der Amtsausübung S. 80, gerade in dem von John gewählten Bei-<lb/> spiel den Widerstand für strafbar. — <hi rendition="#g">Binding,</hi> Stf.R. I S. 742, möchte statt<lb/> einer bloſs zu Gunsten des Beamten angenommenen eine wirkliche Rechtmäſsigkeit<lb/> herausbringen, indem er aufstellt: es handle sich hier um Fälle, in welchen „das<lb/> Recht zur Vornahme der Amtshandlung gesetzlich abhängig gemacht ist, nicht so-<lb/> wohl von der Existenz jener Voraussetzungen, als von der Annahme seitens des<lb/> Beamten auf Grund pflichtmäſsiger Prüfung“. Das sei z. B. der Fall bei dem Recht<lb/> zur vorläufigen Festnahme, wenn jemand auf frischer That betroffen ist, nach<lb/> Stf.Pr.O. § 127. Dieses Recht hat aber bei Fluchtverdacht jedermann; und doch<lb/> ist der „anscheinende Mörder“, wenn er der irrtümlichen Festnahme sich wider-<lb/> setzt, nur strafbar, wenn der Irrende ein Vollstreckungsbeamter, nicht wenn es ein<lb/> Privatmann oder ein sonstiger Beamter ist. Nicht in der Art der Ermächtigung,<lb/> sondern in der Eigentümlichkeit des Vollstreckungsbeamten muſs also das Besondere<lb/> liegen. — Beispiele: O.Tr. 24. Sept. 1874 (<hi rendition="#g">Oppenhoff,</hi> Rspr. XV S. 389): die<lb/> Voraussetzungen zum Einschreiten waren irrtümlich für vorliegend erachtet. O.Tr.<lb/> 9. Okt. 1876 (Oppenhoff, Rspr. XVII S. 104): irrtümliche Annahme, das Holz sei<lb/> gestohlen, und Beschlagnahme desselben. R.G. 31. März 1880: ein Pferd wird in<lb/> polizeilichen Gewahrsam genommen aus ähnlichem Irrtum. R.G. 5. Nov. 1881:<lb/> der Gerichtsvollzieher pfändet gegen den Ehemann irrtümlich Sachen der Frau.<lb/> R.G. 19. Nov. 1881: der Gerichtsvollzieher pfändet nötige Lebensmittel in der irr-<lb/> tümlichen Annahme, es sei sonst noch hinreichend davon da. — Überall war der<lb/> Widerstand strafbar.</note>. Der Widerstand ist des-<lb/> halb nur dann straflos, wenn der Beamte wissentlich oder, was gleich<lb/> stehen würde, in pflichtwidriger Unkenntnis der Sachlage fehlgegriffen<lb/> hat<note xml:id="seg2pn_81_1" next="#seg2pn_81_2" place="foot" n="5">O.Tr. 20. Okt. 1871: der Exekutor hatte wissentlich pfandfreie Sachen ge-<lb/> pfändet; Widerstand ist straflos. Bayr. Ob.G.H. 19. Januar 1874 (Samml. IV<lb/> S. 39): Eine Gesellschaft hatte Polizeistundeverlängerung erhalten; zwei Polizei-<lb/> soldaten, die davon nichts wissen, wollen die Räumung des Lokals vorzeitig er-<lb/> zwingen. Der Widerstand ist strafbar. Die Gäste, sagt das Gericht, hätten Auf-<lb/> klärung geben müssen. Wenn die Beamten alsdann auf der Räumung beharrten, so</note>. Desgleichen dann, wenn sein Irrtum nicht die zu beurteilenden<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [361/0381]
§ 25. Zwang durch Gewaltanwendung.
Beamte ohne Pflichtwidrigkeit verfallen konnte. Derartigen amtlichen
Irrtümern ist er überall ausgesetzt, wo er mit selbständiger Beurteilung
thatsächlicher Verhältnisse vorgehen soll 4. Der Widerstand ist des-
halb nur dann straflos, wenn der Beamte wissentlich oder, was gleich
stehen würde, in pflichtwidriger Unkenntnis der Sachlage fehlgegriffen
hat 5. Desgleichen dann, wenn sein Irrtum nicht die zu beurteilenden
4 Man bezeichnet das als den Fall, wo die Gewaltanwendung nach ob oder
wie „in das pflichtmäſsige Ermessen des Beamten gelegt ist“: Oppenhoff,
Stf.G.B. zu § 113 n. 13; Hiller, Rechtmäſsigkeit der Amtsausübung S. 80; Seeger,
Abhandl. aus d. Stf.R. S. 314; John in Holtzendorff Handbuch III S. 120 ff.;
Freund in Arch. f. öff. R. I S. 126 ff.; Binding, Stf.R. I S. 742; Verhandl. des Nordd.
