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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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§ 23. Polizeiliche Zwangsvollstreckung.

Die Grenze, wie weit diese ausschliessende Kraft des Polizei-
strafrechtssatzes reicht, bedarf einer genaueren Feststellung. Der
Rechtssatz nimmt jedenfalls den ganzen von ihm bezeichneten -- oder
was gleichsteht: durch den Befehl, an dessen Nichtbefolgung er an-
knüpft, bezeichneten (oben § 22, I n. 2) -- Thatbestand für sich in
Anspruch. Damit also die Ungehorsamsstrafe zulässig wird, muss sie
einen selbständigen Thatbestand daneben finden.

Ausgeschlossen ist sie unbedingt für den Zwang, der von der
Behörde geübt werden mag zur Verhinderung der entstehenden
Polizeiwidrigkeit, die zugleich das Delikt wäre18.

Desgleichen kann sie aber auch nicht verwendet werden, um die
Wiederholung oder Fortsetzung des Deliktes zu hindern.
Solches fällt entweder unter eine neue Polizeistrafe oder ist mit der
einmal verwirkten, für die Strafzufügung wenigstens, abgethan. Ins-
besondere gilt das dann, wenn es sich um die Erfüllung der Pflicht
zu einem Thun handelt und die Polizeistrafe auf die Unterlassung
gesetzt ist. Hier ist es denkbar, dass eine neue Pflicht entsteht, so
namentlich bei periodisch wiederkehrenden Leistungen: die neue Nicht-
erfüllung führt alsdann zu einer neuen Strafbarkeit dem Strafrechts-
satze gemäss, und die Ungehorsamsstrafe ist eben dadurch aus-
geschlossen. Oder es handelt sich einfach um die alte Pflicht, welche
fortgesetzt unerfüllt gelassen wird, ohne dass deshalb der Polizeistraf-

S. 193; Schicker, Württemb. Pol.Stf.R. I S. 78; vor allem O.V.G. 9. April 1879
(Samml. VII S. 278 ff.) und 12. Febr. 1881 (Samml. VII S. 215 ff.) Selbst im
Sächs. Polizeirecht ist wenigstens diese Schranke anerkannt: Verord. des Min. d. I.
v. 24. Sept. 1855 (Sächs. Ztschft. f. Pr. VI S. 320). -- Die richtige Begründung der
Regel ist angedeutet bei Anschütz in Verw.Arch. I S. 457. Rosin, Pol.Verord.
S. 65 ff., findet den Grund darin, dass der Strafrechtszwang "psychologischer Zwang"
sei, der nicht wiederholt werden könne, und kommt dadurch in Verlegenheit, zu
erklären, weshalb neben der Polizeistrafe die Androhung der Zwangsersatzvornahme
zulässig ist, die doch auch psychologischen Zwang enthält (S. 92, S. 121). -- Bayr.
Pol.Stf.G.B. Art. 21 u. 22 lässt Ungehorsamsstrafe überhaupt nur zu zum Vollzuge von
Gesetzen (und Verordnungen), deren Übertretung nicht schon mit rechtssatzmässiger
Strafe bedroht ist. Damit ist ein Zusammentreffen ohnehin unmöglich gemacht.
Allerdings wird die bayrische Polizeibehörde manchmal es bei der Polizeistrafe
bewenden lassen müssen, ohne die volle Durchführung des polizeilich Geforderten
zu erreichen: Bayr. Ob.G.H. 30. Sept. 1867 (Stenglein, Ztschft. IV S. 26). Das
ist aber in Wirklichkeit gar nicht so schlimm, als es dem polizeilichen Thätigkeits-
trieb erscheinen mag.
18 Rosin, Pol.Verord. S. 68 u. 69. O.V.G. 12. April 1878: Polizeistrafverord-
nung verbietet Tanzmusik ohne Erlaubnis; die Behörde erfährt, dass ein Gastwirt,
dem sie die Erlaubnis verweigert hat, gleichwohl will tanzen lassen; sie verbietet
es ihm bei Ungehorsamsstrafe. Das wird für unzulässig erklärt.
§ 23. Polizeiliche Zwangsvollstreckung.

