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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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Die Polizeigewalt.

III. Die Verhängung der Polizeistrafe ist streng ge-
bunden an den Polizeistrafrechtssatz. Sie besteht lediglich in dessen
Anwendung auf den Einzelfall: die Behörde ermisst, ob der vor-
liegende Thatbestand unter seine Regel fällt und welches Strafmass
er dafür gewollt hat. Ihr Ausspruch ist eine Entscheidung. Dieser
Ausspruch geschieht ordentlicherweise durch die gemeinen Strafgerichte
in den Formen des Strafprozesses und wird vollstreckt nach dessen
Regeln.

Da ist nun nicht zu verkennen, dass der Richter bei der Beur-
teilung der Strafthat wesentlich anders verfährt beim Polizeidelikt

den Einsturz, oder dass die vorgeschriebene Ausbesserung dem Zweck nicht ent-
spricht. Hat das Gericht auf eine Untersuchung dieses Punktes sich einzulassen
oder nicht? Das ist ein alter Streit: Oppenhoff, Stf.G.B. § 367 Ziff. 13
Note 75; Oppenhoff, Ressortverh. S. 32; Riedel, Bayr. Pol.Stf.G.B.
v. 1871 2. Aufl. S. 163; Schicker, Württemb. Pol.Stf.G.B. I S. 163;
Rotering, Pol.Übertretungen S. 90. Die Entscheidung hängt aber einfach
daran, ob jene Aufforderung ein Befehl ist d. h. ein Verwaltungsakt, der auf
Grund der der Behörde zustehenden Befugnisse ein Rechtsverhältnis selbständig
begründet, oder eine Mahnung zur Erfüllung eines durch das Gesetz selbst be-
stimmten Rechtsverhältnisses. Die Landesrechte verhalten sich darin ver-
schieden und deshalb ist es nicht richtig, von dem einen ohne weiteres auf
das andere zu schliessen. Für das preussische Recht, das in ausgedehntem
Masse Einzelbefehle zulässt, müsste das richterliche Nachprüfungsrecht zu verneinen
sein. Das französische Recht ermächtigt zu solchen Befehlen überall, wo das Ge-
bäude zugleich die öffentliche Strasse bedroht (Dufour, Droit adm. III n. 367 ff.;
Theorie des Franz. V.R. S. 274). Von diesem Standpunkte aus hat Rhein. Kass.Hof
27. Januar 1850 das Nachprüfungsrecht versagt, eine Entscheidung, die jetzt noch
immer als allgemein gültig angerufen wird, was sie doch nicht ist. Ein beschränktes
polizeiliches Befehlsrecht giebt auch Bad. Bauordnung v. 6. Okt 1872. In Fällen,
wo nach französischem und badischem Recht die Aufforderung erfolgt, ohne dass
die besonderen Bedingungen selbständigen polizeilichen Befehls gegeben sind, greift
die Strafbestimmung des Stf.G.B. gleichwohl Platz; aber die Aufforderung wirkt
dann als blosse Mahnung. -- Das bayrische Recht will keine selbständigen Einzel-
befehle; wenn also Pol.Stf.G.B. v. 1861 Art. 185 Strafe setzt auf Nichtbefolgung
der "Aufforderung, Gebäude, welche den Einsturz drohen, zu versichern, auszu-
bessern oder einzulegen", so kann das nur als Mahnung gemeint sein: Edel,
Pol.Stf.G.B. S. 426, 427; Nar, Handb. d. Distr.V.Behörden S. 738. Die Rechts-
übung ist schwankend. Da man den Hauptpunkt, ob Befehl oder Mahnung, nicht
klar ins Auge fasst, stösst man sich immer an dem mehr gefühlten als verstandenen
Satz von der "Trennung der Justiz und Verwaltung", um den man bald glücklich
herum kommt, bald nicht. Ob.G.H. 3. April 1868 (Stenglein, Ztsch. IV S. 326)
verneint das Nachprüfungsrecht, prüft aber doch, ob die Aufforderung klar genug
war, um dem Eigentümer die notwendigen Ausbesserungen zu bezeichnen und
spricht frei; Ob.G.H. 19. Febr. 1876 (Samml. Stf.S. VI S. 68) verweigert jede Nach-
prüfung; Kass.H. 7. Sept. 1878 dagegen spricht trotz der polizeilichen Aufforderung
frei, weil nach Ansicht des Gerichtes keine Einsturzgefahr vorlag. Letzteres wird
der richtige Standpunkt sein.
Die Polizeigewalt.

