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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
kräftig festgestellt, ob unter den gegebenen Umständen ein Akt dieses
Inhalts dem Gesetze entspricht oder nicht, mit Wirkung über das
gegenwärtige Verfahren hinaus, so lange jene Umstände selbst sich
nicht geändert haben (unten III n. 2)19. Was dann nach er-

19 Dass der Unterschied zwischen rechtskräftigem Teilurteil über die "ver-
waltungsrechtliche Seite der Angelegenheit" und rechtskräftig gebundener Rechts-
anschauung zusammenhängt mit der verschiedenen Stellung des nachprüfenden
Richters zur Thatfrage, hat der Bayr. V.G.H. in dem oben Note 18 angeführten
Erkenntnisse sehr wohl bemerkt (Reger, I S. 440 und 442). -- Eigentümlich treten
diese Gegensätze in der österreichischen Verwaltungsrechtspflege hervor. Das
kommt daher, dass das Ges. v. 22. Okt. 1875 einerseits den V.G.H. mit der That-
frage befasst, andrerseits aber die Wirkung seiner aufhebenden Entscheidung ledig-
lich bezeichnet mit der Formel der Revision und Kassation: die Verwaltungs-
behörden sind "an die Rechtsanschauung gebunden, von welcher der Verwaltungs-
gerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist". Die Folge ist, dass einerseits
der Österr. V.G.H. thatsächlich auch Teilurteile erlässt und seine Erkenntnisse
rechtskräftig wirken in dem Umfange von solchen, d. h. zu teilweiser rechtskräftiger
Bestimmung der Sache selbst; andererseits aber immer wieder versucht wird, das
als gebundene Rechtsanschauung zu erklären, was ganz offenbar nicht durchführbar
ist. So sagt Roesler in Grünh. Ztschft. IV S. 290 von dem V.G.H. zunächst: er
sei durchweg ein Kassationshof, fügt aber dann (S. 312) hinzu: "Übrigens ist zu
bemerken, dass die weitere Verfügung der Verwaltungsbehörde nicht schon dann
dem Gesetze gemäss ist, wenn sie nur der von dem Verwaltungsgerichtshofe
adoptierten Rechtsanschauung nicht widerspricht, sondern es muss hierbei der
letzteren die Kraft einer positiven Entscheidung eingeräumt werden". Damit ist
natürlich gesagt, dass hier nicht bloss, wie beim Kassationsurteil, eine gebundene
Rechtsanschauung vorliegt, sondern eine Entscheidung in der Sache selbst. Das
Beispiel, welches Roesler giebt, beweist das sofort: "Wenn also der V.G.H., sagt
er, ausspricht, dass der fragliche Weg kein öffentlicher sei, so ist die Behörde an
diesen Richterspruch gebunden und sie kann nicht aus irgend einem Rechtsgrunde
fortfahren, die öffentliche Eigenschaft des Weges zu behaupten". -- Lehrreich ist
insbesondere ein von Bernatzik, Rechtskraft S. 151, 152, besprochener Fall.
Es handelt sich um Ersatzansprüche zwischen Gemeinden für Verpflegung eines
Hülfsbedürftigen. Der V.G.H. hatte eine Entscheidung, welche den vollen Ersatz
zusprach, um deswillen aufgehoben, weil die Gemeinde erst an einem bestimmten
späteren Tage mit der Feststellung der Unterstützungspflicht vorgegangen sei. Bei
der Neuverhandlung in der Unterinstanz ergiebt sich, dass dieselbe doch schon
vorher die nötigen Schritte gethan hat, und die Behörde spricht ihr jetzt den Er-
satz zu von dem neugefundenen Tage ab. Der V.G.H., nochmals angerufen, er-
klärt die Berücksichtigung des neuen Thatbestandes gegenüber seinem ersten Er-
kenntnis für unzulässig; es sei entschieden, dass der Klägerin ein Ersatzanspruch
für die Zeit nach dem in jenem Erkenntnis festgesetzten Tage nicht zustehe.
