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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
Überspanntheit, alles was an Schwächen der Intelligenz und des
Charakters etwa der Entstehung des Irrtums anhaften möchte, ist
gleichgültig8.

Zum andern: jeder Beamte, der einem Vorgesetzten dienstlich zu
gehorchen hat, ist durch diese Gehorsamspflicht der Gefahr ausgesetzt,
einen rechtswidrigen Schaden zuzufügen; deshalb muss der Befehl
ihn von der Haftung dafür befreien. Diese Gefahr besteht aber nur
insoweit, als ihm die Prüfung der befohlenen Handlung auf ihre Recht-
mässigkeit versagt ist9. Das ist nicht der Fall, wo der Dienstbefehl
bestimmt ist, die eigne selbständige Amtsthätigkeit des Untergebenen
in Bewegung zu setzen. Der Befehl deckt ihn nur dann, wenn er
berufen wird zur Ausführung einer Massregel, welche der Vor-
gesetzte seinerseits getroffen hat; die Gültigkeit dieser Massregel hat
er nicht nachzuprüfen; ist sie ungültig, so ist auch rechtswidrig, was
er zu ihrer Ausführung thut, aber die Rechtswidrigkeit wird ihm nicht

8 Es ist keine Entschuldbarkeit des Irrtums im Sinne des Civilrechts,
um die es sich hier handelt. Bei dieser wird immer auch ein gewisser Grad von
geistiger Beanlagung vorausgesetzt, bemessen nach dem bekannten "abstrakten
Massstab" des Normalmenschen (Mot. z. Entw. d. B.G.B. I S. 279). Hier aber
kommt es schlechthiu an auf "Verletzung der Amtspflicht in concreto" (Hahn,
Mat. z. G.V.G. S. 1617). -- Das Civilrecht ist in der Behandlung des Irrtums gegen-
über der Schadensersatzpflicht schwankend (Windscheid, Pand. § 455 n. 3;
Henrici in Gruchot Beitr. 32 S. 182 ff.; im Gebiet des französischen Rechts ist
die Haftung bei jeder Art von Irrtum zweifellos). Für den Beamten gilt er überall
gleichmässig als Befreiungsgrund in der obigen Weise ohne Rücksicht auf diese
Verschiedenheiten. -- C.C.H. 14. Juli 1866 (J.M.Bl. 1866 S. 289): Der Polizeibeamte
soll bei Feuersbrunst eine Scheune unnötigerweise niedergerissen haben; "Irrtum
befreit". C.C.H. 10. Okt. 1868 (J.M.Bl 1868 S. 360): Der Grenzaufseher war "be-
fugt", die Ware zu beschlagnahmen, wenn er überzeugt war, dass sie geschmuggelt
war; ob sie wirklich geschmuggelt war, ist für seine Schadensersatzpflicht gleichgültig.
Vgl. auch C.C.H. 11.Jan.1873 (J.M.Bl. 1873 S. 50); O.V.G. 21.Sept. 1881; R.G. 18.Dez. 1883
(Reger, IV S. 331). O.V.G. 22. Okt. 1887 (thatsächlicher Irrtum befreit, dagegen ist "die
aus Irrtum über das objektive Recht vorgenommene Handlung immer Amtsüberschrei-
tung"). O.V.G. 16. Jan. 1886 (keine Haftung bei thatsächlichem Irrtum trotz pflicht-
mässiger Prüfung); ebenso O.V.G. 4. Febr. 1882. -- Zum R.Beamten-Ges. bemerkt
Kanngiesser, R. der R.Beamten S. 66, trotz § 13 einschränkend: "für die aus Irrtum
vorgenommene gesetzwidrige Handlung haftet der Beamte, wenn er es an der pflicht-
mässigen Sorgfalt fehlen liess". Das ist gemeines Recht.
9 Laband, St.R. II S. 439 ff., S. 455; Binding, Stf.R. S. 805 ff.; Seydel;
Bayr. St.R. III S. 390 ff. Unrichtig ist die Behauptung in Mot. z. Entw. d.
B.G.B. II S. 730, dass überall, wo gesetzlich Gehorsamspflicht besteht, für die be-
fohlene Handlung nicht gehaftet werde. Der Polizeibefehl schützt keineswegs gegen
Schadensersatzansprüche Dritter aus der befohlenen Handlung. Das ist eine Be-
sonderheit des Dienstbefehls.

Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
Überspanntheit, alles was an Schwächen der Intelligenz und des
Charakters etwa der Entstehung des Irrtums anhaften möchte, ist
gleichgültig8.

Zum andern: jeder Beamte, der einem Vorgesetzten dienstlich zu
gehorchen hat, ist durch diese Gehorsamspflicht der Gefahr ausgesetzt,
einen rechtswidrigen Schaden zuzufügen; deshalb muſs der Befehl
ihn von der Haftung dafür befreien. Diese Gefahr besteht aber nur
insoweit, als ihm die Prüfung der befohlenen Handlung auf ihre Recht-
mäſsigkeit versagt ist9. Das ist nicht der Fall, wo der Dienstbefehl
bestimmt ist, die eigne selbständige Amtsthätigkeit des Untergebenen
in Bewegung zu setzen. Der Befehl deckt ihn nur dann, wenn er
berufen wird zur Ausführung einer Maſsregel, welche der Vor-
gesetzte seinerseits getroffen hat; die Gültigkeit dieser Maſsregel hat
er nicht nachzuprüfen; ist sie ungültig, so ist auch rechtswidrig, was
er zu ihrer Ausführung thut, aber die Rechtswidrigkeit wird ihm nicht

8 Es ist keine Entschuldbarkeit des Irrtums im Sinne des Civilrechts,
um die es sich hier handelt. Bei dieser wird immer auch ein gewisser Grad von
geistiger Beanlagung vorausgesetzt, bemessen nach dem bekannten „abstrakten
Maſsstab“ des Normalmenschen (Mot. z. Entw. d. B.G.B. I S. 279). Hier aber
kommt es schlechthiu an auf „Verletzung der Amtspflicht in concreto“ (Hahn,
Mat. z. G.V.G. S. 1617). — Das Civilrecht ist in der Behandlung des Irrtums gegen-
über der Schadensersatzpflicht schwankend (Windscheid, Pand. § 455 n. 3;
Henrici in Gruchot Beitr. 32 S. 182 ff.; im Gebiet des französischen Rechts ist
die Haftung bei jeder Art von Irrtum zweifellos). Für den Beamten gilt er überall
gleichmäſsig als Befreiungsgrund in der obigen Weise ohne Rücksicht auf diese
Verschiedenheiten. — C.C.H. 14. Juli 1866 (J.M.Bl. 1866 S. 289): Der Polizeibeamte
soll bei Feuersbrunst eine Scheune unnötigerweise niedergerissen haben; „Irrtum
befreit“. C.C.H. 10. Okt. 1868 (J.M.Bl 1868 S. 360): Der Grenzaufseher war „be-
fugt“, die Ware zu beschlagnahmen, wenn er überzeugt war, daſs sie geschmuggelt
war; ob sie wirklich geschmuggelt war, ist für seine Schadensersatzpflicht gleichgültig.
Vgl. auch C.C.H. 11.Jan.1873 (J.M.Bl. 1873 S. 50); O.V.G. 21.Sept. 1881; R.G. 18.Dez. 1883
(Reger, IV S. 331). O.V.G. 22. Okt. 1887 (thatsächlicher Irrtum befreit, dagegen ist „die
aus Irrtum über das objektive Recht vorgenommene Handlung immer Amtsüberschrei-
tung“). O.V.G. 16. Jan. 1886 (keine Haftung bei thatsächlichem Irrtum trotz pflicht-
mäſsiger Prüfung); ebenso O.V.G. 4. Febr. 1882. — Zum R.Beamten-Ges. bemerkt
Kanngieſser, R. der R.Beamten S. 66, trotz § 13 einschränkend: „für die aus Irrtum
vorgenommene gesetzwidrige Handlung haftet der Beamte, wenn er es an der pflicht-
mäſsigen Sorgfalt fehlen lieſs“. Das ist gemeines Recht.
9 Laband, St.R. II S. 439 ff., S. 455; Binding, Stf.R. S. 805 ff.; Seydel;
Bayr. St.R. III S. 390 ff. Unrichtig ist die Behauptung in Mot. z. Entw. d.
B.G.B. II S. 730, daſs überall, wo gesetzlich Gehorsamspflicht besteht, für die be-
fohlene Handlung nicht gehaftet werde. Der Polizeibefehl schützt keineswegs gegen
Schadensersatzansprüche Dritter aus der befohlenen Handlung. Das ist eine Be-
sonderheit des Dienstbefehls.
