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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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§ 21. Die Polizeierlaubnis.

Die Erlaubnis beseitigt das Verbot für diesen Fall. Es ist
ein bestimmtes Unternehmen, welches für zulässig erklärt wird. Wird
ein anderes an die Stelle gesetzt, so wirkt für dieses die Erlaubnis
nicht. Tritt nur eine Erweiterung oder teilweise Änderung ein, so
bleibt die alte Erlaubnis bestehen für das entsprechende Stück des
Thatbestandes, soweit es ausscheidbar ist. Wenn für das Neue,
was hinzukommt, wieder eine Erlaubnis eingeholt werden muss, so
kann bei dieser Gelegenheit nicht auf die bereits erteilte Erlaubnis
zurückgekommen werden, anders als unter den besonderen Voraus-
setzungen der Erlaubniszurücknahme8.

Die Frage ist aber: wodurch begrenzt sich das bestimmte Unter-
nehmen, für welches die Erlaubnis gegeben ist, gegenüber dem Neuen,
worauf sie sich nicht erstreckt? wann ist es als Ganzes etwas anderes
geworden, so dass es nicht mehr eadem res ist für diese Erlaubnis?
Das entscheidet sich lediglich aus dem Willen des Verbotes selbst,
aus der Richtung, welche der Rechtssatz seiner Massregel gegeben
hat. Das erlaubnisbedürftige Unternehmen ist immer bezeichnet nach
seinem Gegenstand, nach der Art der Thätigkeit, der Art des
Zweckes, der verfolgt wird; das ist das Feste, Gleichbleibende, All-
gemeine, womit Erteilung wie Versagung der Erlaubnis sich verbinden
kann. Das Besondere, was an dem einzelnen Unternehmen zu prüfen
ist, das polizeilich Wesentliche daran, das über Erteilung oder
Versagung der Erlaubnis entscheidet, kann aber entweder die Person
des Unternehmers sein, oder können die sachlichen Mittel sein, mit
welchen das Unternehmen ins Werk gesetzt wird, oder auch kann
beides zumal sein. Danach bestimmt sich die Individualität des
Unternehmens für die Erlaubnis und danach wirkt sie.

Ist ein Unternehmen bestimmter Art dem Erlaubnisvorbehalt
unterstellt worden mit Rücksicht auf die persönlichen Eigen-
schaften
des Unternehmers, die das polizeilich Wesentliche dafür
sind und geprüft werden sollen vor der Inswerksetzung, dann gilt die
Erlaubnis nur für diese bestimmte Person, aber auch für jedes Unter-
nehmen dieser Art, das von ihr ausgeht, soweit nicht in letzterer Be-
ziehung besondere Beschränkungen beigefügt sind, namentlich auf eine
bestimmte Örtlichkeit, auf bestimmte Zeit u. dergl.9.

8 Württemb. V.G.H. 28. Nov. 1880 (Württemb. Arch. f. R. 22 S. 323): Bau-
erlaubnis ist erteilt; nachher neues Gesuch mit umgestaltetem Plan; abgewiesen aus
Gründen, die schon im ersten Gesuch lagen; zu Unrecht: der Gesuchsteller hatte
das Recht erworben, so weit zu überbauen, als dort erlaubt war, nur die Neuerungen
waren zu prüfen. -- Ähnlich O.Tr. 13. Okt. 1857 (Str. 26 S. 265).
9 Beispiel rein persönlicher Erlaubnisvorbehalte geben die Approbationen
(oben Note 1). Wenn nach ausdrücklicher Gesetzesbestimmung die erteilte Er-
§ 21. Die Polizeierlaubnis.

Die Erlaubnis beseitigt das Verbot für diesen Fall. Es ist
ein bestimmtes Unternehmen, welches für zulässig erklärt wird. Wird
ein anderes an die Stelle gesetzt, so wirkt für dieses die Erlaubnis
nicht. Tritt nur eine Erweiterung oder teilweise Änderung ein, so
bleibt die alte Erlaubnis bestehen für das entsprechende Stück des
Thatbestandes, soweit es ausscheidbar ist. Wenn für das Neue,
was hinzukommt, wieder eine Erlaubnis eingeholt werden muſs, so
kann bei dieser Gelegenheit nicht auf die bereits erteilte Erlaubnis
zurückgekommen werden, anders als unter den besonderen Voraus-
setzungen der Erlaubniszurücknahme8.

Die Frage ist aber: wodurch begrenzt sich das bestimmte Unter-
nehmen, für welches die Erlaubnis gegeben ist, gegenüber dem Neuen,
worauf sie sich nicht erstreckt? wann ist es als Ganzes etwas anderes
geworden, so daſs es nicht mehr eadem res ist für diese Erlaubnis?
Das entscheidet sich lediglich aus dem Willen des Verbotes selbst,
aus der Richtung, welche der Rechtssatz seiner Maſsregel gegeben
hat. Das erlaubnisbedürftige Unternehmen ist immer bezeichnet nach
seinem Gegenstand, nach der Art der Thätigkeit, der Art des
Zweckes, der verfolgt wird; das ist das Feste, Gleichbleibende, All-
gemeine, womit Erteilung wie Versagung der Erlaubnis sich verbinden
kann. Das Besondere, was an dem einzelnen Unternehmen zu prüfen
ist, das polizeilich Wesentliche daran, das über Erteilung oder
Versagung der Erlaubnis entscheidet, kann aber entweder die Person
des Unternehmers sein, oder können die sachlichen Mittel sein, mit
welchen das Unternehmen ins Werk gesetzt wird, oder auch kann
beides zumal sein. Danach bestimmt sich die Individualität des
Unternehmens für die Erlaubnis und danach wirkt sie.