Bernatzik hebt mit Recht hervor, dass hier von einer gebundenen Rechtsanschauung
nicht mehr die Rede sei; die Rechtsanschauung des V.G.H. war ja gerade die,
dass man erst von dem Tage ab, wo die Feststellung der Unterstützungspflicht be-
gonnen wurde, Ersatz zusprechen solle, und dem hatte sich die Behörde an-
geschlossen. Vielmehr habe hier die beklagte Partei aus der materiellen Rechts-

Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
kräftig festgestellt, ob unter den gegebenen Umständen ein Akt dieses
Inhalts dem Gesetze entspricht oder nicht, mit Wirkung über das
gegenwärtige Verfahren hinaus, so lange jene Umstände selbst sich
nicht geändert haben (unten III n. 2)19. Was dann nach er-

19 Daſs der Unterschied zwischen rechtskräftigem Teilurteil über die „ver-
waltungsrechtliche Seite der Angelegenheit“ und rechtskräftig gebundener Rechts-
anschauung zusammenhängt mit der verschiedenen Stellung des nachprüfenden
Richters zur Thatfrage, hat der Bayr. V.G.H. in dem oben Note 18 angeführten
Erkenntnisse sehr wohl bemerkt (Reger, I S. 440 und 442). — Eigentümlich treten
diese Gegensätze in der österreichischen Verwaltungsrechtspflege hervor. Das
kommt daher, daſs das Ges. v. 22. Okt. 1875 einerseits den V.G.H. mit der That-
frage befaſst, andrerseits aber die Wirkung seiner aufhebenden Entscheidung ledig-
lich bezeichnet mit der Formel der Revision und Kassation: die Verwaltungs-
behörden sind „an die Rechtsanschauung gebunden, von welcher der Verwaltungs-
gerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist“. Die Folge ist, daſs einerseits
der Österr. V.G.H. thatsächlich auch Teilurteile erläſst und seine Erkenntnisse
rechtskräftig wirken in dem Umfange von solchen, d. h. zu teilweiser rechtskräftiger
Bestimmung der Sache selbst; andererseits aber immer wieder versucht wird, das
als gebundene Rechtsanschauung zu erklären, was ganz offenbar nicht durchführbar
ist. So sagt Roesler in Grünh. Ztschft. IV S. 290 von dem V.G.H. zunächst: er
sei durchweg ein Kassationshof, fügt aber dann (S. 312) hinzu: „Übrigens ist zu
bemerken, daſs die weitere Verfügung der Verwaltungsbehörde nicht schon dann
dem Gesetze gemäſs ist, wenn sie nur der von dem Verwaltungsgerichtshofe
adoptierten Rechtsanschauung nicht widerspricht, sondern es muſs hierbei der
letzteren die Kraft einer positiven Entscheidung eingeräumt werden“. Damit ist
natürlich gesagt, daſs hier nicht bloſs, wie beim Kassationsurteil, eine gebundene
Rechtsanschauung vorliegt, sondern eine Entscheidung in der Sache selbst. Das
Beispiel, welches Roesler giebt, beweist das sofort: „Wenn also der V.G.H., sagt
er, ausspricht, daſs der fragliche Weg kein öffentlicher sei, so ist die Behörde an
diesen Richterspruch gebunden und sie kann nicht aus irgend einem Rechtsgrunde
fortfahren, die öffentliche Eigenschaft des Weges zu behaupten“. — Lehrreich ist
insbesondere ein von Bernatzik, Rechtskraft S. 151, 152, besprochener Fall.
Es handelt sich um Ersatzansprüche zwischen Gemeinden für Verpflegung eines
Hülfsbedürftigen. Der V.G.H. hatte eine Entscheidung, welche den vollen Ersatz
zusprach, um deswillen aufgehoben, weil die Gemeinde erst an einem bestimmten
späteren Tage mit der Feststellung der Unterstützungspflicht vorgegangen sei. Bei
der Neuverhandlung in der Unterinstanz ergiebt sich, daſs dieselbe doch schon
vorher die nötigen Schritte gethan hat, und die Behörde spricht ihr jetzt den Er-
satz zu von dem neugefundenen Tage ab. Der V.G.H., nochmals angerufen, er-
klärt die Berücksichtigung des neuen Thatbestandes gegenüber seinem ersten Er-
kenntnis für unzulässig; es sei entschieden, daſs der Klägerin ein Ersatzanspruch
für die Zeit nach dem in jenem Erkenntnis festgesetzten Tage nicht zustehe.