Die Grenze, wie weit diese ausschlieſsende Kraft des Polizei-
strafrechtssatzes reicht, bedarf einer genaueren Feststellung. Der
Rechtssatz nimmt jedenfalls den ganzen von ihm bezeichneten — oder
was gleichsteht: durch den Befehl, an dessen Nichtbefolgung er an-
knüpft, bezeichneten (oben § 22, I n. 2) — Thatbestand für sich in
Anspruch. Damit also die Ungehorsamsstrafe zulässig wird, muſs sie
einen selbständigen Thatbestand daneben finden.

Ausgeschlossen ist sie unbedingt für den Zwang, der von der
Behörde geübt werden mag zur Verhinderung der entstehenden
Polizeiwidrigkeit, die zugleich das Delikt wäre18.

Desgleichen kann sie aber auch nicht verwendet werden, um die
Wiederholung oder Fortsetzung des Deliktes zu hindern.
Solches fällt entweder unter eine neue Polizeistrafe oder ist mit der
einmal verwirkten, für die Strafzufügung wenigstens, abgethan. Ins-
besondere gilt das dann, wenn es sich um die Erfüllung der Pflicht
zu einem Thun handelt und die Polizeistrafe auf die Unterlassung
gesetzt ist. Hier ist es denkbar, daſs eine neue Pflicht entsteht, so
namentlich bei periodisch wiederkehrenden Leistungen: die neue Nicht-
erfüllung führt alsdann zu einer neuen Strafbarkeit dem Strafrechts-
satze gemäſs, und die Ungehorsamsstrafe ist eben dadurch aus-
geschlossen. Oder es handelt sich einfach um die alte Pflicht, welche
fortgesetzt unerfüllt gelassen wird, ohne daſs deshalb der Polizeistraf-