Reichstags 1870 S. 478 ff. (insbesondere die beiden Reden des Abg. Planck). Der Aus-
druck kann irre führen; wenn dem Beamten ein freies Ermessen zusteht und er inner-
halb dieses Spielraums bleibt, liegt überhaupt keine Rechtswidrigkeit vor, die durch
Irrtum gedeckt werden müſste. John in Hoitzendorff Handbuch III S. 121 will in der
That, daſs der Widerstand nur strafbar ist, soweit für den Beamten ein solcher Spiel-
raum gegeben war. Daher läſst er ihn straflos, wenn z. B. der Beamte in der irrtüm-
lichenMeinung, ein Auflösungsgrund sei gegeben, die Versammlung auflöst. Da hätte
dann der Vollstreckungsbeamte nichts Besonderes. Mit Recht erklärt aber Hiller,
Rechtmäſsigkeit der Amtsausübung S. 80, gerade in dem von John gewählten Bei-
spiel den Widerstand für strafbar. — Binding, Stf.R. I S. 742, möchte statt
einer bloſs zu Gunsten des Beamten angenommenen eine wirkliche Rechtmäſsigkeit
herausbringen, indem er aufstellt: es handle sich hier um Fälle, in welchen „das
Recht zur Vornahme der Amtshandlung gesetzlich abhängig gemacht ist, nicht so-
wohl von der Existenz jener Voraussetzungen, als von der Annahme seitens des
Beamten auf Grund pflichtmäſsiger Prüfung“. Das sei z. B. der Fall bei dem Recht
zur vorläufigen Festnahme, wenn jemand auf frischer That betroffen ist, nach
Stf.Pr.O. § 127. Dieses Recht hat aber bei Fluchtverdacht jedermann; und doch
ist der „anscheinende Mörder“, wenn er der irrtümlichen Festnahme sich wider-
setzt, nur strafbar, wenn der Irrende ein Vollstreckungsbeamter, nicht wenn es ein
Privatmann oder ein sonstiger Beamter ist. Nicht in der Art der Ermächtigung,
sondern in der Eigentümlichkeit des Vollstreckungsbeamten muſs also das Besondere
liegen. — Beispiele: O.Tr. 24. Sept. 1874 (Oppenhoff, Rspr. XV S. 389): die
Voraussetzungen zum Einschreiten waren irrtümlich für vorliegend erachtet. O.Tr.
9. Okt. 1876 (Oppenhoff, Rspr. XVII S. 104): irrtümliche Annahme, das Holz sei
gestohlen, und Beschlagnahme desselben. R.G. 31. März 1880: ein Pferd wird in
polizeilichen Gewahrsam genommen aus ähnlichem Irrtum. R.G. 5. Nov. 1881:
der Gerichtsvollzieher pfändet gegen den Ehemann irrtümlich Sachen der Frau.
R.G. 19. Nov. 1881: der Gerichtsvollzieher pfändet nötige Lebensmittel in der irr-
tümlichen Annahme, es sei sonst noch hinreichend davon da. — Überall war der
Widerstand strafbar.
5 O.Tr. 20. Okt. 1871: der Exekutor hatte wissentlich pfandfreie Sachen ge-
pfändet; Widerstand ist straflos. Bayr. Ob.G.H. 19. Januar 1874 (Samml. IV
S. 39): Eine Gesellschaft hatte Polizeistundeverlängerung erhalten; zwei Polizei-
soldaten, die davon nichts wissen, wollen die Räumung des Lokals vorzeitig er-
zwingen. Der Widerstand ist strafbar. Die Gäste, sagt das Gericht, hätten Auf-
klärung geben müssen. Wenn die Beamten alsdann auf der Räumung beharrten, so
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