Bernatzik hebt mit Recht hervor, daſs hier von einer gebundenen Rechtsanschauung
nicht mehr die Rede sei; die Rechtsanschauung des V.G.H. war ja gerade die,
daſs man erst von dem Tage ab, wo die Feststellung der Unterstützungspflicht be-
gonnen wurde, Ersatz zusprechen solle, und dem hatte sich die Behörde an-
geschlossen. Vielmehr habe hier die beklagte Partei aus der materiellen Rechts-
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[204/0224] Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen. kräftig festgestellt, ob unter den gegebenen Umständen ein Akt dieses Inhalts dem Gesetze entspricht oder nicht, mit Wirkung über das gegenwärtige Verfahren hinaus, so lange jene Umstände selbst sich nicht geändert haben (unten III n. 2) 19. Was dann nach er- 19 Daſs der Unterschied zwischen rechtskräftigem Teilurteil über die „ver- waltungsrechtliche Seite der Angelegenheit“ und rechtskräftig gebundener Rechts- anschauung zusammenhängt mit der verschiedenen Stellung des nachprüfenden Richters zur Thatfrage, hat der Bayr. V.G.H. in dem oben Note 18 angeführten Erkenntnisse sehr wohl bemerkt (Reger, I S. 440 und 442). — Eigentümlich treten diese Gegensätze in der österreichischen Verwaltungsrechtspflege hervor. Das kommt daher, daſs das Ges. v. 22. Okt. 1875 einerseits den V.G.H. mit der That- frage befaſst, andrerseits aber die Wirkung seiner aufhebenden Entscheidung ledig- lich bezeichnet mit der Formel der Revision und Kassation: die Verwaltungs- behörden sind „an die Rechtsanschauung gebunden, von welcher der Verwaltungs- gerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist“. Die Folge ist, daſs einerseits der Österr. V.G.H. thatsächlich auch Teilurteile erläſst und seine Erkenntnisse rechtskräftig wirken in dem Umfange von solchen, d. h. zu teilweiser rechtskräftiger Bestimmung der Sache selbst; andererseits aber immer wieder versucht wird, das als gebundene Rechtsanschauung zu erklären, was ganz offenbar nicht durchführbar ist. So sagt Roesler in Grünh. Ztschft. IV S. 290 von dem V.G.H. zunächst: er sei durchweg ein Kassationshof, fügt aber dann (S. 312) hinzu: „Übrigens ist zu bemerken, daſs die weitere Verfügung der Verwaltungsbehörde nicht schon dann dem Gesetze gemäſs ist, wenn sie nur der von dem Verwaltungsgerichtshofe adoptierten Rechtsanschauung nicht widerspricht, sondern es muſs hierbei der letzteren die Kraft einer positiven Entscheidung eingeräumt werden“. Damit ist natürlich gesagt, daſs hier nicht bloſs, wie beim Kassationsurteil, eine gebundene Rechtsanschauung vorliegt, sondern eine Entscheidung in der Sache selbst. Das Beispiel, welches Roesler giebt, beweist das sofort: „Wenn also der V.G.H., sagt er, ausspricht, daſs der fragliche Weg kein öffentlicher sei, so ist die Behörde an diesen Richterspruch gebunden und sie kann nicht aus irgend einem Rechtsgrunde fortfahren, die öffentliche Eigenschaft des Weges zu behaupten“. — Lehrreich ist insbesondere ein von Bernatzik, Rechtskraft S. 151, 152, besprochener Fall. Es handelt sich um Ersatzansprüche zwischen Gemeinden für Verpflegung eines Hülfsbedürftigen. Der V.G.H. hatte eine Entscheidung, welche den vollen Ersatz zusprach, um deswillen aufgehoben, weil die Gemeinde erst an einem bestimmten späteren Tage mit der Feststellung der Unterstützungspflicht vorgegangen sei. Bei der Neuverhandlung in der Unterinstanz ergiebt sich, daſs dieselbe doch schon vorher die nötigen Schritte gethan hat, und die Behörde spricht ihr jetzt den Er- satz zu von dem neugefundenen Tage ab. Der V.G.H., nochmals angerufen, er- klärt die Berücksichtigung des neuen Thatbestandes gegenüber seinem ersten Er- kenntnis für unzulässig; es sei entschieden, daſs der Klägerin ein Ersatzanspruch für die Zeit nach dem in jenem Erkenntnis festgesetzten Tage nicht zustehe. Bernatzik hebt mit Recht hervor, daſs hier von einer gebundenen Rechtsanschauung nicht mehr die Rede sei; die Rechtsanschauung des V.G.H. war ja gerade die, daſs man erst von dem Tage ab, wo die Feststellung der Unterstützungspflicht be- gonnen wurde, Ersatz zusprechen solle, und dem hatte sich die Behörde an- geschlossen. Vielmehr habe hier die beklagte Partei aus der materiellen Rechts-

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/224>, abgerufen am 01.05.2024.