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[230/0250] Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Überspanntheit, alles was an Schwächen der Intelligenz und des Charakters etwa der Entstehung des Irrtums anhaften möchte, ist gleichgültig 8. Zum andern: jeder Beamte, der einem Vorgesetzten dienstlich zu gehorchen hat, ist durch diese Gehorsamspflicht der Gefahr ausgesetzt, einen rechtswidrigen Schaden zuzufügen; deshalb muſs der Befehl ihn von der Haftung dafür befreien. Diese Gefahr besteht aber nur insoweit, als ihm die Prüfung der befohlenen Handlung auf ihre Recht- mäſsigkeit versagt ist 9. Das ist nicht der Fall, wo der Dienstbefehl bestimmt ist, die eigne selbständige Amtsthätigkeit des Untergebenen in Bewegung zu setzen. Der Befehl deckt ihn nur dann, wenn er berufen wird zur Ausführung einer Maſsregel, welche der Vor- gesetzte seinerseits getroffen hat; die Gültigkeit dieser Maſsregel hat er nicht nachzuprüfen; ist sie ungültig, so ist auch rechtswidrig, was er zu ihrer Ausführung thut, aber die Rechtswidrigkeit wird ihm nicht 8 Es ist keine Entschuldbarkeit des Irrtums im Sinne des Civilrechts, um die es sich hier handelt. Bei dieser wird immer auch ein gewisser Grad von geistiger Beanlagung vorausgesetzt, bemessen nach dem bekannten „abstrakten Maſsstab“ des Normalmenschen (Mot. z. Entw. d. B.G.B. I S. 279). Hier aber kommt es schlechthiu an auf „Verletzung der Amtspflicht in concreto“ (Hahn, Mat. z. G.V.G. S. 1617). — Das Civilrecht ist in der Behandlung des Irrtums gegen- über der Schadensersatzpflicht schwankend (Windscheid, Pand. § 455 n. 3; Henrici in Gruchot Beitr. 32 S. 182 ff.; im Gebiet des französischen Rechts ist die Haftung bei jeder Art von Irrtum zweifellos). Für den Beamten gilt er überall gleichmäſsig als Befreiungsgrund in der obigen Weise ohne Rücksicht auf diese Verschiedenheiten. — C.C.H. 14. Juli 1866 (J.M.Bl. 1866 S. 289): Der Polizeibeamte soll bei Feuersbrunst eine Scheune unnötigerweise niedergerissen haben; „Irrtum befreit“. C.C.H. 10. Okt. 1868 (J.M.Bl 1868 S. 360): Der Grenzaufseher war „be- fugt“, die Ware zu beschlagnahmen, wenn er überzeugt war, daſs sie geschmuggelt war; ob sie wirklich geschmuggelt war, ist für seine Schadensersatzpflicht gleichgültig. Vgl. auch C.C.H. 11.Jan.1873 (J.M.Bl. 1873 S. 50); O.V.G. 21.Sept. 1881; R.G. 18.Dez. 1883 (Reger, IV S. 331). O.V.G. 22. Okt. 1887 (thatsächlicher Irrtum befreit, dagegen ist „die aus Irrtum über das objektive Recht vorgenommene Handlung immer Amtsüberschrei- tung“). O.V.G. 16. Jan. 1886 (keine Haftung bei thatsächlichem Irrtum trotz pflicht- mäſsiger Prüfung); ebenso O.V.G. 4. Febr. 1882. — Zum R.Beamten-Ges. bemerkt Kanngieſser, R. der R.Beamten S. 66, trotz § 13 einschränkend: „für die aus Irrtum vorgenommene gesetzwidrige Handlung haftet der Beamte, wenn er es an der pflicht- mäſsigen Sorgfalt fehlen lieſs“. Das ist gemeines Recht. 9 Laband, St.R. II S. 439 ff., S. 455; Binding, Stf.R. S. 805 ff.; Seydel; Bayr. St.R. III S. 390 ff. Unrichtig ist die Behauptung in Mot. z. Entw. d. B.G.B. II S. 730, daſs überall, wo gesetzlich Gehorsamspflicht besteht, für die be- fohlene Handlung nicht gehaftet werde. Der Polizeibefehl schützt keineswegs gegen Schadensersatzansprüche Dritter aus der befohlenen Handlung. Das ist eine Be- sonderheit des Dienstbefehls.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/250>, abgerufen am 02.05.2024.