III. Die Verhängung der Polizeistrafe ist streng ge-
bunden an den Polizeistrafrechtssatz. Sie besteht lediglich in dessen
Anwendung auf den Einzelfall: die Behörde ermiſst, ob der vor-
liegende Thatbestand unter seine Regel fällt und welches Strafmaſs
er dafür gewollt hat. Ihr Ausspruch ist eine Entscheidung. Dieser
Ausspruch geschieht ordentlicherweise durch die gemeinen Strafgerichte
in den Formen des Strafprozesses und wird vollstreckt nach dessen
Regeln.

Da ist nun nicht zu verkennen, daſs der Richter bei der Beur-
teilung der Strafthat wesentlich anders verfährt beim Polizeidelikt

den Einsturz, oder daſs die vorgeschriebene Ausbesserung dem Zweck nicht ent-
spricht. Hat das Gericht auf eine Untersuchung dieses Punktes sich einzulassen
oder nicht? Das ist ein alter Streit: Oppenhoff, Stf.G.B. § 367 Ziff. 13
Note 75; Oppenhoff, Ressortverh. S. 32; Riedel, Bayr. Pol.Stf.G.B.
v. 1871 2. Aufl. S. 163; Schicker, Württemb. Pol.Stf.G.B. I S. 163;
Rotering, Pol.Übertretungen S. 90. Die Entscheidung hängt aber einfach
daran, ob jene Aufforderung ein Befehl ist d. h. ein Verwaltungsakt, der auf
Grund der der Behörde zustehenden Befugnisse ein Rechtsverhältnis selbständig
begründet, oder eine Mahnung zur Erfüllung eines durch das Gesetz selbst be-
stimmten Rechtsverhältnisses. Die Landesrechte verhalten sich darin ver-
schieden und deshalb ist es nicht richtig, von dem einen ohne weiteres auf
das andere zu schlieſsen. Für das preuſsische Recht, das in ausgedehntem
Maſse Einzelbefehle zuläſst, müſste das richterliche Nachprüfungsrecht zu verneinen
sein. Das französische Recht ermächtigt zu solchen Befehlen überall, wo das Ge-
bäude zugleich die öffentliche Straſse bedroht (Dufour, Droit adm. III n. 367 ff.;
Theorie des Franz. V.R. S. 274). Von diesem Standpunkte aus hat Rhein. Kass.Hof
27. Januar 1850 das Nachprüfungsrecht versagt, eine Entscheidung, die jetzt noch
immer als allgemein gültig angerufen wird, was sie doch nicht ist. Ein beschränktes
polizeiliches Befehlsrecht giebt auch Bad. Bauordnung v. 6. Okt 1872. In Fällen,
wo nach französischem und badischem Recht die Aufforderung erfolgt, ohne daſs
die besonderen Bedingungen selbständigen polizeilichen Befehls gegeben sind, greift
die Strafbestimmung des Stf.G.B. gleichwohl Platz; aber die Aufforderung wirkt
dann als bloſse Mahnung. — Das bayrische Recht will keine selbständigen Einzel-
befehle; wenn also Pol.Stf.G.B. v. 1861 Art. 185 Strafe setzt auf Nichtbefolgung
der „Aufforderung, Gebäude, welche den Einsturz drohen, zu versichern, auszu-
bessern oder einzulegen“, so kann das nur als Mahnung gemeint sein: Edel,
Pol.Stf.G.B. S. 426, 427; Nar, Handb. d. Distr.V.Behörden S. 738. Die Rechts-
übung ist schwankend. Da man den Hauptpunkt, ob Befehl oder Mahnung, nicht
klar ins Auge faſst, stöſst man sich immer an dem mehr gefühlten als verstandenen
Satz von der „Trennung der Justiz und Verwaltung“, um den man bald glücklich
herum kommt, bald nicht. Ob.G.H. 3. April 1868 (Stenglein, Ztsch. IV S. 326)
verneint das Nachprüfungsrecht, prüft aber doch, ob die Aufforderung klar genug
war, um dem Eigentümer die notwendigen Ausbesserungen zu bezeichnen und
spricht frei; Ob.G.H. 19. Febr. 1876 (Samml. Stf.S. VI S. 68) verweigert jede Nach-
prüfung; Kass.H. 7. Sept. 1878 dagegen spricht trotz der polizeilichen Aufforderung
frei, weil nach Ansicht des Gerichtes keine Einsturzgefahr vorlag. Letzteres wird
der richtige Standpunkt sein.