S. 193; Schicker, Württemb. Pol.Stf.R. I S. 78; vor allem O.V.G. 9. April 1879
(Samml. VII S. 278 ff.) und 12. Febr. 1881 (Samml. VII S. 215 ff.) Selbst im
Sächs. Polizeirecht ist wenigstens diese Schranke anerkannt: Verord. des Min. d. I.
v. 24. Sept. 1855 (Sächs. Ztschft. f. Pr. VI S. 320). — Die richtige Begründung der
Regel ist angedeutet bei Anschütz in Verw.Arch. I S. 457. Rosin, Pol.Verord.
S. 65 ff., findet den Grund darin, daſs der Strafrechtszwang „psychologischer Zwang“
sei, der nicht wiederholt werden könne, und kommt dadurch in Verlegenheit, zu
erklären, weshalb neben der Polizeistrafe die Androhung der Zwangsersatzvornahme
zulässig ist, die doch auch psychologischen Zwang enthält (S. 92, S. 121). — Bayr.
Pol.Stf.G.B. Art. 21 u. 22 läſst Ungehorsamsstrafe überhaupt nur zu zum Vollzuge von
Gesetzen (und Verordnungen), deren Übertretung nicht schon mit rechtssatzmäſsiger
Strafe bedroht ist. Damit ist ein Zusammentreffen ohnehin unmöglich gemacht.
Allerdings wird die bayrische Polizeibehörde manchmal es bei der Polizeistrafe
bewenden lassen müssen, ohne die volle Durchführung des polizeilich Geforderten
zu erreichen: Bayr. Ob.G.H. 30. Sept. 1867 (Stenglein, Ztschft. IV S. 26). Das
ist aber in Wirklichkeit gar nicht so schlimm, als es dem polizeilichen Thätigkeits-
trieb erscheinen mag.
18 Rosin, Pol.Verord. S. 68 u. 69. O.V.G. 12. April 1878: Polizeistrafverord-
nung verbietet Tanzmusik ohne Erlaubnis; die Behörde erfährt, daſs ein Gastwirt,
dem sie die Erlaubnis verweigert hat, gleichwohl will tanzen lassen; sie verbietet
es ihm bei Ungehorsamsstrafe. Das wird für unzulässig erklärt.
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[335/0355] § 23. Polizeiliche Zwangsvollstreckung. Die Grenze, wie weit diese ausschlieſsende Kraft des Polizei- strafrechtssatzes reicht, bedarf einer genaueren Feststellung. Der Rechtssatz nimmt jedenfalls den ganzen von ihm bezeichneten — oder was gleichsteht: durch den Befehl, an dessen Nichtbefolgung er an- knüpft, bezeichneten (oben § 22, I n. 2) — Thatbestand für sich in Anspruch. Damit also die Ungehorsamsstrafe zulässig wird, muſs sie einen selbständigen Thatbestand daneben finden. Ausgeschlossen ist sie unbedingt für den Zwang, der von der Behörde geübt werden mag zur Verhinderung der entstehenden Polizeiwidrigkeit, die zugleich das Delikt wäre 18. Desgleichen kann sie aber auch nicht verwendet werden, um die Wiederholung oder Fortsetzung des Deliktes zu hindern. Solches fällt entweder unter eine neue Polizeistrafe oder ist mit der einmal verwirkten, für die Strafzufügung wenigstens, abgethan. Ins- besondere gilt das dann, wenn es sich um die Erfüllung der Pflicht zu einem Thun handelt und die Polizeistrafe auf die Unterlassung gesetzt ist. Hier ist es denkbar, daſs eine neue Pflicht entsteht, so namentlich bei periodisch wiederkehrenden Leistungen: die neue Nicht- erfüllung führt alsdann zu einer neuen Strafbarkeit dem Strafrechts- satze gemäſs, und die Ungehorsamsstrafe ist eben dadurch aus- geschlossen. Oder es handelt sich einfach um die alte Pflicht, welche fortgesetzt unerfüllt gelassen wird, ohne daſs deshalb der Polizeistraf- 17 18 Rosin, Pol.Verord. S. 68 u. 69. O.V.G. 12. April 1878: Polizeistrafverord- nung verbietet Tanzmusik ohne Erlaubnis; die Behörde erfährt, daſs ein Gastwirt, dem sie die Erlaubnis verweigert hat, gleichwohl will tanzen lassen; sie verbietet es ihm bei Ungehorsamsstrafe. Das wird für unzulässig erklärt. 17 S. 193; Schicker, Württemb. Pol.Stf.R. I S. 78; vor allem O.V.G. 9. April 1879 (Samml. VII S. 278 ff.) und 12. Febr. 1881 (Samml. VII S. 215 ff.) Selbst im Sächs. Polizeirecht ist wenigstens diese Schranke anerkannt: Verord. des Min. d. I. v. 24. Sept. 1855 (Sächs. Ztschft. f. Pr. VI S. 320). — Die richtige Begründung der Regel ist angedeutet bei Anschütz in Verw.Arch. I S. 457. Rosin, Pol.Verord. S. 65 ff., findet den Grund darin, daſs der Strafrechtszwang „psychologischer Zwang“ sei, der nicht wiederholt werden könne, und kommt dadurch in Verlegenheit, zu erklären, weshalb neben der Polizeistrafe die Androhung der Zwangsersatzvornahme zulässig ist, die doch auch psychologischen Zwang enthält (S. 92, S. 121). — Bayr. Pol.Stf.G.B. Art. 21 u. 22 läſst Ungehorsamsstrafe überhaupt nur zu zum Vollzuge von Gesetzen (und Verordnungen), deren Übertretung nicht schon mit rechtssatzmäſsiger Strafe bedroht ist. Damit ist ein Zusammentreffen ohnehin unmöglich gemacht. Allerdings wird die bayrische Polizeibehörde manchmal es bei der Polizeistrafe bewenden lassen müssen, ohne die volle Durchführung des polizeilich Geforderten zu erreichen: Bayr. Ob.G.H. 30. Sept. 1867 (Stenglein, Ztschft. IV S. 26). Das ist aber in Wirklichkeit gar nicht so schlimm, als es dem polizeilichen Thätigkeits- trieb erscheinen mag.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/355>, abgerufen am 17.05.2024.