Ist ein Unternehmen bestimmter Art dem Erlaubnisvorbehalt
unterstellt worden mit Rücksicht auf die persönlichen Eigen-
schaften
des Unternehmers, die das polizeilich Wesentliche dafür
sind und geprüft werden sollen vor der Inswerksetzung, dann gilt die
Erlaubnis nur für diese bestimmte Person, aber auch für jedes Unter-
nehmen dieser Art, das von ihr ausgeht, soweit nicht in letzterer Be-
ziehung besondere Beschränkungen beigefügt sind, namentlich auf eine
bestimmte Örtlichkeit, auf bestimmte Zeit u. dergl.9.

8 Württemb. V.G.H. 28. Nov. 1880 (Württemb. Arch. f. R. 22 S. 323): Bau-
erlaubnis ist erteilt; nachher neues Gesuch mit umgestaltetem Plan; abgewiesen aus
Gründen, die schon im ersten Gesuch lagen; zu Unrecht: der Gesuchsteller hatte
das Recht erworben, so weit zu überbauen, als dort erlaubt war, nur die Neuerungen
waren zu prüfen. — Ähnlich O.Tr. 13. Okt. 1857 (Str. 26 S. 265).
9 Beispiel rein persönlicher Erlaubnisvorbehalte geben die Approbationen
(oben Note 1). Wenn nach ausdrücklicher Gesetzesbestimmung die erteilte Er-
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[293/0313] § 21. Die Polizeierlaubnis. Die Erlaubnis beseitigt das Verbot für diesen Fall. Es ist ein bestimmtes Unternehmen, welches für zulässig erklärt wird. Wird ein anderes an die Stelle gesetzt, so wirkt für dieses die Erlaubnis nicht. Tritt nur eine Erweiterung oder teilweise Änderung ein, so bleibt die alte Erlaubnis bestehen für das entsprechende Stück des Thatbestandes, soweit es ausscheidbar ist. Wenn für das Neue, was hinzukommt, wieder eine Erlaubnis eingeholt werden muſs, so kann bei dieser Gelegenheit nicht auf die bereits erteilte Erlaubnis zurückgekommen werden, anders als unter den besonderen Voraus- setzungen der Erlaubniszurücknahme 8. Die Frage ist aber: wodurch begrenzt sich das bestimmte Unter- nehmen, für welches die Erlaubnis gegeben ist, gegenüber dem Neuen, worauf sie sich nicht erstreckt? wann ist es als Ganzes etwas anderes geworden, so daſs es nicht mehr eadem res ist für diese Erlaubnis? Das entscheidet sich lediglich aus dem Willen des Verbotes selbst, aus der Richtung, welche der Rechtssatz seiner Maſsregel gegeben hat. Das erlaubnisbedürftige Unternehmen ist immer bezeichnet nach seinem Gegenstand, nach der Art der Thätigkeit, der Art des Zweckes, der verfolgt wird; das ist das Feste, Gleichbleibende, All- gemeine, womit Erteilung wie Versagung der Erlaubnis sich verbinden kann. Das Besondere, was an dem einzelnen Unternehmen zu prüfen ist, das polizeilich Wesentliche daran, das über Erteilung oder Versagung der Erlaubnis entscheidet, kann aber entweder die Person des Unternehmers sein, oder können die sachlichen Mittel sein, mit welchen das Unternehmen ins Werk gesetzt wird, oder auch kann beides zumal sein. Danach bestimmt sich die Individualität des Unternehmens für die Erlaubnis und danach wirkt sie. Ist ein Unternehmen bestimmter Art dem Erlaubnisvorbehalt unterstellt worden mit Rücksicht auf die persönlichen Eigen- schaften des Unternehmers, die das polizeilich Wesentliche dafür sind und geprüft werden sollen vor der Inswerksetzung, dann gilt die Erlaubnis nur für diese bestimmte Person, aber auch für jedes Unter- nehmen dieser Art, das von ihr ausgeht, soweit nicht in letzterer Be- ziehung besondere Beschränkungen beigefügt sind, namentlich auf eine bestimmte Örtlichkeit, auf bestimmte Zeit u. dergl. 9. 8 Württemb. V.G.H. 28. Nov. 1880 (Württemb. Arch. f. R. 22 S. 323): Bau- erlaubnis ist erteilt; nachher neues Gesuch mit umgestaltetem Plan; abgewiesen aus Gründen, die schon im ersten Gesuch lagen; zu Unrecht: der Gesuchsteller hatte das Recht erworben, so weit zu überbauen, als dort erlaubt war, nur die Neuerungen waren zu prüfen. — Ähnlich O.Tr. 13. Okt. 1857 (Str. 26 S. 265). 9 Beispiel rein persönlicher Erlaubnisvorbehalte geben die Approbationen (oben Note 1). Wenn nach ausdrücklicher Gesetzesbestimmung die erteilte Er-

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 293. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/313>, abgerufen am 21.05.2024.