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[318/0338] Die Polizeigewalt. III. Die Verhängung der Polizeistrafe ist streng ge- bunden an den Polizeistrafrechtssatz. Sie besteht lediglich in dessen Anwendung auf den Einzelfall: die Behörde ermiſst, ob der vor- liegende Thatbestand unter seine Regel fällt und welches Strafmaſs er dafür gewollt hat. Ihr Ausspruch ist eine Entscheidung. Dieser Ausspruch geschieht ordentlicherweise durch die gemeinen Strafgerichte in den Formen des Strafprozesses und wird vollstreckt nach dessen Regeln. Da ist nun nicht zu verkennen, daſs der Richter bei der Beur- teilung der Strafthat wesentlich anders verfährt beim Polizeidelikt 8 8 den Einsturz, oder daſs die vorgeschriebene Ausbesserung dem Zweck nicht ent- spricht. Hat das Gericht auf eine Untersuchung dieses Punktes sich einzulassen oder nicht? Das ist ein alter Streit: Oppenhoff, Stf.G.B. § 367 Ziff. 13 Note 75; Oppenhoff, Ressortverh. S. 32; Riedel, Bayr. Pol.Stf.G.B. v. 1871 2. Aufl. S. 163; Schicker, Württemb. Pol.Stf.G.B. I S. 163; Rotering, Pol.Übertretungen S. 90. Die Entscheidung hängt aber einfach daran, ob jene Aufforderung ein Befehl ist d. h. ein Verwaltungsakt, der auf Grund der der Behörde zustehenden Befugnisse ein Rechtsverhältnis selbständig begründet, oder eine Mahnung zur Erfüllung eines durch das Gesetz selbst be- stimmten Rechtsverhältnisses. Die Landesrechte verhalten sich darin ver- schieden und deshalb ist es nicht richtig, von dem einen ohne weiteres auf das andere zu schlieſsen. Für das preuſsische Recht, das in ausgedehntem Maſse Einzelbefehle zuläſst, müſste das richterliche Nachprüfungsrecht zu verneinen sein. Das französische Recht ermächtigt zu solchen Befehlen überall, wo das Ge- bäude zugleich die öffentliche Straſse bedroht (Dufour, Droit adm. III n. 367 ff.; Theorie des Franz. V.R. S. 274). Von diesem Standpunkte aus hat Rhein. Kass.Hof 27. Januar 1850 das Nachprüfungsrecht versagt, eine Entscheidung, die jetzt noch immer als allgemein gültig angerufen wird, was sie doch nicht ist. Ein beschränktes polizeiliches Befehlsrecht giebt auch Bad. Bauordnung v. 6. Okt 1872. In Fällen, wo nach französischem und badischem Recht die Aufforderung erfolgt, ohne daſs die besonderen Bedingungen selbständigen polizeilichen Befehls gegeben sind, greift die Strafbestimmung des Stf.G.B. gleichwohl Platz; aber die Aufforderung wirkt dann als bloſse Mahnung. — Das bayrische Recht will keine selbständigen Einzel- befehle; wenn also Pol.Stf.G.B. v. 1861 Art. 185 Strafe setzt auf Nichtbefolgung der „Aufforderung, Gebäude, welche den Einsturz drohen, zu versichern, auszu- bessern oder einzulegen“, so kann das nur als Mahnung gemeint sein: Edel, Pol.Stf.G.B. S. 426, 427; Nar, Handb. d. Distr.V.Behörden S. 738. Die Rechts- übung ist schwankend. Da man den Hauptpunkt, ob Befehl oder Mahnung, nicht klar ins Auge faſst, stöſst man sich immer an dem mehr gefühlten als verstandenen Satz von der „Trennung der Justiz und Verwaltung“, um den man bald glücklich herum kommt, bald nicht. Ob.G.H. 3. April 1868 (Stenglein, Ztsch. IV S. 326) verneint das Nachprüfungsrecht, prüft aber doch, ob die Aufforderung klar genug war, um dem Eigentümer die notwendigen Ausbesserungen zu bezeichnen und spricht frei; Ob.G.H. 19. Febr. 1876 (Samml. Stf.S. VI S. 68) verweigert jede Nach- prüfung; Kass.H. 7. Sept. 1878 dagegen spricht trotz der polizeilichen Aufforderung frei, weil nach Ansicht des Gerichtes keine Einsturzgefahr vorlag. Letzteres wird der richtige Standpunkt sein.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/338>, abgerufen am 17.05.2024.